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Guten Tag,

 

unser Sohn sollte gestern, 17.12.2017, um 7:50 Uhr ab Düsseldorf International nach Hurghada fliegen. Kurz vor Abflug wurde mitgeteilt, dass es Verzögerungen aufgrund technischer Probleme gibt.

Letztlich wurden die Passagiere von Düsseldorf nach Köln/Bonn transportiert und sind dann gegen 21:30 Uhr ab Köln/Bonn nach Hurghada geflogen.

 

Welche Möglichkeiten einer Entschädigung gibt es? Welche Strecke wird zur Entschädigungsberechnung zu Grunde gelegt? Wie fordert man seine Rechte ein?

 

Vielen Dank für die Unterstützung!
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
Bearbeitet von
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1 Antwort

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Guten Tag,

 

Ihr Sohn wollte also von Düsseldorf nach Hurghada mit SunExpress fliegen. Leider kam es am Abflughafen zu einem Zwischenfall, sodass der Flug aufgrund von technischen Problemen nicht rechtzeitig startete. Daraufhin wurde ein Transfer auf den Flughafen Köln/Bonn vorgenommen und starteten letztendlich 21:30 Uhr.

Nun haben Sie einige Fragen bezüglich dieses Vorfalls.

 

(1) Welche Möglichkeiten einer Entschädigung gibt es?

Zunächst greift wohlmöglich die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004 ein. Da Ihre Frage auf eine Entschädigung abzielt, kann ich Ihnen nur raten sich da mal genauer den Art. 7 der Verordnung anzuschauen. Denn dieser beschreibt die Möglichkeit zum Erhalt von Ausgleichsleistungen. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

–               250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

–               400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

–               600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Sie erwähnen jedoch, dass es zu einer Annullierung des Fluges aufgrund von sogenannten technischen Defekten kam. Solche könnten möglicherweise einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Gem. Art. 5 III der EG-VO 261/2004 stellen solche einen Exkulpationsgrund für die jeweilige Airline dar, d.h. diese müsste die eben erwähnten Ausgleichsleistungen dann doch nicht zahlen.

Fraglich ist allerdings, ob ein solcher technischer Defekt auch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dies wird in der heutigen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet.

Einerseits kann ein technischer Defekt als außerordentlicher Umstand im Sinne der Verordnung angesehen werden, wenn die Luftfahrtgesellschaft auch darlegen kann, dass dieser Umstand von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu erwarten war. Nach anderen Ansicht werden technische Defekte, welche beim alltäglichen Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 begründen. Dies gilt auch in all solchen Fällen, in denen das Luftfahrtunternehmen auch jede vorgeschriebenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Insofern ist es oftmals eine Einzelfallentscheidung, ob man bei einem technischen Defekt von einem ausschlussbegründenden Umstand ausgeht oder nicht.

Beispielsweise wurde kein außergewöhnlicher Umstand angenommen bei Ausfall der Stromanlagen, Defekten am Fahrwerkschaft, Defekte innerhalb der Kabine oder der Beleuchtung. Anderenfalls kann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, wenn es sich um einen Fabrikationsfehler handelte oder bspw. eine Biene ins Staurohr geflogen ist oder es zu einer Kollision mit einem Vogel kam.

 

(2) Welche Strecke wird zur Entschädigungsberechnung zu Grunde gelegt?

Da der gebuchte Flug eigentlich aus Düsseldorf starten sollte, und dieser Flug ja auch die Grundlage für Ihre Ansprüche bildet, sollte diese Strecke wohl berücksichtigt werden.

 

(3) Wie fordert man seine Rechte ein?

 

Jedenfalls sollten Sie versuchen sich zunächst direkt an die Airline zu wenden und Ausgleichsforderungen zu stellen. Oftmals gibt es auch Hinweise auf der jeweiligen Website der Airline. Sollte dies alles nichts nützen, können sie auch noch daran denken einen Fachanwalt einzsuchalten.
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