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Mein Ryanair Flug wurde aufgrund von 'operational reasons' mehr als 14 Tage vor dem Abflugdatum annuliert.
​(war Teil der vielen Flugstreichungen diesen Herbst)

​Ryanair bot mir eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt oder anderen Abflug-/Zieflughafen an.

​Da bereits Hotels gebucht waren, wollte ich den Flug antreten.
​Im Live Chat wurde eine Ryanairseite genannt, auf der ich einen alternativen Flug suchen konnte.
​Diese waren alle nicht hinnehmbar (10 Stunden Flugzeit mit 2 Zwischenstopps statt 1:45h).

​Im Chat wurde ich darauf hingewiesen, dass ich bei einer anderen Fluggesellschaft einen Flug buchen kann und diese Kosten dann einreichen kann und diese erstattet werden.

​Nun weigert sich Ryanair mir die Kosten zu erstatten und behauptet, dass ich mich nicht für einen alternativen Flug entschieden hätte. Auf mein erneutes Schreiben mit einer Zahlungsfrist reagiert Ryanair gar nicht.

​Meine Fragen:

1. Muss Ryanair die Mehrkosten durch die neuen Flugtickets erstatten?
​2. Wer trägt die Anwaltskosten? (angenommen Ryanair zahlt nach dem Schreiben des RA oder bei außergerichtlicher Einigung?)
​3. Wie groß sind die Erfolgsaussichten?

​Vielen Dank für die Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von (160 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

Ihr Ryanair-Flug wurde storniert. Ryanair bot Ihnen eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt bzw. anderen Abflug-/Zieflughafen an.

Dies wollten Sie allerdings nicht und haben daraufhin einen neuen Flug gebucht.

 

1. Muss Ryanair die Mehrkosten durch die neuen Flugtickets erstatten?

Wie Sie wahrscheinlich schon bemerkt haben, können Sie keine Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 einfordern, da Sie ja zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden.

Allerdings stehen Ihnen auch möglicherweise Ansprüche aus Art. 8 der Verordnung zu:

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihnen wurden zwar alternative Flugzeiten angeboten, allerdings kamen diese für Sie nicht in Frage. Auf der Ryanair Website wurden Sie im Chat darauf hingewiesen, dass ich bei einer anderen Fluggesellschaft einen Flug buchen kann und diese Kosten dann einreichen kann und diese erstattet werden. Laut der Fluggastrechteverordnung ist allerdings lediglich die Erstattung der gebuchten Flugscheinkosten vorgesehen. Dies verstehe ich dahingehend, dass mögliche Mehrkosten des neuen Fluges nicht ausgezahlt werden müssen.

Warum Ryanair nun behauptet, dass Sie sich für den Alternativflug entschieden haben, kann ich mir nur daraus erklären, dass Sie möglicherweise die Erstattung nicht rechtzeitig gefordert haben. Denn in der Verordnung ist eine Frist von 7 Tagen angelegt.


​2. Wer trägt die Anwaltskosten? (angenommen Ryanair zahlt nach dem Schreiben des RA oder bei außergerichtlicher Einigung?)

Die Anwaltskosten hat vor Gericht derjenige zu tragen, der den „Fall verliert“.  Außergerichtlich müssten diese dann wohl Sie zahlen.


​3. Wie groß sind die Erfolgsaussichten?

 

Eine solche Frage ist sehr schwer zu beantworten, da immer eine Abwägung des Einzelfalls erforderlich ist. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Warum Ryanair mir dies mitgeteilt hat, kann ich leider auch nicht Beurteilen. Wobei auffällig war, dass der Live-Chat häufig nicht sehr hilfreich und kompetent erschien. Vermutlich wussten diese Mitarbeiter einfach nicht darüber Bescheid.

Dafür ist das Risiko der Anwaltskosten dann tatsächlich zu hoch..
Zitat "Laut der Fluggastrechteverordnung ist allerdings lediglich die Erstattung der gebuchten Flugscheinkosten vorgesehen. Dies verstehe ich dahingehend, dass mögliche Mehrkosten des neuen Fluges nicht ausgezahlt werden müssen."

Dann bitte ich um Erklärung des Satzes unter 8.1.a "gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt".

Ich habe einen ähnlichen Fall, nur wurde seitens Ryanair im Live Chat die Verbindung über ein anderes Luftfahrtunternehmen abgelehnt.
ES IST ABER DIE WAHL DER FLUGGÄSTE zwischen 8.1.a, 8.1.b und 8.1.c und zwar wie folgt:
a) "Erstattung der Flugscheinkosten...gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt."
Also: ERSTATTUNG=JA, BEFÖRDERUNG=JA, ZEITPUNKT=ASAP, WER=EGAL
b) "anderweitiger Beförderung zum Endziel ...zum frühestmöglichen Zeitpunkt..." Also: ERSTATTUNG=NEIN, BEFÖRDERUNG=JA, ZEITPUNKT=ASAP, WER=EGAL
c) "anderweitiger Beförderung zum Endziel ...zu einem späteren Zeitpunkt..." Also: ERSTATTUNG=NEIN, BEFÖRDERUNG=JA, ZEITPUNKT=SPÄTER, WER=EGAL

Die Ausgleichszahlungen aus Art. 7 sind ein ganz anderes Thema.
0 Punkte

 

Hallo,

 

Ihr Ryanair-Flug wurde storniert. Ryanair bot Ihnen eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt bzw. anderen Abflug-/Zieflughafen an.

Dies wollten Sie allerdings nicht und haben daraufhin einen neuen Flug gebucht.

 

1. Muss Ryanair die Mehrkosten durch die neuen Flugtickets erstatten?

Wie Sie wahrscheinlich schon bemerkt haben, können Sie keine Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 einfordern, da Sie ja zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden.

Allerdings stehen Ihnen auch möglicherweise Ansprüche aus Art. 8 der Verordnung zu:

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Ihnen wurden zwar alternative Flugzeiten angeboten, allerdings kamen diese für Sie nicht in Frage. Auf der Ryanair Website wurden Sie im Chat darauf hingewiesen, dass ich bei einer anderen Fluggesellschaft einen Flug buchen kann und diese Kosten dann einreichen kann und diese erstattet werden. Laut der Fluggastrechteverordnung ist allerdings lediglich die Erstattung der gebuchten Flugscheinkosten vorgesehen. Dies verstehe ich dahingehend, dass mögliche Mehrkosten des neuen Fluges nicht ausgezahlt werden müssen.

Warum Ryanair nun behauptet, dass Sie sich für den Alternativflug entschieden haben, kann ich mir nur daraus erklären, dass Sie möglicherweise die Erstattung nicht rechtzeitig gefordert haben. Denn in der Verordnung ist eine Frist von 7 Tagen angelegt.


​2. Wer trägt die Anwaltskosten? (angenommen Ryanair zahlt nach dem Schreiben des RA oder bei außergerichtlicher Einigung?)

Die Anwaltskosten hat vor Gericht derjenige zu tragen, der den „Fall verliert“.  Außergerichtlich müssten diese dann wohl Sie zahlen.


​3. Wie groß sind die Erfolgsaussichten?

 

Eine solche Frage ist sehr schwer zu beantworten, da immer eine Abwägung des Einzelfalls erforderlich ist. 

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