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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise von Wien nach Phuket gebucht. Flug wurde über qatar Airlines gebucht somit eine Zwischenlandung von 3h beim Hinflug in Doha und beim Rückflug 3,5h.

Nun bekamen wir gestern ein Mail das die Flugzeit des Rückfluges verschoben wurde. Uns wurde mitgeteilt das  unser Flug erst am nächsten Tag von Doha weggehen würde und wir hätten nun einen Aufenthalt von 19,5h in Doha!

Wir sind gerade etwas verzweifelt, habe mich schon mit dem Reiseveranstalter in Verbindung gesetzt, aber leider noch keine Antwort erhalten.

lg
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurden Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihre Rückflug wurde um einen Tag nach hinten verschoben und die Zwischenlandung hat sich um 16 Std verlängert.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a - m BGB.

Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Oder eine Kündigung. Diese ergibt sich aus § 651 e BGB:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. 2Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Es ist nach dieser Norm also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Flüge wurden um 1 Tag verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. Da Ihre Verlegung jedoch deutlich extremer ist, begründet diese meines Erachtens nach durchaus einen Reisemangel.

Siehe auch weiter Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Sie können dadurch wählen, ob Sie die Reise mit einer Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB wahrnehmen wollen oder ob Sie diese gem. § 651 e kündigen wollen.

Weitere Vorraussetzung ist zudem noch, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeigt werden, indem Sie den Reiseveranstalter kontaktieren. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Schafft der Reiseveranstalter jedoch trotzdem keine Abhilfe, können Sie den Minderungsanspruch geltend machen bzw. die Kündigung aussprechen.

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