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Guten Tag,

habe bereits im Mai letzten Jahres für Ostern einen British Airways Flug von Düsseldorf nach Los Angeles, mit Zwischenlandung in London Heathrow, gebucht. Bei der Buchung hatte ich 2:30 h in London zur Verfügung, um das Terminal zu wechseln und meinen Anschlussflug zu bekommen. Inzwischen (Ende November) hat die Fluggesellschaft die Flugzeiten geändert und es bleiben 1:25 h, was ich für ziemlich knapp erachte. Die Vorstellung, den Anschlussflug nicht zu bekommen, ist sehr unangenehm, kann ich mich umbuchen lassen oder gibt es eine andere Möglichkeit, diese Unsicherheit zu beseitigen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Stefan K.

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug von Düsseldorf über London Heathrow nach Los Angeles gebucht. EIgentloch hatten Sie eine Umsteigezeit von 2:30 Std in London, nun wurden die Flugzeiten jedoch so geändert, dass Sie nur noch 1:25 Std Zeit haben.

Dieser Umstand betrifft die Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT). Es handelt sich dabei um die Zeit, die dem Fluggast gewährleistet werden muss, um den Anschlussflug zu erreichen. Die MCT ist von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich, da Flughäfen unterschiedlich groß sind und man unterschiedlich lange für die Strecken zwischen den Terminals gibt.

In London Heathrow beträgt die MMC für Flüge von demselben Terminal 1 Stunde und für eine Verbindung zwischen verschiedenen Terminals 1,5 Std.

Ihre MMC könnte also gewährleistet sein, wenn Sie von demselben Terminal fliegen. Sie könnten auch einmal British Airways kontaktieren und nach der MMC fragen.

Sie sollten außerdem beachten, dass die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist, wenn Sie den Anschlussflug verpassen und daraufhin mit einer nicht unerheblichen Verzögerung am Zielflughafen ankommen. Dann können Sie grundsätzlich Ansprüche aus Art. 7 VO geltend machen. Diese Ansprüche betreffen die Ausgleichszahlungen für folgende Verspätungen und Entfernungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Wesentlich ist im Zuge dessen, dass auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort abzustellen ist.

Passend dazu ist folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

 

Sie sollten also meines Erachtens die Fluggesellschaft kontaktieren und fragen, ob die MMC in Ihrem Fall gewährleistet. Für den Fall, dass Sie den Anschlussflug wirklich verpassen, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

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Vielen Dank für die kompetente Antwort.
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Hallo Stefan,

Ihr habt einen Flug von Düsseldorf nach L.A. mit Zwischenstopp in Heathrow mit British Airways gebucht. Ursprüngliche Umsteigezeit war bei 2:30 h angesetzt. Nun wurden die Flugzeiten geändert, sodass Ihnen nur noch 1:25 h zum Umsteigen verbleiben. Sie haben Befürchtungen, dass Sie den Anschlussflug nicht mehr erreichen können.

Generell sollte das Umsteigen eigentlich kein Problem sein. Haben Sie den Flug in Kombination gebucht, so muss das Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen, dass Sie den Anschlussflug auch rechtzeitig erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sich aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

Denn beim Verpassen des Anschlussfluges haben Fluggäste in der Regel einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn der Zubringerflug verspätet war, so das AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15. Ebenso vertritt der EuGH die Auffassung, dass Ausgleichzahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch in solchen Fällen vergeben werden, in denen der Zielflughafen mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht wurde, wenn ein vorheriger Flug einer Verspätung aufwies, vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07. Es wird dann auch auf die maßgebliche Verspätung am Endpunkt der Reise abgestellt. 

Insofern müsste die Airline Ihnen dann Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Person leisten. Ebenso muss Ihnen Verpflegung und wenn notwendig auch eine Unterkunft gestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 9 der EG-VO 261/2004, den ich hier zitiere:

Artikel 9 - Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

o   —  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

o   —  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Machen Sie sich aber bitte keine all zu großen Sorgen. An jedem Flughafen wird die sogenannte Minimum Connecting Time (MCT) gemessen. Diese beschreibt den Zeitaufwand, die mind. Zwischen der Landung des Zubringerfluges und dem Start des Anschlussfluges liegen muss. An diese Zeiten sollte sich die Airline auch halten, damit es dem Fluggast überhaupt erst ermöglich werden kann, seinen Folgeflug zu erreichen. Die tatsächliche Zeit kann auch wesentlich kürzer sein. Diese MCT wird für jeden Flughafen einzeln betrachtet. Größere Flughäfen haben dann meist auch eine längere MCT.

Die MCT für London Heathrow liegt bei einer Stunde für Ankunft und Abflug am selben Terminal. Müssen Sie das Terminal wechseln, so ist die MCT auf 1,5h festgelegt. Wichtig ist, dass Sie mind. 20 Minuten vor Abflug am Gate erscheinen.

Insofern sollte, dass bei Ihnen kein Problem darstellen. Bezüglich der Umbuchung, können Sie ruhig mit British Airways in Kontakt treten und eventuell auf Kulanz hoffen.

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Sie haben einen Flug mit British Airlines von Düsseldorf über London nach Los Angeles gebucht.  Nun wurde der Aufenthalt in London so verkürzt, dass sie befürchten, den Anschlussflug nach Los Angeles nicht rechtzeitig zu erreichen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung, die gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden müssen. Richtiger Anspruchsgegner ist also British Airways. 

Ansprüche kommen bei einer Annullierung oder großen Verspätung in Betracht.

In Ihrem Fall kommt eine Annullierung Ihres Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass die Möglichkeit besteht, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Falls diese Frist eingehalten wurden, haben Sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern British Airways auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte diese Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

http://flugrechte.eu/616/entsch%C3%A4digung-flugversp%C3%A4tung-au%C3%9Fergew%C3%B6hnlicher-umst%C3%A4nde?show=616#q616

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