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Wir haben eine Pauschalreise nach Kuba über TUI gebucht.

Der Flug sollte von ZRH nach DUS und von dort aus nach HAV mit AirBerlin.  

AirBerlin fliegt diese Strecke nicht mehr und wir wurden auf  ein Ersatzflug von Köln nach HAV umgebucht.

Müssen wir uns das gefallen lassen? Wir haben einen Vertrag mit TUI welcher wir von Zürich aus antreten wollten, jetzt wird von uns verlangt, dass wir knapp 520KM entfernt von Köln aus starten, (mit EuroWings von welcher Airline ich behaupte nicht gleichwertig wie AB zu sein für den Preis den wir bezahlt haben) .

Die Zugkosten oder auch Autokosten werden angeblich von TUI nicht übernommen, auch ein Hotel oder sonstiges müssen wir aus eigener Kappe bezahlen.

 

Eine Stornierung seitens TUI ist nur möglich mit massiven Abzugskosten da eine Stornierung so Kurzfristig nicht wirklich möglich sei. Wir haben den Urlaub schon lange gebucht und wurden knapp 4 Wochen von TUI nicht kontaktiert betreffend den Flügen..haben wir hier eine Chance auf eine Minderung? Wir sollten am nächsten Samstag 7.10 fliegen.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise von Zürich nach Havanna gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Abflughafen von Zürich ins 520 km entfernte Köln verlegt wurde.

Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Flughafens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben bzw. das Recht zur Kündigung.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gemäß § 651 e am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie zur Kündigung berechtigt sind, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Wenn Sie die Reise auch mit einer Minderung nicht wahrnehmen wollen, können Sie die Reise natürlich auch gem.§ 651 e BGB kündigen.

Neben einer Reisepreisminderung bzw. einer Minderung kommt meines Erachtens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Meines Erachtens nach können Sie aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also in Ihrem Fall die Fahrtkosten und Parkplatzkosten.

 

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