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Hi.

Mir ist diese Problematik mit dem im Gesetz verankerten "außergewöhnlichen Umstand" nicht ganz klar.

7.10.2016 wollte ich in den Urlaub fliegen. TUIfly war leider die Fluggesellschaft, für welche ich mich damals entschieden hatte.
Wieso "leider" ? Tja,mein Flug wurde annulliert und jetzt streite ich mich seit Ewigkeiten mit ihnen, weil sie mir keine Ausgleichszahlung zahlen wollen!!!

Sie berufen sich ständig auff "außergewöhnliche Umstaände" . Seit kurzem ist sogar die Rede von einem "Montrealer Übereinkommen" (???). Dahinter befand sich keine Erklärung, nichts!
Ich denke, die wollten nur Eindruck schinden und mir "angst" einjagen. Jedenfalls hat mich das nicht abgeschreckt , sondern stattdessen mich vielmehr dazu motiviert, rechtliche Schritte gegen sie einzuwenden.

Daher habe ich etwas recherchiert, schließlich gibt es mittlerweile einige Berichte und Urteile zu diesem Thema
http://www.spiegel.de/reise/aktuell/tuifly-muss-entschaedigung-zahlen-a-1134675.html
http://www.aero.de/news-26444/Amtsgericht-Hannover-legt-Tuifly-Klagen-dem-EuGH-vor.html 
http://der-farang.com/de/pages/erste-verfahren-nach-tuifly-flugausfaellen-bisher-ueber-600-klagen

Ich frage mich zunächst einmal, ob denn hier tatsächlich nun ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht? Wie kann es sein ,dass die Gerichte bisher diesbezüglich unterschiedlich entschieden haben (mal ist es ein außergewöhnlicher Umstand und dann wieder doch nicht!!?) ? Es kann doch nicht "außergewöhnlich" sein,  wenn TUIfly in erster Hinsicht selbst für den Streik verantwortlich ist und diesen hervorgerufen hat -so zumindest meine Meinung- ?!

Dann habe ich noch ein paar Artikel gelesen, in denen es hieß, dass der Streik der Mitarbeiter eigntl. eher als illegal einzustufen ist oder es zumindest vermutet wird:
https://www.focus.de/finanzen/experten/tuifly-krankmeldungen-bei-tuifly-weisen-anzeichen-eines-illegalen-streiks-auf-an_id_6042777.html
http://www.zeit.de/karriere/2016-10/streik-illegal-arbeitskampf-tuifly

Hätte denn in diesem Fall TUIfly nicht selbst rechtlichen Einfluss gegen seine Mitarbeiter gehabt und damit die ganzen Annullierungen etc. aufhalten können?

Bisher habe ich meist nur gelesen, dass nur TUIfly die Folgen des mehrtägigen Streiks zu tragen hat.
Aber wie schaut es eigntl mit den Mitarbeitern aus? Kann man die irgendwie in Anspruch nehmen, schließlich sind sie nicht zur Arbeit erschienen, weshalb es überhaupt zu den Flugannullierungen kommen musste!?

Wie schauen meine Ansprüche gegen TUIfly aus; durchsetzbar oder eher nicht?


Viele Grüße und Danke im voraus!!!

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet.

Infolgedessen kam es zu mehreren Klagen aufgrund unzufriedener Fluggäste, die ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend machen wollten.

Nun verhandelte vergangenen Monat der EuGH in den Rechtssachen C-195/17 sowie C-292/17 über die Frage, ob ein „wilder Streik“ als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der europäischen Fluggastrechteverordnung gewertet werden kann. Denn wenn ein solcher Umstand vorliegt, so muss das Luftfahrtunternehmen keine Entschädigungszahlungen nach Art. 7 der Verordnung an die Passagiere zahlen, wenn sich der Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Problematisch ist, dass solche wilden Streiks eigentlich rechtlich unzulässige Maßnahmen darstellen. Tuifly steht hier vor dem Problem der Beweisführung. Zwar sprechen die Indizien der zahlreichen Krankschreibungen für einen solchen wilden Streik, doch muss man bis zum Beweis des Gegenteils von einer Krankheit der betroffenen Personen ausgehen.

Auch in der Instanzrechtsprechung gab es einige Uneinigkeiten, wie Sie den folgenden Urteilen entnehmen können:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Wie der EuGH diese Rechtslage nun bewerten wird ist schwer zu sagen. Denn einerseits muss ein außergewöhnlicher Umstand aus den normalen betrieblichen Abläufen eines Luftfahrtunternehmens herausstechen. Andererseits kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Je nachdem ob der "wilde Streik" tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Einen direkten Anspruch Ihrerseits gegenüber den Mitarbeitern halte ich eher für unwahrscheinlich. Ansprüche stehen Ihnen nämlich lediglich gegen das Luftfahrtunternehmen zu. Die Mitarbeiter könnten meines Erachtens höchstens von diesem zur Verantwortung gezogen werden, aber nicht von den Fluggästen direkt.

 

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