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Ich habe einen Flug von München nach Mallorca gebucht für diesen Sommer.

Der Flug mit der Flugnummer X32406 war für den 3.10.17 angesetzt.

Ich bekam vor einigen Tagen jedoch einen Anruf von Tuifly, dass der Flug annulliert wurde.

Ich hatte zu diesem Zeitpunkt schon Vorkehrungen für Mallorca getroffen und schon ein passendes Hotel und ein Mietwagen gebucht.

Ich hab gestern umgehend versucht einen Mitarbeiter von Tuifly zu erreichen.

Nach einigen Minuten in der Warteschleife ging auch endlich mal jemand dran.

Diesem habe ich umgehend meine Situation erläutert.

Er entschuldigte sich für die Umstände und teilte mir mit, dass die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zurückzuführen sei.

Ich habe natürlich sofort nachgefragt, was das für ein außergewöhnlicher Umstand sei.

Daraufhin erklärt man mir, dass eine Krankmeldungswelle der Besatzungsmitglieder die Ursache für die Annullierung sei.

Man hätte dagegen wohl nichts machen können.

Stimmt das ? Kann sich Tuifly so aus der Verantwortung ziehen ? Ist das rechtens ?

Darüber hinaus stelle ich mir die Frage, ob wohlmöglich das alles nur ein Vorwand ist bzw, ein Streik möglicherweise vorliegt oder  ob die Arbeitsunfähigkeit durch das Flugpersonal nur vorgetäuscht ist .........!?

Mal angenommen ein außergewöhnlicher Umstand ist bei einer Krankmeldung durch die Besatzungsmitglieder gegeben.... würde dieser nicht wegfallen, sobald sich herausstellt, dass es sich in wirklichkeit um einen Streik handelt ?

Und Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber auf die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an? 

Ich hoffe irgendeiner kann mir mal diese ganzen Fragen beantworten.

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eure Hilfe und wünsche euch noch eine angenehme Restwoche :)

Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Hallo,

du hast also einen Flug von Deutschland nach Spanien (Mallorca) mit der Fluggesellschaft Tuifly gebucht.

Bedauerlicherweise hat man deinen Flug im nachhinein annulliert.

Du hast im Anschluss versucht dich mit Tuifly auseinanderzusetzen und das Problem zu klären.

Allerdings veweigerte man dir eine Entschädigung mit der Begründung, dass angeblich ein außergewöhnlicher Umtand vorläge.

Meines Erachtens liegt in deinem Fall ohne Bedenken eine Annullierung vor.

Fraglich ist bei dir nur, ob sich Tuifly auch auf einen sog. Außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der sie von der Haftung befreien würde.

Dazu sollten wir uns die Bedeutung des Begriffs „außergewöhnlicher Umstand“ mal etwas genauer anschauen.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, Wetterbedingungen oder Streik von Personen, die nicht zum Luftunternehmen gehören – also alle Umstände, die das Luftfahrtunternehmen unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, (einfach zu finden bei google unter „Az. 46 C 1399/12reise-recht-wiki.de“)

In einem ähnlichen Fall verwirklichte sich bei der Erkrankung von Besatzungsmitgliedern oder sonstigem Personal einer Fluggesellschaft gerade das unternehmerische Risiko der Fluggesellschaft, so dass hieraus kein außergewöhnlicher Umstand abgeleitet werden könne.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 20.03.2017, (einfach zu finden bei google unter „13 C 3778/16reise-recht-wiki.de“.)

Demnach liegt meines Erachtens nach in deinem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Mithin ist die Fluggesellschaft auch nicht von der Haftung befreit meiner Meinung nach.

Du hast demnach meines Erachtens nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bzgl. der Annullierung.

Darüber hinaus fragst du dich, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Fall eines Streiks seitens der Fluggesellschaft angenommen werden muss.

Der Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“ selbst wird nicht in der Verordnung definiert, sodass nach einer Wortlautauslegung die Umstände „nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann“ .

(BGH, Urt. v. 21.8.2012 – X ZR 146/11 Rn. 11).

Bei der Beurteilung eines bestimmten Ereignisses ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung tragen soll, da die Annullierung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten bereitet.

Der Gesetzgeber wollte nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen lassen, sondern nur solche, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen.

Für die Qualifizierung der Umstände als außergewöhnlich ist somit maßgeblich, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Flugs gerechnet werden.

Dies bedeutet, dass einem Luftfahrtunternehmen auch die unvermeidbaren Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges seiner Risikosphäre zugewiesen werden, die nicht aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen und somit bestenfalls ungewöhnlich, aber nicht außergewöhnlich sind.

BGH, Urt. v. 21.8.2012 – (einfach zu finden bei google unter „X ZR 146/11 Rn. 11reise-recht-wiki.de“)

Außergewöhnliche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

AG Frankfurt, Urt. v. 3.5.2017 – (einfach zu finden bei google unter „29 C 3361/16 (40)reise-recht-wiki.de“)

Sodass bei einem möglichen Streik sehr wohl zugunsten der Fluggesellschaft von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden müsste, der sie widerum von Ihrer Haftung befreit.

Sie haben sich ferner die Frage gestellt, ob es auf die Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?

Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ nur dann bejaht werden kann, wenn der Streik unmittelbare Auswirkung auf den Flug hat.

Wenn dagegen ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes „umorganisiert" hat, beruht die Annullierung / Nichtbeförderung / große Verspätung des nachfolgenden, umorganisierten Fluges nicht mehr auf dem außergewöhnlichen Umstand.

LG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2015 – (einfach zu finden bei google unter „24 S 68/15reise-recht-wiki.de.“)

 

Vorliegend hätte ein Streik die unmittelbare Folge, dass dein Flug annulliert werden musste.

Somit ist davon auszugehen, dass ein außergewöhnlicher Umstand gegeben sein würde in einem solchen Fall.

 

Deine letzte Frage bezog sich darauf, ob ggf. die Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch Personal einen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft begründen würde.

Beim unerwarteten Ausfall von Flugpersonal liegt kein Fall vor, den die Verordnung überhaupt mit der Beschreibung eines „außergewöhnlichen“ Umstands vor.

(vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2011 – (einfach zu finden bei google unter „31 C 245/11reise-recht-wiki.de.“).

Fortsetzung folgt......

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Die massenweise Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch unzuverlässiges Personal ist auch kein dem Streik gleichzustellendes Ereignis.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 – (einfach zu finden bei google unter „3 C 109/10reise-recht-wiki.de“)

Ich hoffe ich konnte alle deine Fragen zu vollster Zufriedenheit beantworten und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg.

Falls du noch Fragen hast immer her damit :) 

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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser wurde jedoch einige Tage vor Abflug annulliert. Grund dafür sei eine Krankheitswelle der Mitarbeiter. Sie vermuten jedoch, dass es sich um einen Streik handelte.


Im Falle einer Annullierung kann der Fluggast wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser entfällt jedoch in zwei Fällen. Zum einen, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug informiert werden. Das ist in Ihrem Fall jedoch nicht vorliegend.

Und zum anderen, wenn ein außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Nun stellt sich die Frage ob ein Krankheitsfall, bzw. ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu habe ich einige Urteile rausgesucht.

1. Krankheit

LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012, Az: 7 S 250/11 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 7 S 250/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Erkrankung eines Mitarbeiters gehöre zum allgemeinen Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens zu rechnen habe und stelle demnach keinen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der EG-VO dar.

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.2012, Az: 9 C 138/12 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 9 C 138/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Erkrankt ein Crewmitglied oder sogar der Pilot, rechtfertigt dies keine Verspätung.

AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, Az: 31 C 245/11 (16) (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 31 C 245/11 (16) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Verspätete sich der Flug aufgrund der Erkrankung des für den Flug verantwortlichen Piloten, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, da dies zum Unternehmensrisiko gehört.

 

Wie diese Urteile zeigen, ist die Krankheit der Crew in den meisten Fällen kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung, da eine solche im Machtbereich der Fluggesellschaft steht und die Fluggesellschaft für diese verantwortlich ist.

 

Forsetzung...

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2. Streik

Fraglich ist nun, wie es im Falle eines Streiks aussieht. Hier ist es ein wenig schwerer. Relativ eindeutig ist der Fall zu bewerten, wenn es sich um einen Streik des Bodenpersonals handelt. Dieses steht nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft und stellt daher einen außergewöhnlichen Umstand dar. Siehe folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31) (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Streikmaßnahmen von Mitarbeitern eines Flughafens sind als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung einzustufen. Die insoweit von der Beklagten auf Bitten des Flughafenbetreibers getroffene Maßnahme, den Flug auf einen anderen Flughafen umzuleiten, der von Streikmaßnahmen nicht betroffen ist, ist daher gerechtfertigt. Die hierdurch entstehende verspätete Ankunft am Zielort müssen die Fluggäste hinnehmen.

 

Ein wenig schwerer ist der Fall, wenn es sich um einen Streik des Flugpersonals der Fluggesellschaft handelt. Hierzu gibt es verschiedene Urteile:

 

a) Streik der Crew stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar:

LG Frankfurt, Urt. v. 12.01.1987, Az: 2-24 S 173/85 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 173/85 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fällt ein Flug aufgrund eines Personalstreiks aus, so macht sich das Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Fluggast schadensersatzpflichtig.

LG Frankfurt, Urt. v. 12.01.1987, Az: 2-24 S 173/85 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 173/85 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fällt ein Flug aufgrund eines Personalstreiks aus, so macht sich das Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Fluggast schadensersatzpflichtig.

AG Köln, Urt. v. 30.06.2008, Az: 111 C 126/08 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 111 C 126/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Personalstreik ist kein haftungsbefreiender Umstand im Sinne von Art. 5 der Verordnung 261/2004.

AG Hamburg, Urt. v. 04.10.2013, Az: 20a C 206/12 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 20a C 206/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das Amtsgericht Hamburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die bloße Andeutung eines Streiks sei kein außergewöhnlicher Umstand, der die Airline von einer Haftung ausschließe.

AG Köln, Urt. v. 25.10.2010, Az: 142 C 153/10 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 142 C 153/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Pilotenstreik ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der EU VO 261/2004.

 

b) Streik der Crew als außergewöhnlicher Umstand:

BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: X ZR 138/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Budesgerichtshof entscheidet, dass es sich bei einem Pilotenstreik um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der von der Fluggesellschaft nicht verhindert werden kann. Deshalb sind Ausgleichzahlungen in diesem Fall nicht zu zahlen.

AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014, Az: 232 C 267/13 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 232 C 267/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Personalstreik gehöre zu der Art Umständen, auf die die Airline keinen Einfluss habe. Sie sei deshalb auch nicht ersatzpflichtig.

AG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2006, Az: 32 C 349/06 (Dieses Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 32 C 349/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Das AG Frankfurt hat dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen und entschieden, dass ein Personalstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellt.

 

 

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