3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Liebes Forum,

im Juni 2016 habe ich mit meiner Frau und der Seniorengruppe unserer Gemeinde eine Reise in den Libanon unternommen. Der Hinflug und die Anwesenheit dort gestalteten sich trotz Sicherheitswarnungen als sehr schön, angenehm und reibungslos. Die Reise und die Flüge wurden über unser örtliches Reisebüro gebucht.

Als wir allerdings am 20.06.2014 wieder von Beirut nach Stuttgart zurückfliegen wollten, um 15:25 mit der Flugnummer TK 0825, kam es zu unerwarteten und massiven Problemen. Schon die direkte Verbindung zum Flughafen mit unserem Zug verspätete sich, da es in Beirut einen Selbstmordanschlag gab, dadurch natürlich für einige Zeit Straßen und Verkehrsverbindungen gesperrt werden mussten, und davon eben auch unser Zug betroffen waren. Zum Glück ging die Sache für uns glimpflich aus, denn keiner von uns wurde verletzt, und wir erreichten dennoch, zwar mit gewaltiger Verspätung, aber immerhin, den Flughafen. Daraufhin rief meine frau in Stuttgart beim Reisebüro gegen 13.20 an, um die Verspätung mitzuteilen. Sie hat weiterhin über zwei Stunden mehrfach versucht, unseren zuständigen Ansprechpartner bei dem Reisebüro und der Fluggesellschaft zu erreichen, doch vergeblich.

Unsere Reisegruppe hat um 14:32 Uhr den Flughafen erreicht. Beim Betreten des Flughafengebäudes wurden wir namentlich mit zwei „Calls“ ausgerufen und aufgefordert worden, umgehend zum Abflugschalter der Beklagten zu kommen. Dies taten wir natürlich auch.

Um 14:55 erreichten wir dann endlich den Check-In Schalter von Turkish Airlines, nur um dann entsetzt festzustellen, dass sämtliche Schalter schon 14:45 geschlossen wurden! Alle 4 Schalter waren nicht mehr geöffnet! Ich suchte daraufhin sofort Flughafenpersonal auf, um sie zu bitten, die Mitarbeiter von Turkish Airlines zu erreichen, aber da mein Englisch recht begrenzt ist (ebenso wie das Englisch und die Hilfsbereitschaft des Sicherheitspersonals), konnte niemand der Airline erreicht werden. Meine frau suchte daraufhin das Büro der Gesellschaft auf, welches sich im ersten Stock des Flughafens befand, doch dort war ebenfalls niemand anzutreffen!

Auf der Anzeigetafel des Flughafens war festzustellen, dass der Flug sich um 25 Minuten verspätete, trotzdem erreichten wir diesen Flug nicht mehr, und mussten deswegen neue Rückflüge für 20 Personen zu einem Preis von 8.432 Euro kaufen. Dies riss natürlich ein gewaltiges Loch in unsere Reisekasse.

Wieder in Stuttgart angekommen, schrieb ich am 24.06.2017 eine Email an Turkish Airlines, in der ich sie bat, das Geld für die neuen Tickets zu erstatten. Ebenso hat eine mitreisende am 02.07.2016 per Email die Kosten gegenüber der Airline geltend gemacht. Die Airline erstattete nur die Steuern der nicht angetretenen Flüge und lehnte im Übrigen eine Zahlung mit E‐Mail vom 15.10.2014 ab.

 

Haben wir einen Anspruch auf Erstattung der Tickets, da wir ja nicht daran schuld sind, dass wir zu spät kamen, sondern der Anschlag, für den wir ja nichts können?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Sie wollten einen Flug von Beirut nach Stuttgart mit Turkish Airlines wahrgenommen. Auf der Busstrecke zum Flughafen kam es jedoch aufgrund eines Selbstmordanschlags zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Flug verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Turkish Airlines auf Sie hätte warten müssen und Ihnen dadurch ein Schadensersatzanspruch zusteht.

ich habe ein wenig recherchiert und ein interessantes Urteil des LG Frankfurt gefunden:

Erscheint ein Fluggast zur Abfertigung nach Schließung des Check-In-Schalters, so ist die Fluggesellschaft nicht zum erneuten Öffnen des Schalters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn durch die Flughafenbetreiber ein Ausruf veranlasst wurde, der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen ist oder der Abflug des Fluges sich verspätet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

 Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In-Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen.

Dabei ist es unerheblich, ob die Fluggesellschaft von der Verspätung der Reisegruppe Kenntnis hatte. Daraus können sich hier auch keine Pflichten für Turkish Airlines ergeben. Die Airline ist eher gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen.

 

Daran ändert es auch nichts, wenn ihre Reisegruppe ausgerufen wurde. Es ist naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Fluggesellschaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.

Ungeachtet dessen,  ist es fraglich, ob ihr Flug die nötigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Verordnung in ihrem Fall tatsächlich angewendet werden kann. Dies kann sie laut Artikel 3 nur unter den folgenden Bedingungen:

- wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetreten wird 

- wenn der Flug in einem Drittstaat angetreten wird, das ausführende Luftfahrtunternehmen sein Sitz allerdings in der EU hat 

Euer Flug sollte im Libanon starten, einem Nicht-EU starten. Die Airline mit der ihr fliegen wolltet ist Turkish Airlines. Diese ist leider kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch auch leider keine Ansprüche aus der Verordnung entstehen können.

Da dieser Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf einen Schadensersatz gegenüber Turkish Airlines.

Beantwortet von (2,530 Punkte)
0 Punkte
...