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Hallo zusammen,

ich habe mit meiner Frau und unseren Kindern (12 und 15 Jahre alt), vom 30. Juli bis 13. August 2014 zum Preis von 4.022 Euro unseren Urlaub in der Türkei verbracht.

Wir hatten dazu ursprünglich ein "Familienzimmer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)" gebucht, als wir allerdings im Hotel ankamen, mussten wir feststellen, dass unser Zimmer dem gebuchten gar nicht ähnelte. Vielmehr hatten wir lediglich ein Doppelbett, ein Einzelbett und einen ausziehbaren Sessel in einem Zimmer ohne Trenntür zwischen den Schlafbereichen.

Leider haben wir erst am 09.August unseren Reiseleiter erreicht, und konnten dementsprechend erst einen Tag später in ein Familienzimmer umziehen. Leider waren dies nicht die einzigen Mängel. Im Badezimmer des ersten Zimmers, und auch in dem neuen Familienzimmer war Schimmel an den Wänden.

Außerdem war der Hotelpool verschmutzt und auch stark beschädigt, was eine Verletzungsgefahr für unsere Kinder darstellte, weswegen wir ihnen dann auch leider verbieten mussten, diesen Pool zu benutzen.

Auch war die Ausstattung und das Badezimmer im zweiten Zimmer nicht sehr gut, so funktionierte zum Beispiel der Wasserablauf nicht. Dies habe ich natürlich sofort an der Rezeption beanstandet, und so wurde jemand geschickt, der sich darum kümmern sollte. Zwar lief das Wasser dann auch ab, allerdings nur sehr langsam.

Als wir wieder in Deutschland waren, habe ich sofort unseren Reiseanbieter kontaktiert. Ich habe ihm geschrieben, in was für einen Zustand das Zimmer war, und ihm dazu auch Bilder geschickt.

Daraufhin hat er den Reisepreis um 500 Euro gemindert. Wegen des Zustandes der Zimmer, meine ich aber, dass diese Zahlung zu wenig sei. Kann ich mehr von meinem Reiseveranstalter verlangen, als das was er bereits gezahlt hat?

 

Ich freue mich schon auf eure zahlreichen Antworten.

Vielen Dank

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo zurück,

 

bei Ihrer Reise gab es leider viele Mängel im Hotel. Daraufhin haben Sie den Reiseveranstalter kontaktiert, dieser konnte teilweise Abhilfe verschaffen. Der Preis der Reise wurde daraufhin vom Veranstalter um 500 Euro gemindert, sie empfinden dies allerdings als zu wenig.

Sie beziehen sich in Ihrer Frage auf eine Reisepreisminderung. Sie wissen dann ja wahrscheinlich schon, dass eine solche sich aus §651 d BGB ergibt, wenn erhebliche Mängel die Reise beeinträchtigen und den Nutzen dieser mindern.

Im Folgenden gebe ich Ihnen ein paar Beispielsurteile, wo es um ähnliche Problemen wie bei Ihnen ging, um Ihnen eine Vorstellung von der möglichen Höhe der Reisepreisminderung zu geben.

1) Hotelzimmer anders als gebucht

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.

LG Köln, Urt. v. 26.10.2009, Az.: 23 O 435/08

Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Zimmer mit einem Schlafraum anstatt wie gebucht in einem Zimmer mit zwei Schlafräumen begründet eine Reisepreisminderung um 25 %.

AG Hannover, Urt. v. 22.05.2015, Az.: 562 C 12747/14

Bei der Buchung eines Familienzimmers für vier Personen ist von einem Mangel auszugehen, wenn vor Ort nur drei Schlafmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies kann einen Anspruch auf 20% des Tagesreisepreises begründen. Ebenfalls wurde eine 20prozentige Minderung für den Umzug innerhalb des Hotels gewährt. Schadensersatzansprüche sind möglich.

2) Verschmutzter und beschädigter Hotelpool

AG Hannover, Urt. v. 09.01.2004, Az.: 537 C 15078/03

Bei gelockerten Fliesen am Hotelpool kommt keine Minderung in Betracht, solange dieser Bereich gesichert und abgesperrt war.

AG Bad Homburg, Urt. v. 13.08.2002, Az.: 2 C 2747/01

Hier wurde eine Minderung von 20 Prozent gewährt, da der Hotelpool verunreinigt und nichts funktionsfähig war.

3) Schlechte Ausstattung und Schimmel im Badezimmer

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.07.2009, Az.: 2-24 S 16/09

Bei einer eingeschränkten Wasserversorgung im Zimmer wurde eine Minderung von 20-25% bejaht.

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98

Bei einem Schimmelpilzbefall im Badezimmer oder im Hotelzimmer kann eine Minderung in Höhe von 3%-30% abhängig vom Ausmaß des Befalls in Betracht kommen.

 

Wie Sie sehen, ist es immer eine Sache des Einzelfalls und der Umstände vor Ort wie hoch eine Minderung des Reisepreises ausfällt. Wichtig zu wissen ist, dass die Minderungshöhen sich in der Regel nur auf den Jeweiligen Tagesreisepreises bezieht und auch nur für die Dauer der Tage, in denen der jeweilige Mangel vorlag. Ob 500 Euro nun eine „gute“ Minderungssumme sind, vermag ich von außen nicht einzuschätzen. Auch bei Reisekosten über 4000 Euro, kommt es im Zweifel auch darauf an, wie das Gericht die ganze Sache bewertet. Ich hoffe diese Urteile geben Ihnen eine kleine Orientierung hinsichtlich Ihrer weiteren Schritte. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Diese haben Sie auch schon geltend gemacht.

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer und am Pool vor.

Zur Orientierung verschiedene Urteile:

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

OLG Frankfurt, Urt. v. 03.09.2001, Az: 16 U 195/00 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 16 U 195/00 reise-recht-wiki.de")

Rutschgefahr im Bereich des Swimmingpools ist als allgemeines Lebensrisiko zu werten.

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

 

Ich denke, dass in Ihrem Fall auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist. Sie haben von Ihrem Reiseveranstalter auch bereits eine Minderung in Höhe von 500 EUR bekommen. Nun fragen Sie sich, ob diese Zahlungen ausreichend ist. Da Minderungsansprüche immer in % berechnet werden, ist für dieser Bewertung zunächst entscheidend, wie hoch Ihr Reisepreis war. Desweiteren lässt sich so ohne weiteres und ohne genauere Information ein genauer Prozentsatz festlegen. Wenn Sie jedoch mit Ihrer Minderung unzufrieden sind und der Reiseveranstalter auch nicht bereit ist, mehr zu zahlen, muss im Streitfall das Gericht entscheiden.

 

 

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