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Ich brauche dringend Rat, weil wir uns gerade in finanzielle Schwierigkeiten befinden und auf das Geld angewiesen sind

Ich habe eine Pauschalreise für mich und meine Frau auf die Malediven gebucht am 12.03.15.

Der Flug sollte in Frankfurt a.M. Starten und von dort auf die Malediven über Male gehen.

Neben dem Flug umfasste die Pauschalreise unter anderem die Unterbringung in einer Hotelanlage mit ALL INKLSUIVE Option.

Der Flug war für den 29.03.15 angesetzt und der Rückflug laut Buchungsbestätigung für den 9.04.15 angesetzt.

Aufgrund der Tatasche, dass der Flugpreis kurzzeitig von Lufthansa erhöht wurde hat uns die ganze Reise statt 6.600 € nun 6.622 € gekostet.

Die 22€ waren aber nun letztendlich nicht ausschlaggebend für die Buchung.

Meiner Frau und mir war die Preiserhöhung egal..... wir haben den Flug gebucht.

Nach der Buchung bekamen wir eine Meldung per mail am 05.03.2015, dass der für den 09.04.2015 vorgesehene Rückflug gestrichen sei und damit die Rückreise zwei Tage früher, nämlich am 07.04.2015 erfolgen müsse.

Am 07.03.2017 wurden wir desweiteren darüber informiert, dass auf dem Hinflug am 29.03.2015 eine Zwischenübernachtung in Muscat erfolgen müsse.

Meine Frau und ich waren entsetzt. Wir hatten immerhin 6.622 € für die Reise bezahlt.

Wir sind keine Großverdiener. Das einzige was wir uns einmal im Jahr gönnen ist ein Urlaub um uns etwas vom Alltagsstress zu erholen und dann sowas das kann doch nicht rechtens sein.

Also haben wir sofort bescheid gegeben, dass wir nicht mehr an der Pauschalreise interessiert sind und vom Flug zurücktreten.

Daraufhin bekamen wir einen Anruf vom Kundenservice der Lufthansa.

Diese hat sich entschuldigt und wollte eine alternative Lösung uns anbieten.

Sie hatten uns eine Umbuchung angeboten.

Und zwar eine Flugpauschalreise auf die Malediven vom 30.03.2015 bis zum 09.04.2015 zu einem Gesamtpreis von 7.140,- €.

Über die entstandenen Mehrkosten von 518,- € bekamen wir einen Verrechnungsscheck, den wir jedoch nicht eingelöst haben.

Meine Frau und ich sind fest der Meinung, dass wir die Mehrkosten als Entschädigung verlangen sollten, weil unser ursprünglicher Flug gecancelt wurde.

Was haltet ihr von dieser Idee ? Macht es Sinn einen Anwalt einzuschalten ?

Gefragt in Umbuchung von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurden Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihre Flüge wurden um 2 Tage nach vorne verschoben

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a - m BGB.

Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist nach dieser Norm also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Flüge wurden um 2 Tage verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. Da Ihre Verlegung jedoch deutlich extremer ist, begründet diese meines Erachtens nach durchaus einen Reisemangel.

Siehe auch weiter Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Sie haben also meiner Anicht nach wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Siehe folgendes Urteil für die Berechnung eines solchen Anspruches:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Fortsetzung...

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Nun sollen Sie jedoch, wenn Sie diese Änderungen nicht wahrnehmen, eine Flugumbuchung vornehmen, durch die Ihnen Mehrkosten in Höhe von über 500 EUR entstehen. Dieses halte ich für völlig unangemessen, denn der Reiseveranstalter ist gem. § 651 c BGB dazu verplfichtet, die Reise so zu erbringen, dass Sie die zugesichterten Eigenschaften hat. In Ihrem Fall liegt ein Reisemangel vor und die Fluggesellschaft muss diesen auf eigene Kosten beheben. Ansonsten haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2008, Az: 2 C 821/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ Az: 2 C 821/08 reise-recht-wiki.de“)

Die Beseitigung von Reisemängeln muss durch den Reiseveranstalter stets kostenfrei erfolgen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Du hast mit deiner Frau einer Pauschalreise auf die Malediven gebucht am 12.03.15.

Der Flug sollte von Frankfurt aus über Male auf die Malediven durchgeführt werden.

Der Flug war für den 29.03.15 angesetzt und der Rückflug laut Buchungsbestätigung für den 9.04.15 angesetzt.

Der Flugpreis betrug 6.622 €.

Am 5.03.15 wurdet ihr per e-mail informiert, dass euer Flug gestrichen/annulliert wurde.

Die Rückreise wurde vorverlegt auf den 7.04.15.

Ferner wurde für den Hinflug eine Zwischenübernachtung in Muscat eingeplant.

Ihr habt daraufhin der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass ihr vom Beförderungsvertrag zurücktreten möchtet aufgrund der Umstände.

Man hat euch als Lösung eine alternative in Form einer Umbuchung angeboten, eine Flugpauschalreise auf die Malediven vom 30.03.2015 bis zum 09.04.2015 zu einem Gesamtpreis von 7.140,- €.

Über die entstandenen Mehrkosten von 518,- € bekamt Ihr einen Verrechnungsscheck, den Ihr jedoch nicht eingelöst habt.

Ihr fragt euch nun ob und wenn ja welche weiteren Ansprüche euch ggf. gegen die Fluggesellschaft zustehen.

In Betracht kommt zunächst eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des jeweiligen Reisepreises zustehe.

LG Frankfurt, Urt. v. 18.03.2008, (einfach zu finden bei google unter „2-24 S 139/07reise-recht-wiki.de.“)

Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wird denke ich nicht so leicht sein zu begründen.

Meines Erachtens nach habt Ihr während der vorgesehenen Urlaubszeit tatsächlich eine gleichwertige Urlaubsreise unternommen. (auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden war.)

Somit wurde eure Urlaubszeit nicht nutzlos aufgewendet.

Bzgl. der entstandenen Mehrkosten habt ihr ja bereits einen Scheck bekommt i.H.v. Der Mehrkosten.

Ihr habt diesen jedoch nicht eingelöst.

Demnach könnte die Fluggesellschaft mit dem Argument auffahren, dass euch kein Schaden entstanden ist.

Jedoch wurde in einem ähnlichen Fall ein anderes Urteil gefällt.

Der Umstand, dass eine Ersatz-Reise gebucht wurde, steht einem Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit dem Grunde nach nicht entgegen. Führt ein Kunde im Falle einer vereitelten Reise eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatz-Reise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

AG Bad Homburg, Urt. v. 16.02.2010, (einfach zu finden bei google unter „2 C 1943/09 (26)reise-recht-wiki.de.“)

Demnach habt ihr meiner Meinung nach gute Aussichten auf Erfolgt bzgl. einer Entschädigung.

Ich kann euch nur wärmstens ans Herz legen einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf dem Gebiet des Reiserechts gut auskennt.

Selbstverständlich könnt ihr auch selber versuchen gegen die Fluggesellschaft vorzugehen, aber am effektivsten ist es doch immer noch meiner Meinung nach wenn ein Brief vom Anwalt ins Haus reingeflattert kommt.

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch noch eine angenehme Woche.

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