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Hallo liebes Forum,

ich flog letztes Jahr von Wien nach Vietnam, um dort einige Freunde von mir zu treffen. Ich wollte am 26.01.2017 von Wien nach Dubai, und von dort nach Ho-Chi-Minh-Stadt fliegen.

Ich bin ehrlich gesagt etwas spät am Flughafen angekommen, weil ich zu spät am Bahnhof angekommen bin, da mein Auto einen Motorschaden hatte, und dann hatte auch noch der Zug Verspätung. Beide Flüge wurden von der gleichen Gesellschaft gebucht und durchgeführt.

Jedenfalls kam ich zu spät am Flughafen an, jedoch erwischte ich den Flug noch, da dieser Verspätung hatte. Da das Flugzeug ewig auf der Landebahn stand, kam mein Flug drei Stunden zu spät in Dubai an. Dadurch habe ich den Anschlussflug nach Vietnam verpasst, und kam dementsprechend verspätet in Ho-Chi-Minh-Stadt an.

Ich habe einmal gehört, dass aufgrund der europäischen Flugverordnung, mir eine Entschädigung zusteht, wenn der Flug verspätet ist. Aber ich frage mich, ob mir die Entschädigung auch zusteht, wenn der Flug nicht innerhalb Europa stattfand.

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Wien nach Ho-Chi-Minh-Stadt über Dubai gebucht. Ihr Zubringerflug von Wien nach Dubai hatte allerdings eine Verspätung von 3 Stunden, sodass Sie Ihren Anschlussflug in Dubai verpasst haben und somit später in Ho-Chin-Minh-Stadt angekommen sind. Nun fragen Sie sich ob Sie irgendwelche Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen können, obwohl der Zielflughafen sich nicht im Bereich der EU befanfd.

Zu Beginn möchte ich zunächst folgendes Urteil anbringen, welches Aufschluss darüber bringen soll, ob die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall anzuwenden ist:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de)

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung, da sich sein Zubringerflug um 3 Stunden verspätet hat und er somit seinen Anschlussflug nicht erreichen konnte.Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger einen solchen Anspruch zugesprochen und erklärte zudem das es nicht wichtig sei, ob sich der Zielflughafen außerhalb der EU befindet, wenn die Flugverspätung auf europäischem Boden zustande gekommen ist.

Auf Grund von diesem Fall denke ich, dass auch Ihnen eine solche Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung für den Zubringerflug zusteht, da die Flugverspätung in Wien entstanden ist und dieses sich auf europäischem Boden befindet. Zudem betrug Ihre Verspätung am Zielflughafen 3 Stunden.Neben der Ausgleichszahlung könnten Ihnen durch dieses Urteil auch Entschädigungsleistungen für aufgebrachte Kosten für z.B. Verpflegung während der Wartezeit zustehen. 

Hier auch mal der Artikel 7 Absatz 1:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,

b) 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3000 km,

c) 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) und b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Danach steht Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu, da die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen mehr als 3000 km beträgt. 

Zum Schluss möchte ich noch ein paar weitere Urteile auflisten, die Ihren Anspruch meines Erachtens nach ebenfalls stützen:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, Az. 51 C 14016/11 (bei Google zu finden unter: "51 C 14016/11 reise-recht-wiki.de)

Auch hier wurde dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz zugesprochen, da sich der Zubringerflug um 3 Stunden verspätet hat. Außerdem legte das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass für die Berechnung des Ausgleichsanspruch nicht allein die Strecke des Zubringerfluges, sondern die gesamte Entfernung zu berücksichtigen sei.

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Sie haben einen Flug mit Emirates von Wien über Dubai nach Vietnam wahrgenommen. Der erste Flug hatte bereits eine Verspätung, weshalb Sie im Endeffekt mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Sie haben den Flug in Wien angetreten, also auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats. Desweiteren hat das LG Frankfurt auch entschieden, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sich der Umsteigeflughafen außerhalb der EU befindet und wenn die Flüge durch verschiedene Fluggesellschaften durchgeführt wurden. Siehe folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflüge von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ich denke, dass Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 geltend machen können. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Der Ausgleichsanspruch bezieht sich dann auf die gesamte Strecke, also auf die Entfernung zwischen Wien und Vietnam. Da Vietnam außerhalb der EU liegt und die Entfernung auch mehr als 3.500 km beträgt, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR.

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Hallo,

 

für Entschädigungszahlungen, die sich aus der EG-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Um einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 haben, so müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

Zum einen muss der Ersatzflug das Endziel mind. 3 Stunden verspätet landen. Zudem müssen beide Flüge in Kombination mit einander gebucht worden sein. Ebenfalls muss der Zubringerflug in der EU losgeflogen sein oder außerhalb der EU gestartet, aber in einem Mitgliedsstaat gelandet sein. Vorliegend ist der Flug in Wien gestartet, weshalb die bisherigen Voraussetzungen ja anscheinend vorliegen. Zudem dürfen keine sogenannten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Fluggesellschaft von Ihrer Ausgleichsleistungspflicht befreien, gem. Art. 5 III EG-VO.

Entschädigungszahlungen ergeben sich in folgender Höhe:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei Ihnen würden also 600 Euro in Betracht kommen. Sie haben beschrieben, dass das Flugzeug ungewöhnlich lang auf der Rollbahn stand. Wissen Sie eventuell den Grund dafür? Denn wie bereits erwähnt gibt es für Airlines einen Exkulpationsgrund in Form der außergewöhnlichen Umstände. Grundsätzlich trägt die Fluggesellschaft die Beweispflicht für einen außergewöhnlichen Umstand. Wann ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sagt uns Erwägungsgrund 15 der VO:

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Manchmal liegen auch betriebliche Entscheidungen, wie die Vergabe von Slots etc. vor, die dazu führen, dass ein Flugzeug nicht rechtzeitig starten kann. Sie können ihre Ansprüche auf jeden Fall erstmal an die Airline stellen und warten, was Sie als Antwort bekommen.

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07

 

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“. (einfach zu googlen "C-402/07 reise-recht-wiki.de" und "C-432/07 reise-recht-wiki.de")

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