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Hallo,

 

Pauschalreise, Strand-/Tauchurlaub mit Vollcharter, Gesamtreisezeit 21 Tage.

 

Hinflug geplant: Der Hinflug sollte an Wochentag X um 06:00 Uhr stattfinden, Ankunft Zielflughafen geplant 11:30 Uhr, Ankunft Hotel ca. 13:00 Uhr.

Hinflug tatsächlich: Der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defekts und Flugzeugwechsel auf den Folgetag 07:00 Uhr verschoben, verschob sich durch Planungsfehler jedoch erneut um 2 Stunden. Ankunft Zielflughafen war somit erst am Folgetag nach 14:30 Uhr, Ankunft im Hotel um 16:30 Uhr. Aufgrund der Tatsache, dass es bereits um 17:00 Uhr dunkel war, gingen in Summe zwei Urlaubstage verloren.

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Rückflug geplant: Der Rückflug sollte an Wochentag X um 12:20 Uhr erfolgen, Abreise am Hotel um 09:00 Uhr.

Rückflug tatsächlich: Der Rückflug wurde vorverlegt und zwar einen Tag früher auf 16:25 Uhr. Allerdings gleichzeitig verbunden mit einem Flughafenwechsel (Entfernung nun 326 statt 118km, Transferzeit nun per Bus 6 statt per PKW 1 Stunde) des Abflughafens, sodass die Abreise statt Wochentag X um 09:00 Uhr nun einen Tag früher um 08:00.

Die Ankunft zu Hause war letztendlich, nach insgesamt 15 statt geplanter 9 Stunden Rückreisezeit, am Vortag um 22:00 Uhr, statt am eigentlichen Tag um ca. 18:00 Uhr.

Der Tag vor dem Abreisetag ging jedoch aufgrund vieler Formalitäten und nötiger Arbeitsschritte ebenfalls voll drauf, sodass dieser komplett gar nicht nutzbar war. Dies war dadurch bedingt, dass die Information zu den Flugänderungen erst 2 Tage vor der neuen Abreise abends um 22:00 Uhr unter Störung der Nachtruhe erfolgte.

Insgesamt entgingen von 21 volle 4 Tage Urlaubsfreude und die Erholung war letztendlich aufgrund der letzten 2,5 Tage des Urlaubs gänzlich dahin, insbesondere, da 1 Tag Tauchen entfallen ist und bereits gezahlte Extraleistungen beim Hotel unter langen Diskussionen wieder zurückgefordert werden mussten.

 

Die Airline wird aufgrund Ihrer Insolvenz nicht mehr in Regress zu nehmen sein (insgesamt 2 Passagiere á 2x600€ = 2400€ nach EU 261 / 2004) und wenn überhaupt, nur in geringstem Umfang nach Insolvenzmasse.

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Hallo,

bei ihrer gebuchten Pauschalreise ging so einiges schief. Zunächst wurde Ihr Hinflug wegen eines technischen Defekts am Flugzeug auf den Folgetag verschoben, so dass Sie insgesamt mit einer Verspätung von 28 Tagen am Reiseziel angekommen sind. Auch beim Rückflug ging nicht alles glatt. Dieser wurde einen Tag vorverlegt und zudem wurde auch der Abflughafen verlegt, von 118 km auf 326 km. Der Transfer erfolgte mit Bus dann 6 h.

Sie fragen sich nun, welche rechtlichen Möglichkeiten in Betracht kommen können.

Zunächst gilt zu sagen, dass sich Ihre Möglichkeiten bei einer Pauschalreise aus dem deutschen Pauschalreiserecht ergeben. Anspruchsgegner ist dabei in erster Linie der Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft.

In Ihrem Fall kam es zu erheblichen Flugzeitenänderungen sowohl am An- als auch am Abreisetage. Zuerst fällt mir da der Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB ein. Ein solcher Anspruch könnte dann in Betracht kommen, wenn eine Reise mit Mängeln behaftet ist, die diese Reise untauglich machen bzw. erheblich beeinträchtigen. Wichtig zu wissen ist, dass eine Minderung gem. §651 II BGB nicht eintritt, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel korrekt anzuzeigen. Insofern sollten Sie sich schleunigst an den Veranstalter der Reise wenden.

Hier vorerst eine kurze Auflistung, in welchen Fällen einst von Gerichten eine Reisepreisminderung bejaht wurden:

-       10-stündige Vorverlegung eines Rückfluges (Minderung zw. 30-50% des Tagespreises)

-       2 ½ Tage Verspätung des Hinflugs sowie Vorverlegung des Rückflugs um einen halben Tag (Minderung 100% für drei Tage)

-       Flugzeitenvorverlegung um ca. 11 h

-       Vorverlegung von 15 Uhr auf 5 Uhr mit Änderung des Landeflughafens bei Rückflug (Minderung: 50% des Tagespreises)

-       Rückflug um 7.30 Uhr statt 17.35 (Minderung 50% des Tagespreises)

Generell sollten Sie wissen, dass es immer eine Abwägung des Einzelfalls darstellt, inwieweit ein Mangel angenommen wird und wie dieser in seiner Minderungshöhe bewertet wird.

Generell ist aber bei einer verspäteten Ankunft von einem Tag sowie einer Vorverlegung des Rückflugs von einem Tag von einer Minderung von bis zu 30% des Tagespreises auszugehen. Zudem kommt auch noch die Änderung des Flughafens beim Rückflug, so dass ein zusätzlicher Transfer von 6 h auf Sie zugekommen ist. Dies kann zu weiteren Minderungsprozenten führen.

Ebenso sehe ich hier eventuell die Möglichkeit auf einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 f BGB.

Nach Abs. 1 kann der betroffene Reisende auch unbeschadet einer Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Gem. Abs. 2 kann bei einer vereitelten oder erheblich beeinträchtigten Reise, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden.

Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Schadensanzeige. Sie hatten bereits Extraleistungen gebucht, die Sie infolge der Verschiebung nicht mehr nutzen konnten. Dahingehend kann man meiner Meinung nach schon nutzlosaufgewendete Mehrkosten sehen. Ebenso bringen Sie noch den Einwurf, dass Ihre Resterholung durch den zusätzlichen Stress beeinträchtigt wurde. Wird eine Reise zeitlich verschoben, so stehen dem einen Reisenden wahrscheinlich neben den Minderungsansprüchen auch ein Anspruch auf Ersatz für den nutzlos aufgewendeten An- und Abreisetag zum Flughafen zu.

Wenden Sie sich bitte nochmals an den Veranstalter der Reise. Sollte dies nichts bringen, rate ich Ihnen nur den Weg zu einem Fachanwalt, der sich mit Reiserecht bestens auskennt.

Siehe Urteile:

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

 

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

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Hallo,

vielen Dank für die Ausführliche Antwort.

Der Reiseveranstalter hatte vor meiner Frage hier bereits eine Kompensation mittels Verrechnungsscheck per Schreiben angeboten, die mir jedoch sehr gering und sehr auf abwimmeln erschien.

Deshalb wollte ich vorab hier eine unbefangene, fundierte Antwort und Grundlage mit der Annahme, dass ich noch keinen Kontakt zum Reiseveranstalter hatte haben, bevor ich mich erneut an diesen wende.

Angeboten hatte der Reiseveranstalter lediglich eine Erstattung mittels Scheck von 1x 100% Tagesreisepreis für die um einen Tag verfrühte Abreise und (Original Zitat) aus Kulanz ohne Anspruch einen weiteren 50% Tagesreisepreis für die erschwerte Anreise zum Alternativflughafen.

Die Kompensation belief sich insgesamt auf rund 7% des Reisepreises.

Vor Ort kamen noch zwei Mängel an der Hotelleistung hinzu (Essen überwiegend lauwarm/kalt trotz Hotel 4* und einmal einen Stromschlag für mich aufgrund eines Warmhaltebehälters, der nicht ordnungsgemäß geerdet war. Das wurde dann unzureichend abenteuerlich mit einem offenen Kabel behoben.)

Ich habe die in Summe 4,5 von 21 entgangenen Tagen fehlende Urlaubsfreude, die letztendlich nicht erfolgte Erholung am Ende bei Rückkehr aus dem Urlaub, nicht Nutzbarkeit des vorgezogenen letzten Urlaubstages aufgrund von Formalitäten = 3 Tage aus meiner Sicht, die zwei Mängel vor Ort, die erheblich verspätete Anreise und somit nicht nutzbarkeit von 1,5 Tagen zu einer Gesamtforderung von insgesamt 40% des Reisepreises nach §651 d und §651 f geltend gemacht.

Zusätzlich musste ich bei dem vom Reiseveranstalter umgebuchten Ersatzflug für bereits bei der ursprünglich gebuchten Airline gezahlte Sonderleistungen (Extra Gepäck, XL Sitz) diese Leistungen erneut mit 170€ vor Ort bezahlen. Man sagte mir mehrfach vor Ort bei der Reiseleitung im Hotel, als auch am Flughafen zu, dass ich diese wieder zurückerstattet bekäme. Hier fordert der Reiseveranstalter nun weitere Belege nach eine Auszahlung dessen zu prüfen.

Das Ganze habe ich inkl. Querverweisen auf die Frankfurter Tabelle eingereicht.

Das erste Schreiben des Veranstalters hat aufgrund von einigen Textbausteinen auch leider nur zum Teil auf meine Beschwerde gepasst. Zudem wollte man sich für die Anreise mit Verweis auf die Fluggesellschaft aus der Affäre ziehen, da es den Anschein erweckt hätte, ich würde gegen die Fluggesellschaft Forderungen nach EU 261 geltend machen. Die Rückreise und Änderung des Flughafens wäre ebenfalls der Fluggesellschaft und nicht dem Reiseveranstalter zuzuschreiben (obwohl die Umbuchung seitens des Reiseveranstalters erfolgte).

Ich bin gespannt, was nun passiert. Frist von 2 Wochen ist gesetzt.

Sehr mühsame Sache und viele Stunden für das Lesen von Gesetzestexten, der Frankfurter Tabelle und Erstellung von Schreiben.
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun kam es sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug zu Komplikationen.

Auf dem Hinflug kam es aufgrund eines technischen Defekts zu einer Verspätung von 28 Stunden.

Dadurch könnten Sie zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser würde jedoch dann entfallen, wenn Grund für die Verspätung ein außergwöhnlicher Umstand war.

Fraglich ist, ob ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand sein könnte, und die Airline deshalb berechtigen könnte euch Ausgleichszahlungen nach Artike 7 EU-VO zu verweigen.

Dabei meine ich, dass das bereits genannte Urteil des LG Darmstadts noch einmal hilfreich sein könnte:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Dabei wird ja klar vom LG Darmstadt festgestellt, dass grundsätzlich nur Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen solch außergewöhnliche Umstände begründen können.

Technische Defekte liegen wie ich finde zweifellos in der Einflusssphäre einer Airline.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Demnach hätten Sie meines Erachtens aufgrund der Flugverspätung des Hinfluges einen Anspruch aus Ausgleichszahlungen. Diesen Anspruch hättet ihr ja eurer Airline gegenüber, diese ist jedoch leider Insolvent. Deshalb ist meines Erachtens sehr wichtig, ob ihr, da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, auch eurem Reiseveranstalter gegenüber Ansprüche geltend machen könnt.

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Dabei richten sich die Möglichkeiten aber nicht nach der Eu-VO, sondern nach dem BGB. Genauer nach den §§ 651 a - m BGB.

In Ihrem Fall schein eine Reisepreisminderung, § 651d am sinnvollsten. Dann müsste ein Mangel vorliegen, der euch nicht zumutbar ist:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Eure Verspätung von 28 Stunden überschreitet diese Grenze ja bei weitem. Ich kann mir deshalb sehr gut vorstellen, dass Sie die Reise um einen bestimmten Betrag mindern können. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Dazu aber:

BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.

Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch schon das LG Frankfurt im Jahre 2012.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Die sollten also zunächst einmal die Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich persönlich sagen.

 

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Außerdem kam es auch bei Ihrem Hinflug zu einer Verschiebung. Hier wurde der Flug um einen Tag nach vorne verschoben und auch der Flughafen wurde verlegt.

Dass die Verschiebung der Flugzeiten einen Minderungsanspruch begründen können, wurde bereits in der vorherigen Urteilen gezeigt.

Des Weiteren könnte auch die Verschiebung des Zielflughafens einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Zusammenfassung:

Meines Erachtens haben Sie neben dem Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft aufgrund der Verspätung auf dem Hinflug, auch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

Sowohl die Verspätung auf dem Hinflug, als auch die Flugzeiten- und Flughafenverlegung des Rückfluges stellen einen Reisemangel dar, der Ihnen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gewährleistet.

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