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Hallo,

wir haben über einen renomierten Pauschalreiseanbieter, eine Kreuzfahrt gebucht. Da jetzt "Niki-Airlines" Insolvent ist hat man unser Abflughafen und auch Zeiten gestrichen. Wir fliegen in 14 Tage in den Urlaub und bis heute wissen wir kein Abflughafen oder Abflugzeit. Die ehemaligen Abflugzeiten waren 06:05 Uhr Hinflug ab Düsseldorf nach Teneriffa und 12:30Uhr zurück nach Düsseldorf.

Auf Anfrage bekommen wir erst am 05ten Januar (5 Tage vor Abflug) den Abflugort in Deutschland mitgeteilt und die Abflugszeit sowie auf der Kreuzfahrt die Rückflüge und auch der Ankunftsflughafen in Deutschland. Auf die Anfrage ob ich die Reise stonieren kann weil ich:
A: Weder einverstanden bin damit dass ich einfach gar nichts weiss bis 5 Tage vor Abflug und ggf. sogar noch durch halb Deutschland fahren muss für den Abflug und ich
B: nicht einmal weiss was mit dem Auto ist dass ich ja am Flughafen parken muss und der Ankunftsflughafen nicht fest steht.
C: Der Abflugort überhaupt geändert wird.

Die Antwort der Reederei war dann folgende:
Sie können nach unserer Stonierungstabelle jederzeit kündigen. In Ihren Fall beträgt die Stonierung 80% des Reisepreis.

Muss ich das so hinnehmen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo,

 

Sie haben bei einem Pauschalreiseveranstalter eine Kreuzfahrt mit Flügen gebucht. Nun kam es leider zu der Inolvenz der „Niki Airlines“, weshalb mal die Flugzeiten leider ändern musste. Bislang haben Sie allerdings noch keine neuen Flugzeiten Angebote bekommen. Bei Nachfrage teilte man Ihnen mit, dass Sie die neuen Flugdaten erst 5 Tage vor Abflug erfahren sollten. Auf Nachfrage nach einer Stornierung wurde Ihnen mitgeteilt, dass diese 80% des Reisepreises betragen würde.

Zunächst einmal kurz zur Niki-Insolvenz. Da Sie die Flüge ja im Rahmen einer Pauschalreise buchten, haben Sie in diesem Sinne mehr Sicherheit, da das Geld nicht letztlich verloren ist. Denn das Reiseunternehmen muss Pauschalreisenden zur Erfüllung der Reise Ersatzflüge organisieren. Ich weiß zwar nicht, bei welchem Veranstalter Sie gebucht haben, aber ich weiß, dass zumindest Tui sich bereits weitere Flugkapazitäten gesichert hatte, dies gilt ebenso für Kunden von Thomas Cook.

Jedenfalls richten sich ihre Möglichkeiten in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Man könnte im Folgenden überprüfen, ob die verspätete Informationsvergabe bezüglich der Flugzeiten nicht einen Reisemangel gem. §651 c BGB darstellen, welches eventuell zu einer Reisepreisminderung oder einer kostenfreien Stornierungsmöglichkeit führt.

Strebt man eine Minderung des Reisepreises an, so muss dafür eine Reisemangel vorliegen. Denn gem. §651 c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Dahingehend gilt es einen Blick auf die Vorschriften der §§4,5 und 6 BGB-InfoV zu werfen. Diese beinhalten zwar lediglich Mindestverpflichtungen zur Information des Reisenden an durch den Veranstalter. Allerdings beinhalten diese auch wesentliche Hinweispflichten des Reiseveranstalters, ihre Kunden bei einer Änderung der Reisedaten zu informieren. Die Verletzung dieser Informationspflichten kann dann wohlmöglich selbstständig eine Reisepreisminderung rechtfertigen, zumindest wenn die Verletzung dieser Informationspflicht auf erhebliche Reisemängel bezieht, die ebenfalls eine Kündigung nach §651 e BGB nach sich ziehen kann. In der Vergangenheit konnten diesbezüglich eine Minderung bis hin zu 15% erzielt werden.

So wurde bspw. eine Minderung von 5% des Reisepreises gewährt, wenn entgegen §6 II Nr. 2 BGB-InfoV iVm. §651 a III in der Reisebestätigung überhaupt keine Angaben über die Abflugszeiten gemacht wurden. Diese stelle eine vorsätzliche Informationspflichtverletzung dar, so das LG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.03, Az.: 22 S 73/02.

Ich weiß, dass keines dieser Beispiele genau auf ihren Fall anzuwenden ist. Allerdings würde ich auch aus persönlichem Empfinden, sagen, dass es nicht zumutbar ist, dass Sie so kurz vor Reisebeginn immer noch nicht wissen, wann die Flüge starten und v.a. auch nicht nicht den Abflugsort kennen.

Ob dies allerdings auch einen rechtlichen Mangel darstellt, ist als Laie sehr schwer zu beantworten. Im Zweifel sollte dazu immer ein Fachanwalt befragt werden.

Bezüglich der Stornierung gilt zu sagen, dass die Norm des §651 i BGB festgelegt hat, dass ein Reisender jederzeit vor Vertragsbeginn von der Reise zurücktreten kann. Allerdings ist es möglich, dass dann noch Stornogebühren gezahlt werden müssen. Eine kostenfreie Stornierung kommt aus §651 e BGB in Betracht. Diese Kündigung ist allerdings erst möglich, wenn tatsächlich ein heftiger Mangel vorlag.

 

 

Ich hoffe Sie hatten trotz allem eine schöne Reise.

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Lieber Fragesteller,

Sie hatten eine Pauschalflugreise gebucht, welche aufgrund der Insolvenz zu einer Flugänderung kam. Trotz der Nachfrage, haben Sie noch keine Rückmeldung bezüglich Abflugzeit und Abflughafen mitgeteilt bekommen. Nach weiterer Anfrage, hat man Ihnen mitgeteilt, dass Sie die Einzelheiten der Flugänderung 5 Tage vor Abflug erfahren werden. Zudem haben Sie erteilt bekommen, dass Sie die Reise kündigen können. Jedoch würde dies in Ihrem Fall 80 % des Reisepreises betragen.


In Ihrem Fall ist es notwendig zu wissen, dass bei einer vorliegenden Pauschalreise der Reiseveranstalter gemäß § 651 c Abs.1 BGB verpflichtet ist die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

 

Diesbezüglich sollte die Insolvenz von Niki nicht von großer Bedeutung sein. Denn der Reiseveranstalter hat in solchen Fällen dafür zu sorgen, dass der Reisende das Reiseziel mit einer anderen Airline verwirklicht. Dabei dürfen die Änderungen die gebuchte Reise nicht in erheblichen Maßen beeinträchtigen. In Ihrem Fall kam es zu einer Flugänderung, jedoch wurden Sie über die Einzelheiten der Änderung bzw. Verlegung nicht informiert.

 

In dieser Hinsicht ist es fraglich, ob die verspätete Mitteilung der Flugänderung – in diesem Fall wird dies 5 Tage vor Abflug sein - ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 Satz 1 BGB darstellt. Falls ein Reisemangel anzunehmen ist, können Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.a Satz 1 BGB und/oder Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB haben.

 

Zur Veranschaulichung dazu können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


AG Köln, Urt. v. 23.11.2010, Az: 134 C 140/10 (bei Google einfach suchen mit: „ 134 C 140/10 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Köln ist eine Flugzeitänderung zu Ausgleichszahlung berechtigt.

 

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 230 C 16700/06 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf ist eine Flugzeit- und Ort-Verschiebung zum Schadensersatzanspruch berechtigt.


 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013, Az: I-7 U 271/12 (bei Google einfach suchen mit: „ I-7 U 271/12 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Oberlandesgericht Düsseldorf stellen bei Buchungsbestätigungen von Pauschalreisen die Klauseln wie „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“  ein Verstoß gegen § 8 BGB-InfoV dar und sind unzulässig.


 

Zur Präzisierung können Sie sich § 8 BGB-InfoV durchlesen:

 

§ 8 Abs.1 BGB-InfoV - Unterrichtung vor Beginn der Reise


(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten

1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,

2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung....

3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn nicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann.

Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.


Da solche Klauseln unzulässig sind, gehe ich in Ihrem Fall davon aus, dass die verspätete Mitteilung ebenso unzulässig sein könnte. Jedoch möchte ich hervorheben, dass es hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

 

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