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Hallo Liebes Forum,

ich hätte gerne eure Meinung zu folgenden Sachverhalt:

Ich habe mit meiner Frau und meinen Kindern letzten September eine Woche Urlaub auf Mallorca gemacht. Wie sind am 01.09.2017 von Frankfurt nach Palma de Mallorca geflogen. Der Flug an sich ist recht angenehm verlaufen, nur war das Flugzeug echt sehr voll, und aus irgendeinem Grund waren sehr viele Kleinkinder mit an Bord, von denen viele auch geschrien haben. Der Flug dauerte aber zum Glück nicht so lang.

Jedenfalls sind wir am 01.09.2017 in Palma gelandet und am gleichen tag i unserem Hotel angekommen. Wir hatten ein Superior - Familienzimmer, mit  Dusche oder Bad, Balkon gebucht, alles all inclusiv, das hat insgesamt 2.187 Euro gekostet.

Unser Zimmer befand sich in Hochparterre mit Balkon, an dem ein Vordach grenzte. Unterhalb des Vordaches befand sich ein Garagenhof.

Am Abend des ersten Tages mussten wir jedoch feststellen, dass sich Ratten in unserem Zimmer befanden. Eine in unserem Zimmer, und zwei auf dem Balkon. Wir hatten die ratten bemerkt, als wir gerade das Licht an hatten, und lüfteten, denn obwohl es September war, war es noch recht heiß. Natürlich konnten wir die Tür ab da nicht mehr auflassen, da sonst vllt noch mehr Ratten reinkommen würden.

Ich vermute ja, die Ratten befanden sich im Garagenhof, dort standen auch Mülltonnen. Wir haben auch einen Mitarbeiter des Hotels geholt, damit er die Ratten verjagt, was im Ergebnis auch passierte. Wir wollten dementsprechend nicht mehr in diesem Zimmer bleiben, und zogen um in ein Standart Doppelzimmer mit Etagenbett um. Allerdings war dieses Zimmer auch nicht viel besser, denn das Etagenbett war wackelig, das Gitter oben auf dem Bett war locker, und das Zimmer war allgemein zu klein für 4 Personen.

Wir wollten auch nicht in ein Zimmer ziehen, welches direkt über dem ersten Zimmer lag, denn in den Wänden befanden sich Löcher, welche auf defekte Glasbausteine zurückzuführen waren. Die ratten hätten es bestimmt geschafft, durch die Wände zu klettern.

Kann ich von Dem Reiseveranstalter eine Minderung verlangen? Und wenn ja in welcher Höhe?

Vielen DAnk für eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,

Frank
Gefragt in Reisevertragsrecht von
Bearbeitet von
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Hallo Frank,

 

Ihre Pauschalreise nach Mallorca war leider etwas beeinträchtigt, da sich in dem gebuchten Zimmer leider Ratten ausgebreitet haben. Sie sind dann in ein kleineres Zimmer umgezogen. Sie wollen deswegen vom Veranstalter der Reise eine Minderung verlangen.

Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist in §651 d BGB normiert: „Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. 2§ 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.“ Die Reise muss also mangelhaft sein. Wann dies vorliegt, ist grob in §651 c I BGB definiert: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Man muss nun schauen, ob der Rattenbefall und der folgende Umzug in ein kleineres Zimmer solche Mängel darstellen und wie hoch die Minderung wohl ausfallen würde.

Zunächst zu dem Problem mit den Ratten. Ihre Schilderungen erinnern mich an ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 142 C 78/15). Dort mache eine Familie ebenfalls Urlaub auf Mallorca. Diese erhielten anstelle des ursprünglich gebuchten Zimmers ein kleineres tiefergelegenes Zimmer. Abends wurden die Balkontüren geöffnet, um zu lüften. Daraufhin kam eine Ratte ins Zimmer. Dies wurde den Mitarbeitern des Hotels auch mitgeteilt. In ein anderes Zimmer wollte die Familie nicht ziehen. Die Familie zog daraufhin vor Gericht und beantragte eine 50prozentige Minderung. Das AG Köln wies die Klage allerdings ab. Eine Ratte im Zimmer stellte für die Richter keine Reisemangel dar. Der Hotelbetreiber müsse zwar dafür Sorge tragen, dass kein Ungeziefer den Weg in das Zimmer findet. Vorliegend sei jedoch von einer einmaligen einmaligen und zufälligen Beeinträchtigung auszugehen.

Allerdings gab es auch schon einige Urteile, in denen die Gerichte anders entschieden. Beispielsweise kann bei einem Ameisenbefall eine Minderung von 5-25 % beantragt werden. Abzustellen sei auf das Ausmaß der Belastung, so das LG Frankfurt a.M., Az.: 2/24 S 297/01 und das AG Düsseldorf, Az.:  27 C 8283/08.

Sie haben daraufhin das Zimmer gewechselt, was einen Umzug innerhalb des Hotels bedeutet hat. Dies kann je nach Aufwand eine Minderung zw. 0-50% bedeuten, so bspw. LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98.

Daraufhin war Ihr Zimmer ja auch kleiner als ursprünglich gebucht. Das AG Bad Homburg (Az.: 2 C 1969/00) hatte einst eine Minderung von 35 % des jeweiligen Tagesreisepreises gewährt, da die Zimmergröße 49 qm statt wie zugesagt von 85 qm betrug. In diesem Fall wurde allerdings nicht in ein anderes Zimmer umgezogen.

 

Wie Sie sehen, ist es immer eine Sache des Einzelfalls, wie die jeweiligen „Mängel“ bewertet werden. Sie fragen auch wie hoch Sie diese Minderung beantragen können. Dies kann man so pauschal als Laie nicht gut beantworten. Die Gerichtsbarkeiten sind sich ja auch nicht immer einig, wie Sie sehen. Ich denke, dass Sie dem Veranstalter die Mängel schildern sollten und eventuell kommen Sie gemeinsam auf eine Einigung. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall waren Ratten in Ihrem Zimmer. Ich habe zwar keine direkten Urteile zu Ratten gefunden, jedoch zu Kakerlanken im Zimmer, was man denke, vergleichen kann:

 

AG Kleve, Urt. v. 19.10.2001, Az: 36 C 65/01 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 36 C 65/01 reise-recht-wiki.de")

Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil in seinem Hotelzimmer zunehmend Kakerlaken auftauchten.

Das Amtsgericht Kleve hat dem Kläger Recht zugesprochen. In einem erhöhten Schädlingsaufkommen sei ein Reisemangel im Sinne von §651c BGB zu sehen, der zu einem Anspruch auf Preisminderung berechtige.

 

AG Baden-Baden, Urt. v. 18.05.2005, Az: 16 C 89/04 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Ehepaar stellt in seinem Hotelzimmer fest, dass sich eine Vielzahl von Ameisen und Kakerlaken darin befinden. Trotz eines Beseitigungsversuchs der Hotelleitung, konnten bis zur Abreise nicht alle Insekten entfernt werden.
Die Kläger verlangen nun eine Reisepreisminderung vom Veranstalter.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Klägern die Minderung zugesprochen.

 

Hier sind noch weitere Urteile, die den Zimmerzustand betreffen:

 

 

 

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

 

 

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

 

Ich denke, dass in Ihrem Fall also auf jeden Fall von einem Mangel auszugehen ist, der Sie zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Wie hoch diese ausfällt, kann ich Ihnen ledier nicht genau sagen.

 

 

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