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Lieben Dank für die ausführliche Antwort.

genauere Angaben: es war eine Pauschalreise und der technische Defekt passierte da der Pilot auf dem Hinflug zu hart aufgesetzt hat, somit konnte der Rückflug nicht starten. Als der Schaden dann behoben war gab es keine einsatzfähige Crew mehr da der Pilot über seine Flugzeit war. Das war die Aussage.

der verlorene Urlaubstag war nicht im Urlaub da es eine Rückreise war. Mein Mann hat aber ja trotzdem einen Tag Urlaub verloren. Entgangene Urlaubsfreue, die hatten wir allerdings dann auch.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sehr gerne, ich freue mich, wenn ich dir helfen konnte!

Du schreibst nun, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, keinen Nur-Flug. Vielleicht liegen die Dinge dann etwas anders. Außerdem schreibst du, dass der technische Defekt wegen einer problematischen Landung bedingt war, und ihr nach der Reparatur in Ermangelung einer Crew nicht weiterfliegen konntet.

Wie bereits festgestellt ist ein technischer Defekt ja meistens kein außergewöhnlicher Umstand, obwohl es natürlich auch dabei Ausnahmen geben kann. Fraglich ist, ob dieses Crew-Problem ein außergewöhnlicher Umstand sein könnte, und die Airline deshalb berechtigen könnte euch Ausgleichszahlungen nach Artike 7 EU-VO zu verweigen.

Dabei meine ich, dass das bereits genannte Urteil des LG Darmstadts noch einmal hilfreich sein könnte:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Dabei wird ja klar vom LG Darmstadt festgestellt, dass grundsätzlich nur Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen solch außergewöhnliche Umstände begründen können.

Das Crew-Management dagegen, und damit verbunden auch die Arbeitszeiten oder Überschreitungen derselben, liegen wie ich finde zweifellos in der Einflusssphäre einer Airline.

Dazu auch der EuGH:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

(...) dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Dabei ist die Rede von einer gewissen Zeitreserve, damit ein ordentlicher Weiterflug nach Wegfall eines Problems gewährleistet ist. Selbst wenn also der technische Defekt ein außergewöhnlicher Umstand gewesen wäre, dann hätte die Airline eine passende Zeitreserve einplanen müssen, so der EuGH.

Außerdem sehr treffend das AG Hannover:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Die Einhaltung der Mindestruhezeit der Crew ist kein Grund für einen außergewöhnlichen Umstand. Im Gegenteil, es hätte eine Ersatz-Crew gestellt werden müssen, oder aber es muss substantiiert und überzeugend dargelegt werden, warum dies unter keinen Umständen möglich gewesen ist.

Insofern meine ich, dass diese Crew-Problematik an eurem möglichen Anspruch aus Artikel 7 Eu-VO. auf Ausgleichszahlungen vermutlich nichts ändert.

Diesen Anspruch hättet ihr ja eurer Airline Condor gegenüber, fraglich ist, ob ihr, da ihr nun sagt, dass ihr eine Pauschalreise gebucht habt, auch eurem Reiseveranstalter gegenüber Ansprüche geltend machen könnt.

Dabei richten sich die Möglichkeiten aber nicht nach der Eu-VO, sondern nach dem BGB. Genauer nach den §§ 651 a - m BGB.

Du sprichst an, dass euch Urlaubsfreuden entgangen seien, und begehrst deshalb Schadensersatz. Gemäß § 651f Abs. 2 BGB gilt dazu aber folgendes:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für entgangene Urlaubsfreuden muss also eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen. Und zwar derart, dass dass du dich gar nicht erholen konntest. So genauer das OLG Köln:

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008, Az.: 16 U 82/07 (einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Köln 16 U 82/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude stehe den Klägern jedoch nicht zu, weil  die dafür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst angenommen werden könne, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei.

Dies bestimmt sich auch danach, wie lang eure komplette Reise ging. Bei einer 14-tägigen Reise beispielsweise ist ein verloren gegangener Urlaubstag eher zu verkraften, als bei einer 4-tägigen Reise. Dazu schreibt ihr leider nichts genaues. Aber da das Problem auf eurem Rückflug auftrat würde ich von dem was ich bisher weiß eher bezweifeln, dass eure Reise dadurch um mehr als 50 Prozent gemindert wurde.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Vielleicht bleibt aber eine Reisepreisminderung möglich, § 651d. Dann müsste ein Mangel vorliegen, der euch nicht zumutbar ist:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Eure Verschiebung von 22 Stunden überschreitet diese Grenze ja bei weitem. Ich kann mir deshalb sehr gut vorstellen, dass ihr die Reise um einen bestimmten Betrag mindern könnt. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Dabei wurde der Reisepreis um 25 Prozent für den verlorenen Tag gemindert. Vielleicht würde so etwas für euren Fall auch passen.

Dazu aber:

BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.

Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch schon das LG Frankfurt im Jahre 2012.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Macht also erst einmal Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich persönlich sagen. 

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