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Liebe Community,

erst möchte ich mich bedanken, dass es hier die Möglichkeit gibt sich zu informieren und auch Fragen zu stellen. Das ist eine super Sache.

Zum Problem:

Wir, 2 Erwachsene 2 Kids (8 & 2) haben vor ein paar Monaten Flüge von Düsseldorf auf die Seychellen für Ende Okt. gebucht. Das soll eine Überraschung für meine Frau werden, die dann einen runden Geburtstag feiert.

Allerdings scheint die Überraschung eher eine negative zu werden. Wir haben in der Presse gehört, dass Air Seychelles aus wirtschaftlichen Gründen den Flugbetrieb von Düsseldorf von September an einstellt und alle Flüge müssen entweder per Vollerstattung storniert werden oder per Gabelflug nach Paris oder AbuDabi umgebucht werden.

Letzteres ist eigentlich keine Option, da sich die Reisezeit von 10 auf 20 h erhöht mit Kleinkindern (die teilweise Flugangst haben) damit zu einer Quälerei hinzieht.

Bei der Stornierung ist das Problem, dass die Hotels dort schon gebucht und teilweise auch schon bezahlt sind. Das leider viel zu teuer aufgrund der sehr gefragten Reisezeit. Die Airline möchte aber im ersten Schritt nicht dafür aufkommen.

Wie ist Eure Meinung hierzu liebe Community. Muss ich wenn ich die Reise nicht antrete auf das viele Geld der angezahlten Hotel, Mietauto etc. verzichten und habe keine Ansprüche drauf?

Sehr unglücklich so etwas.

Vielen Dank für die Mühen

Stefan
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Stefan,

du hast Flüge von Düssledorf auf die Seychellen gebucht. Dazu hast du jetzt in der Presse gelesen, dass diese Flüge womöglich storniert, oder aber umgebucht werden, da Air Seychellen den Betrieb einstellt. Beides ist für dich keine Option.

Du fragst dich, ob du das Geld von den Hotels wiederbekommst, wenn du die Reise nicht antrittst.

Einmal ist es so, dass zwischen Individual- und Pauschalreisen unterschieden wird.

Individualreisen sind solche, bei denen Flüge und Unterkunft separat voneinander gebucht werden. Pauschalreisen dagegen sind quasi Kompaktreisen, bei denen alles in einem gebucht wird.

Bei einer Individualreise besteht somit logischerweise keine Verbindung zwischen der Airline und den gebuchten Hotels. Du hast eine Individualreise gebucht, und Air Seychellen hat nichts mit deiner Hotelbuchung zutun.

So auch ein Urteil zu einer ähnlichen Frage des AG Bad Homburg:

AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24)  (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)

Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. 

Ansprüche, wie auch der auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, stehen nunmal Passagieren mit einem Nur-Flug-Vertrag, also einer Individualreise, nicht zu.

Es ist so, dass bei einer Individualreise bei annullierten Flügen, siehe Artikel 5 EU-VO, verschiedene Möglichkeiten offen stehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

So einmal die Möglichkeit die Flüge zu stornieren, Artikel 8 Eu-VO, oder aber anderweitige Buchungsmöglichkeiten zu erfragen und nach Möglichkeit umgebucht zu werden. Außerdem sind Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 Eu-VO möglich, wenn du als Passagier weniger als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurdest und die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Du schreibst, dass du von den möglichen Stornierungen in der Presse gehört hast. Insofern gehe ich davon aus, dass du noch nicht informiert wurdest. Wenn es soweit ist, kannst du die zeitlichen Dimensionen ja abgleichen.

Artikel 8 EU-VO dürfte für dich am interessantesten sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Daraus geht einmal hervor, dass bei Annullierungen der Fluggast nicht zwangsweise nicht mehr fliegen kann, sondern vielmehr, dass dir die Möglichkeit offen steht nicht mehr zu fliegen und das vollständige Flugticket zurückzuerhalten, oder aber anderweitig transportiert zu werden, um dein Ziel doch noch zu erreichen.

Insofern ist es nicht sicher, dass du auf Hotel- und Mietwagenkosten sitzen bleiben müsstest - transportieren muss dich Air Seychellen meiner Meinung nach und vor dem Hintergrund der Eu-VO, auch wenn sie eine andere Airline zur Hilfe nehmen müssen.

Es könnte sein, dass das Einstellen des Flugbetriebes als außergewöhnlicher Umstand taugt:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Allerdings werden solche Flugrouten wohl kaum spontan eingestellt, meiner Vorstellung nach geht dem eine Planungsphase voraus, und in diesem Zeitraum hätten dann einfach keine Flüge mehr verkauft werden dürfen. Darüber hinaus haben außergewöhnliche Umstände eben nicht in der Sphäre der Airline ihren Grund zu haben:
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Also würde ich den Gedanken eher verwerfen, dass diese Einstellung ein außergewöhnlicher Umstand sein könnte.

Das einfachste wäre also meiner Meinung nach, wenn du dich mit Air Seychellen in Verbindung setzen würdest und dein Anliegen und deine Sorgen wegen dem was du in der Presse gelesen hast schildern würdest. Dann könntet ihr euch über alternative Beförderungsmöglichkeiten unterhalten, wenn es tatsächlich zu einer Stornierung käme, und je nach zeitlicher Dimension auch über Ausgleichszahlungen.

Falls dich das nicht zufrieden stellt, dann steht dir natürlich der Weg zu einem Anwalt offen. Dies hier ist nur meine Meinung.

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