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Hallo leute ich hoffe ihr könnte mir etwas weiterhelfen.

Ich habe ausgiebig im Forum gesucht, aber irgendwie konnte ich bisher nicht den passenden Rat für mein Problem finden.

Meine Frau und ich hatten über Neckermann unseren Urlaub in Teneriffa gebucht. 

Hotel und Urlaub war soweit wirklich preislich ein super Schnäppchen also haben wir sofort zugeschlagen. 

Folgende Flugdaten waren uns in der Buchungsbestätigung angegeben:

IB3673 Berlin/Tegel – Madrid, ab 07:35 Uhr, an 10:40 Uhr

IB3910 Madrid – Teneriffa, ab 11:25 Uhr, an 13:30 Uhr

Aber leider  war unser Hinflug mit Iberia (IB3673 ) von Berlin/Tegel nach Madrid eine Katastrophe. 

Der Flug sollte eigentlich morgens pünktlich am 23.10.14 um 7:35 gehen.

Aber dann sagte man plötzlich, dass das Flugzeug wegen technischer Probleme nicht abfliegen konnte.

Man hat uns Abends auf einen Ersatzflugzeug umgebucht, sodass wir letzten Endes

Teneriffa mit über 24 Stunden angrycrying Flugverspätung erreicht haben.

Selbstverständlich haben wir umgehend IBERIA benachrichtigt und eine Entschädigung gefordert.

Iberia weigerte sich erstmal beharrlich unsere Entschädigung zu zahlen.

Erst hiess es: "Die Bearbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld. Iberia Kundenbetreuung."

Dann hiess es: "Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht.

Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.

Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider ablehnen"

Da der Flug von Berlin/Tegel nach Madrid nicht von IBERIA, sondern durch die von ihr verschiedene Iberia Expresss hätte durchgeführt werden sollen. 

Ich empfand es als absolut frech und eine bodenlose Unverschämtheit.

Das habe ich der Kundenbetreuerin auch in einem angemessenen Ton gesagt.

Daraufhin ließ man mich weitere 30 min in der Warteschlange warten und teilte mir mit, dass man aus Kulanz 100 € pro Person Entschädigung zahlen könnte.

Dies erscheint mir doch ein bisschen wenig, da ich hier im Forum des öfteren schon Ausgleichszahlungen von 400 € bei Fällen gesehen habe die gerade mal 12 Stunden Verspätung hatten.

Meine Frage wäre kann ich mehr als die angebotenen 400 € von der IBERIA verlangen.

Ich kenne mich aber nicht aus. Kann es sein, dass Iberia da aus der Sache rauskommt?

Eine Verspätung von 24 Stunden kann man ja nicht einfach wegdiskutieren?  

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo,

Sie haben gemeinsam mit Ihrer Frau eine Reise über Neckermann Reisen nach Teneriffa gebucht.

Der Flug sollte laut Buchungsbestätigung von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt werden.

Folgende Flugzeiten wurden dir von der Fluggesellschaft bestätigt:

IB3673 Berlin/Tegel – Madrid, ab 07:35 Uhr, an 10:40 Uhr

IB3910 Madrid – Teneriffa, ab 11:25 Uhr, an 13:30 Uhr

Bedauerlicherweise hat man euch auf dem Hinflug aufgrund von technischen Problemen umgebucht.

Die Umbuchung wiederum hatte zufolge, dass ihr Teneriffa meiner Verspätung von über 24h erreicht habt.

Ihr habt umgehend die Fluggesellschaft benachrichtigt über die Verspätung und habt eine Entschädigung eingefordert.

Allerdings hat man euch am Telefon eine Verspätung verweigert mit der Begründung, dass die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht wurde.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund einer möglichen Annullierung gemäß Art. 3, 5, 7 Abs. 1 lit. b) EU-FluggastrechteVO.

Vorliegend wurde die Beförderung vom ersten Flugabschnitt annulliert, sodass Ihr euer Ziel Teneriffa mit einer 24h Verspätung erreicht habt.

Dies begründet meines Erachtens nach eine „große Verspätung“ und damit die Annahme einer (kompletten) Annullierung der gesamten Flugbeförderung.

LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de“.)

Allerdings hält die Fluggesellschaft entgegen, dass der besagte Flug von Berlin/Tegel nach Madrid nicht von IBERIA, sondern durch die von ihr verschiedene Iberia Expresss hätte durchgeführt werden sollen.

Die Fluggesellschaft Iberia sieht sich somit nicht als Vertragspartner und demnach nicht zur Leistung verpflichtet.

Zwar behauptet Iberia dies, jedoch muss man sich das ganze etwas genauer anschauen um zu begreifen, dass dies alles so nicht rechtens sein kann.

Meines Erachtens nach sollte im vorliegendem Fall wie auch bei jeglicher andersartigeren Übertragung der Flugbeförderung auf ein anderes Unternehmen – nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens entfallen.

Dies folgt maßgeblich aus der Bestimmung der Art. 2 lit. b) und 3 Abs. 5 VO. Nach Art. 3 Abs. 5 VO ist diese rechtliche Regelung maßgeblich für „alle ausführenden Luftfahrtunternehmen". Gemäß Art. 2 lit. b) VO ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

Vorliegend habt Ihr unter der selben Flugnummer (auch) den Flug von Berlin nach Madrid (und nicht nur die Beförderung von Madrid nach Teneriffa) gebucht.

Damit trägt meines Erachtens Iberia auch das Risiko für die Durchführung des Fluges seitens Iberia Express.

In einem ähnlichen Urteil hat ein Gericht festgelegt, dass ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens jedenfalls dann nicht zum ausführenden Luftfahrtunternehmen wird, wenn es zwar den Flug durchführt, dieser aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens abgewickelt wird.

AG Bremen, Urt. v. 18.01.2013, (einfach zu finden bei google unter „4 C 0516/11reise-recht-wiki.de“.)

Ab einer Verspätung von 5 Stunden können sie gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004 pro Person eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € fordern meiner Meinung nach.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und eine angenehme Restwoche :)

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Sie haben einen Flugmit Iberia (IB3673 ) von Berlin/Tegel nach Madrid wahrgenommen. Dieser hatte aber aufgrund technischer Probleme eine Verspätung von 24 Stunden. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die FLuggesellschaft geltend machen können.

Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, kann Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung ein "technischer Defekt" genannt.

Rein theoretisch kann eine technische Störung als ein Entlastungsgrund für eine Flugverspätung geltend gemacht werden. In der Praxis ist es jedoch für die Fluggesellschaften relativ schwierig. Es gibt eine Reihe von Anforderungen. So darf die Ursache des Defekts in jedem Fall nicht auf die Tätigkeit des Luftfrachtführers zurückzuführen sein. Dies könnte dann zutreffen, wenn das Flugzeug oder dessen Bauteile bereits fehlerhaft geliefert worden sind. Andererseits reicht auch das pauschal nicht aus, denn auch Lieferungen defekter Maschinen oder Bau- und Ersatzteile gehören zu den allgemeinen Risiken, die das Flugunternehmen zu tragen hat. Grundsätzlich hat die Fluggesellschaft ihre Flotte in regelmäßigen Zeitabständen zu warten und zu überprüfen und die Gerichte sind sehr oft der Meinung, dass alle Defekte so rechtzeitig erkannt und behoben werden können. Technische Probleme, die als außergewöhnliche Umstände gelten können, oder besser gesagt die Ursache dieser Probleme muss außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen.  Umstritten sind jedenfalls Beschädigungen am Flugzeug durch Mitarbeiter der Fluggesellschaft. Eher einer Ausnahme stellt auch das Urteil des LG Berlin vom 07. Februar 2008, das einen defekten Sensor am Fahrwerk der Maschine aufgrund von äußerster Seltenheit als einen entlastenden außergewöhnlichen Umstand gelten ließ.

LG Berlin, Urt. v. 07.02.2008, Az: 57 S 26/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 57 S 26/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein technischer Defekt, welcher zugleich ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist ein außergewöhnlicher Umstand.

Fortsetzung...

 

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Fortsetzung...

In den meisten Fällen, ist ein technischer Defekt aber nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen. Siehe dazu folgende Urteile:

LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2012, Az: 7 S 66/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 66/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ereignis, welches unbeherrschbar ist und sich nicht im üblichen Risikobereich des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens befindet.

Weil in einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei, läge keine Haftungsbefreiung zu Gunsten der Airline vor.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2011, Az: 3 C 1392/10 (31) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 66/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 EGV 261/2004, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat.

LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az: 7 S 200/08 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 200/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Die technischen Probleme am Fluggerät, die laut Aussage der Beklagten zu der Verspätung des Fluges führten, stellten nach Ansicht des Landgerichts keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

AG Köln, Urt. v. 10.03.2010, Az: 132 C 304/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 132 C 304/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Das Gericht entschied das es kein außergewöhnlichen Umstand gab und sprach der Klägerin eine Entschädigung auf Grund er Verspätung zu.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, Az: 3 C 821/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 3 C 821/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben.)

Ein technischer Defekt am Flugzeug stellt keinen außergewöhnlichen Umstand, im Sinne der Fluggastrechteverordnung, dar.

Zu beachten ist außerdem, dass die Fluggesellschaft zudem auch die Beweis- und Darlegungslast trägt. Sie ist also dafür verantwortlich nachzuweisen, dass tatsächlich außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung waren.

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