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Hallo,

wegen technischem Defekt wurde unser Flug um 22 Std. verschoben.

Im Netz kann man sich die Entschädigung ausrechnen lassen, die zeigt immer 250 Euro pro Person an.

Man kann aber lediglich anklicken "über 3 Std. Verspätung". Aber es muss doch wohl einen Unterschied geben ob ich 3 oder 22 Std. warte? Da kann doch der Betrag nicht gleich bleiben?

Zumal ja auch ein Urlaubstag verloren geht (war zwar Rückflug aber ein Urlaubstag ist trotzdem weg).
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Dein Flug wurde um 22 Stunden wegen einem technischen Defekt verschoben. Du fragst dich, ob du mehr als 250 Euro pro Person als Entschädigung geltend machen kannst.

Leider sagst du nichts genaueres über deinen Flug, also kein Ankunfts- oder Abflugsorts, ebensowenig wie den Zeitpunkt in dem du über die Verschiebung deines Fluges informiert wurdest.

Die Entschädigungszahlung von 250 Euro entnimmst du aber meine ich Artikel 7 Eu-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Wie du siehst wird nach Artikel 7 auch nicht nach dem Ausmaß der Verschiebung differenziert, sondern nach der Entfernung. Sollte die Entfernung bei dir also 1500km oder weniger betragen, dann ja, es bleibt bei 250 Euro. Ansonsten steigt die Entschädigungszahlung wie oben angegeben.

Diese Entschädigung müsstest du übrigens gegenüber deiner Airline geltend machen und einfordern.

Darüber hinaus kann diese Airline dann anbringen, dass die Verschiebung ja aufgrund eines technischen Defekts stattfand, und dies ein außergewöhnlicher Umstand sei, wegen dem sie nicht zu zahlen hätte. Dies ist Artikel 5 Absatz 3 zu entnehmen:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Deshalb noch etwas mehr zu dem technischen Defekt den du erwähnt hast. Was können außergewöhnliche Umstände erst einmal sein:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Außergewöhnliche Umstände sind also nur Dinge, die außerhalb der Organisationssphäre der Airline liegen.

Ob ein technischer Defekt als solches eingestuft werden kann wurde bereits in einigen Urteilen aufgegriffen:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

Diesen Urteilen ist einhellig zu entnehmen, dass ein technischer Defekt grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand ist. Das heißt zwar, dass es Ausnahmen geben kann, aber eigentlich zählt er nicht dazu.

Darüber hinaus, so ja auch schon Absatz 3 des Artikels 5, hat dies die Airline substantiiert darzulegen, nicht du.

Das bei eurem Flug ein Urlaubstag verloren geht ist zwar ärgerlich, allerdings bei Individualreisen, also bei Nur-Flügen, unbeachtlich - anders sieht es nur bei Pauschalreisen aus. Dabei gibt es ja Möglichkeiten der Minderung und des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreuden nach dem BGB. Deiner Nachricht entnehme ich aber nicht, dass du eine Pauschalreise gebucht hättest.

Diese Annahme entnehme ich auch dem Urteil des LG Frankfurt:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009, Az 2-24 S 177/08 (einfach zu finden über die Google-Suche „Az.: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki“)

Führt eine Flugverspätung auf einer Pauschalreise dazu, dass ein Reisetag verloren geht (hiervon ist bei einer Verspätung von nahezu einem Tag auszugehen), dann können Reisende den Reisepreis um den Betrag für diesen Tag mindern und diesen bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Zusätzlich steht Reisenden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu.

Also ja, je nach der Entfernung zwischen deinem Abflugs- und deinem Zielort können dir sowohl bei einer Verzögerung von 3 Stunden, als auch bei einer Verzögerung von 22 Stunden, dieselben 250 Euro zustehen.

Wenn du in dieser Zeit Mahlzeiten oder eine Hotelunterkunft in Anspruch genommen haben solltest kannst du diese Kosten aber gemäß Artikel 9 EU-VO ebenfalls von deiner Airline erstattet verlangen - dies dürfte, zumindest was das Hotel angeht - ja bei einem Aufenthalt von nur 3 Stunden eher nicht notwendig geworden sein.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Condor Flugverspätung erst technischer Defekt dann zusätzlich keine einsatzfähige Crew
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Ihr Flug wurde aufgrund einer technischen Verspätung um 22 Stunden nach hinten verlegt.

Sie haben bereits richtig festgestellt, dass Ihnen bei einer Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen könnte. Diese ergibt sich aus Artikel 7 und Sie haben die Summe von 250 EUR ausgerechnet. Sie fragen sich nun, ob diese Summe die Richtige ist oder ob es einen Unterschied macht, wenn die Verspätung erheblicher ist.

Für die Beantwortung dieser Frage lohnt sich ein Blick auf Artikel 7 der VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

An diesem Artikel lässt sich erkennen, dass die Ausgleichszahlungen nach der Entfernung berechnet wird. Eine große Verspätung wird ab 3 Stunden angenommen. Ist die Verspätung aber erheblicher als 3 Stunden macht es hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs keinen Unterschied, ob der Fluggast mit einer Verspätung von 5 oder 15 Stunden ankommt. Maßgeblich ist also alleine die Entfernung. Für Sie bedeutet das, dass falls die Entfernung 1500km oder weniger betragen, dann bleibt es bei 250 Euro.

Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen ist es aber beachtlich, dass die Fluggesellschaft  keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. . Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

Flugverspätung wegen eines technischen Defekts

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

Dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter  "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

 

Damit kann sich die Fluggesellschaft in Ihrem Fall nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes berufen und Sie haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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