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Wir haben eine 4 Tage Pauschal Reise nach Mallorca gebucht (Kurzurlaub) natürlich mit jeweils Direktflug von und nach Berlin Tegel - Mallorca.

Hin-Flugtag ist der 8.12. ab Berlin 10.10 Uhr

Rückflug sollte sein der 12.12. 12.05 Uhr an Berlin

Am 24.11. um 21.07 teilt uns der Reisevermittler mit dass sich der Rückflughafen geändert hat. Wir würden jetzt in Hannover  um 12:25 ankommen und sollten mit Rail & Fly selbst per Zug nach Berlin zurückfahren.

Dies war bei Reisebuchung so nicht vereinbart. Deshalb haben wir sofort am nächsten Tag eine kostenlose Stornierung der Reise verlangt. Diese lehnt der Reiseveranstalter nun ab.

Das verstößt doch gegen alle Gestze die mir bekannt sind. Bitte nenen Sie uns die juristischen Grundlagen auf deren Basis wir von der Reise kostenlos zurücktreten können und Schadensersatz erheben können.

Wir sind auch an Information zum Verkauf unserer Rechtsansprüche egen den Reiseveranstalter intersssiert
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte also ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften. Falls die Flugverlegung einen Mangel darstellt, können Sie zunächst von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten, d.h. ihn kostenlos zu stornieren.

Falls Sie die Reise trotzdem antreten wollen, könnten Sie bei Vorliegen eines Mangels einen Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB haben.

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

 

Sie könnten sich nochmal bei dem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens Ihnen unzumutbar war.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo, 

Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht, inklusive Direktflüge von Berlin nach Mallorca und zurück.

Aufgrund dieser Tatsache denke ich, dass in Ihrem Fall das Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-m des BGB geregelt wird, zu Rate zu ziehen ist.

Damit Ansprüche aus diesem entstehen können, muss es sich in der Änderung des Zielflughafens um einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB handeln. Danach liegt ein Reisemangel dann vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichem oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Meiner Meinung erbringt der Reiseveranstalter die Reise in Ihrem Fall nicht mit den zugesicherten Eigenschaften, da der Flughafen bei Vertragsschluss zu einer wesentlichen Reiseleistung im Sinne des §651 a Absatz 5 BGB geworden ist. Somit denke ich das es sich bei Ihnen tatsächlich um einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB handelt.

Daraus können sich verschieden Ansprüche für Sie ergeben. Zum Einen könnten Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB geltend machen. Sie könnten meiner Meinung aber auch zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f BGB wegen entgangener Urlaubsfreude durchsetzen, da Sie ja durch die Änderung des Zielflughafens noch mit dem Zug nach Berlin müssen und dies ja auch einige Zeit in Anspruch nimmt und Sie diesen Weg dann auch mit Ihrem gesamten Gepäck zurücklegen müssen.

Selbstverständlicherweise können Sie auch vom Vertrag zurücktreten. Dabei müssen Sie jedoch beachten das der Reiseveranstalter gewisse Stornokosten verlangen kann. Sollte er aber eine Stornokostenopauschale in seinen AGB´s festgesetzt haben, so ist diese nach gängiger Rechtssprechung unwirksam.

Wie z.B. in diesem Urteil festgelegt wurde:

LG Hamburg, Urteil vom 324 O 76/98 (bei Google einfach eingeben: " 324 O 76/98 reise-recht-wiki.de")

Ein Verbraucherschutzverbund verlangte von dem Reiseveranstalter die Unterlassung einer Klausel in seinen AGB´s, da in dieser ein Pauschalbeitrag für den Rücktrittsfall in der Klausel festgelegt hat. Das Gericht dem Verbund zugestimmt und festgelegt, dass die Forderung von pauschalen Stornierungsgebühren unzulässig sind.

Die Höhe der Reisepreisminderung können Sie z.B. der Frankfurter Tabelle entnehmen:

http://passagierrechte.org/Frankfurter_Tabelle

Ich möchte zum Schluss noch darauf hinweisen das es sich bei diesem Beitrag um eine Rechtsmeinung und nicht um einen Rechtsrat handelt.

 

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