Hallo,
im folgenden Beitrag möchte ich im einzelnen auf Ihre Fragen eingehen und meine persönliche Rechtsmeinung dazu äußern.
1.Wie erfolgt nun genau die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung in meinem Fall?
Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Entfernung des Fluges zwischen Ausgangsflughafen und letztendlichem Zielflughafen. Meiner Meinung nach muss in Ihrem Fall die gesamte Strecke,also von Lima nach München berücksichtigt werden, da Sie Ihren Flug einheitlich gebucht haben. Die Entfernung beträgt hier 10.902,57 km. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c würde Ihnen daher meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen, da die Entfernung zwischen beiden Flughäfen mehr als 3500 km beträgt. Maßgeblich für die Höhe ist außerdem die Verspätung am Zielort, die in Ihrem Fall ca. 20 Stunden beträgt.
Dazu folgende Urteile:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 S 260/08 (bei Google einfach eingeben:" 7 S 260/08 reise-recht-wiki.de)
Für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung ist die nach der Großkreimethode berechnete unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und letztem Zielort maßgeblich.
EuGH, Urteil vom 4.9.2004, Az. C-452/13 (bei Google zu finden unter:"C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Neben der Entfernung ist für die Höhe der Ausgleichszahlung die tatsächliche Ankunftszeit am Zielflughafen von Bedeutung.Die Frage, wie die Zeitspanne der Verspätung zu bemessen sei, war lange umstritten. Der EuGH hat in diesem Urteil jedoch klarheit geschaffen. Die Messung der Zeit fängt mit der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an und endet in dem Moment, wo das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung die erste Tür zum Aussteigen öffnet.
Meiner Meinung nach bestärken diese Urteile Sie in Ihrem Anspruch auf 600€ Ausgleichszahlung.
2. Muss auf jeden Flug- und jede Flugstörung- einzeln abgestellt werden trotz einheitlicher Buchung?
Da Sie angeben die Flüge als einheitlichen Flug gebucht zu haben, sollte meiner Meinung nach auch die gesamte Flugstrecke für die Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden und keine Betrachtung der einzelnen Teilflüge stattfinden.
3. Ist denn die Dauer der Verspätung (hier fast 20 Stunden) bei der Bemessung der Ausgleichszahlung denn völlig irrelevant?
Damit Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht, muss in der Verspätung des Fluges eine Annullierung zu sehen sein. Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 8.12.2010 dem Kläger in Folge einer dreistündigen Verspätung dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zugesagt, da bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden eine Flugannullierung vorliegt. Diese Urteil finden Sie auch bei Google unter:"114 C 308/10 reise-recht-wiki.de".
Wie Sie sehen spielt die Verspätung nur dabei eine Rolle, ob Ihnen ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung überhaupt zusteht oder nicht. Bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung spielt sie also leider keine Rolle.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.