3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Wunderschönen guten Morgen :)

 

ich befinde mich momentan in einer Streitigkeit mit Iberia ( "Iberia Lines Aereas de Espana", eine spanische Fluggesellschaft) . 

Es geht konkret um die Höhe der Ausgleichszahlung, die ich von ihnen wegen eines verkorksten Anschlussfluges bekommen müsste!

Ich bin vor ca. 2 Jahren nach Peru, Lima geflogen (von München (MUC) nach Lima (LIM) ) , um dort einen Freund zu besuchen. Ich habe einen einheilichen Flug gebucht und auch eine entsprechende Bestätigung erhalten. Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug, ist ein Zwischenstopp in Paris (CDG) vorgesehen gewesen. Auf dem Hinflug hat alles wunderbar geklappt.

Der Rückflug hingegen war jedoch nicht so wunderbar.

Von Lima nach Paris ist der Flug pünktlich und sehr angenehm gewesen. Probleme ergaben sich aber beim Anschlussflug von Paris nach München. Der eigentlich geplante Flug wurde uns verweigert und wir waren "gezwungen", lange - wirklich sehr lange- auf den nächsten Flug nach München zu warten. So ganz klar war uns nicht, wieso der Anschlussflug nicht durchgeführt werden konnte. Aber das war uns auch nicht so wichtig, wir wollten einfach nur noch einen Flug nach München erhalten.

Nach einer gefühlten halben Ewigkeit, hatten wir dann endlich München erreicht -mit ungefähr 19 Stunden und 50Min. Verspätung!

Nun ist es jedoch so, dass ich als Entschädigung von Iberia 250€ erhalten habe. Das ist zwar ganz nett, aber ich bin der Meinung, dass mir weitaus mehr zusteht (mindestens so um die 600€) !?

Iberia meint jedoch, dass dies nicht richtig ist und 250 € angemessen seien, weil die Bemessung dieser Entschädigung nicht anhand der Verpätung oder der gesamten Flugstrecke zu berechnen ist, sondern es sei allein auf jeden Flug an sich abzustellen. Die Entfernung von Lima nach Paris beträgt weniger als 1500 km und die Entfernung von Lima nach München mehr als 3500 km. Dies wird nach einer sog. Großkreismethode berechnet. Ich habe mich etwas im Inernet darüber belesen, aber so richtig einleuchten tut es bei mir leider noch nicht, weshalb ich mich hier nun an euch wenden möchte.


Stimmt das so? Kann ich nicht mehr als 250 € verlangen?
1. Wie erfolgt nun genau die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung in meinem Fall?
2. Muss auf jeden Flug -und jede Flugstörung - einzeln abgestellt werden (a) Lima -> Paris ;
    b) Paris   -> München ) trotz einheitlicher Buchung ?
3.
Ist denn die Dauer der Verspätung ( hier fast 20 Stunden ) bei der Bemessung der
    Ausgleichszahlzng denn völlig irrelevant ?

Vielen herzlichen Dank`!
Schönen Tag euch allen noch! :)

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo,

im folgenden Beitrag möchte ich im einzelnen auf Ihre Fragen eingehen und meine persönliche Rechtsmeinung dazu äußern.

1.Wie erfolgt nun genau die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung in meinem Fall?

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Entfernung des Fluges zwischen Ausgangsflughafen und letztendlichem Zielflughafen. Meiner Meinung nach muss in Ihrem Fall die gesamte Strecke,also von Lima nach München berücksichtigt werden, da Sie Ihren Flug einheitlich gebucht haben.  Die Entfernung beträgt hier 10.902,57 km. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c würde Ihnen daher meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen, da die Entfernung zwischen beiden Flughäfen mehr als 3500 km beträgt. Maßgeblich für die Höhe ist außerdem die Verspätung am Zielort, die in Ihrem Fall ca. 20 Stunden beträgt.

Dazu folgende Urteile:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 S 260/08 (bei Google einfach eingeben:" 7 S 260/08 reise-recht-wiki.de)

Für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung ist die nach der Großkreimethode berechnete unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und letztem Zielort maßgeblich.

EuGH, Urteil vom 4.9.2004, Az. C-452/13 (bei Google zu finden unter:"C-452/13 reise-recht-wiki.de")

Neben der Entfernung ist für die Höhe der Ausgleichszahlung die tatsächliche Ankunftszeit am Zielflughafen von Bedeutung.Die Frage, wie die Zeitspanne der Verspätung zu bemessen sei, war lange umstritten. Der EuGH hat in diesem Urteil jedoch klarheit geschaffen. Die Messung der Zeit fängt mit der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an und endet in dem Moment, wo das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung die erste Tür zum Aussteigen öffnet.

Meiner Meinung nach bestärken diese Urteile Sie in Ihrem Anspruch auf 600€ Ausgleichszahlung.

2. Muss auf jeden Flug- und jede Flugstörung- einzeln abgestellt werden trotz einheitlicher Buchung?

Da Sie angeben die Flüge als einheitlichen Flug gebucht zu haben, sollte meiner Meinung nach auch die gesamte Flugstrecke für die Berechnung der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden und keine Betrachtung der einzelnen Teilflüge stattfinden.

3. Ist denn die Dauer der Verspätung (hier fast 20 Stunden) bei der Bemessung der Ausgleichszahlung denn völlig irrelevant?

Damit Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht, muss in der Verspätung des Fluges eine Annullierung zu sehen sein. Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 8.12.2010 dem Kläger in Folge einer dreistündigen Verspätung dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zugesagt, da bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden eine Flugannullierung vorliegt. Diese Urteil finden Sie auch bei Google unter:"114 C 308/10 reise-recht-wiki.de". 

Wie Sie sehen spielt die Verspätung nur dabei eine Rolle, ob Ihnen ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung überhaupt zusteht oder nicht. Bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung spielt sie also leider keine Rolle.

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesem Beitrag weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...