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Hallo hier im Forum:

Meine Familie und ich wollten mit EasyJet von Berlin nach London Gatwick fliegen. Als wir am Flughafen ankamen, sagte uns die EasyJet Dame, dass der Flug leider verspätet wäre. Da sich die Verspätung dann immer weiter hinzog, haben wir denen gesagt, dass wir nicht mehr fliegen. Wir wollten nur für ein Wochenende nach London und es wäre für uns total blöd gewesen, wenn wir erst am nächsten Morgen in der Nacht angekommen wären. Wir sind dann mit dem Auto wieder nach Hause und haben das London-Wochenende abgeblasen.

Ich habe dann die EasyJet angeschrieben und wollte von denen

Flugticket Erstattung

Ausgleichszahlung wegen EU Flugrecht 261/04

Parkkosten

Fahrtkosten von zu Haus zum Flughafen und zurück

Hotelkosten in London (für das Hotel, was wir ja nicht erreicht haben)

Ticketkosten in London (vom Flughafen in die Stadt und zurück. hatte ich schon vorher gebucht und bezahlt)

 

EasyJet schreibt mir jetzt zurück, dass sie den Ticketpreis erstatten, aber sonst nichts. Eine Entschädigung wegen der Flugverspätung müssten sie nicht zahlen, weil wir den Flug ja gar nicht angetreten haben.

Stimmt das? Muss EasyJet eine Entschädigung wegen einer Flugverspätung nur zahlen, wenn man den verspäteten Flug dann auch antritt? Oder kann man die Ausgleichszahlung VO 261/04 auch verlangen, wenn man den Flug nicht mehr antritt? Was ist mit den anderen Kosten (Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten)? Bekommen wir da was?
Gefragt in Flugannullierung von
+2 Punkte

4 Antworten

+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller,

um Ihre Frage zu beantworten, gehe ich auf folgende Aspekte ein: (1) Ihr Recht auf Ausgleichszahlung, (2) Ihr Recht auf Flugpreiserstattung, (3) Zusammenwirken beider Rechte, (4) weitergehender Schadensersatz.

Bitte betrachten Sie diese Antwort als eine Meinungsäußerung, die auch falsch oder nicht vollständig sein kann, eine genaue Beurteilung kann Ihnen am besten ein Rechtsanwalt geben.

(1) Ausgleichszahlung

Das Recht eines Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung leitet sich aus dem Artikel 6 der Verordnung (EG) 261/2004. In folgenden Fällen ist eine Ausgleichszahlung vorgesehen:

  • 250 Euro bei weniger als 1.500 Kilometern und Verspätung von 2 oder mehr Stunden
  • 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, Verspätung von 3 oder mehr Stunden
  • 600 Euro bei mehr als 3.500 Kilometern, 4 oder mehr Stunden

Die Höhe der Ihnen möglicherweise zustehenden Ausgleichszahlung hängt auch davon ab, ob Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten wurde. Wenn der Ersatzflug mit einer Verspätung von weniger als 2, bzw. 3 bzw. 4 Stunden als ursprünglich geplant am Zielort ankommt, dann kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung halbieren.

Darüber hinaus kann das Luftfahrtunternehmen die Zahlung verweigern, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hatte und welche sich auch beim Ergreifen aller ihr zur Verfügung stehender Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Zu solchen Umständen zählen beispielsweise Naturkatastrophen, Terroranschläge, extreme Wetterbedingungen u. Ä. Keine außergewöhnlichen Umstände sind in aller Regel technische Defekte am Flugzeug. Nur in äußerst seltenen Fällen kann ein technischer Defekt von der Ausgleichszahlungspflicht befreien.

Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes allein entscheidet also nicht endgültig über die Pflicht zur Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft muss dennoch dafür sorgen, dass der Fluggast pünktlich oder mit einer möglichst geringeren Verspätung am Ziel ankommt oder darlegen, warum keine Maßnahmen zur Vermeidung möglich waren.

(2) Anspruch auf Erstattung

§ 8, Abs. 1, lit. a) sagt:

„[…]so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Aus Ihrer Beschreibung ist zu entnehmen, dass die Fluggesellschaft die Rückzahlung des Preises sowieso nicht bestreitet.

(3) Zusammenwirken beider Rechte

Ich muss gestehen, ich habe im Internet recherchiert und keine eindeutige Antwort darauf gefunden, ob die Ticketpreisrückzahlung und eine Ausgleichszahlung gleichzeitig nicht möglich sind. Im Gesetz ist es nicht ersichtlich, dass die beiden Optionen sich gegenseitig ausschließen. Auf der Seite passagierrechte.org sind die Rechte bei Verspätung des Fluges auch sehr gut erklärt (obwohl ich glaube, dass die Informationen auch ein bisschen veraltet sind, da heute auch bei „bloßen“ Verspätungen Ausgleichszahlungen zustehen).

„Bei einer Abflugverspätung von mehr als 5 Stunden muss dem Fluggast zudem entweder die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende [sic!] als auch für schon zurückgelegte, aber zwecklos gewordene Flüge, sowie ein Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten werden.“

Das Wort „zudem“ lässt darauf schließen, dass sowohl Rückzahlung des Ticketpreises, als auch Ausgleichszahlung möglich sind. Dafür spricht auch die Logik, dass Sie ja erst mehrere Stunden auf dem Flughafen verbringen und gewartet haben, ob der Flug nicht doch noch startet, und das sollte entschädigt werden.

(4) Erstattung weiterer Kosten.

Ob Ihnen die Erstattung weiterer Kosten zusteht, ist fraglich. Zwar sind Fluggesellschaften verpflichtet, ab einer bestimmten Dauer der Verspätung Unterstützungsleistungen in Form von Verpflegung und Erfrischung, Hotelübernachtungen und damit verbundenen Fahrtkosten, zwei kostenlose Telefonate oder Emails oder Faxe. Entweder bietet Ihnen die Fluggesellschaft das an, oder sie muss die Kosten dafür im Nachhinein erstatten. Der Gedanke dahinter ist es, Ihnen die Aufwendungen zu erstatten, die Sie nicht tragen müssten, wäre der Flieger pünktlich gestartet. Die Kosten für Hotel und Fahrttickets in London hätten Sie auch dann zahlen müssen, wenn Sie selbst entschieden hätten, nicht zu fliegen (aus persönlichen Gründen zum Beispiel). Dagegen spricht jedoch, dass Sie sonst auch die Leistung in Anspruch genommen hätten, die Sie damit gekauft haben, wenn der Flieger sich nicht verspäten würde. Andere Ansicht wäre, dass solche Fälle von einer Ausgleichszahlung bereits gedeckt wären.

Wie gesagt, das ist alles nur meine Meinung und in den Punkten (3) und (4) bin ich selbst nicht sicher, ob das stimmt, was ich mir so denke.

Mich würde interessieren, was andere Forummitglieder dazu meinen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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In Ihrem Fall wurde der betreffende Flug immer weiter nach hinten verschoben, so dass Sie sich irgendwann dazu entschieden haben, den Flug und somit Ihren gesamten Kurzurlaub gar nicht anzutreten.

 

Bei einer Flugverspätung haben Fluggäste in der Regel Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft.

 

Gemäß Art. 7 EG (VO) variiert der Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke.

 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern ab 2 Stunden Verschiebung

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern ab 3 Stunden Verschiebung

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern ab 4 Stunden Verschiebung

 

Diese Zahlungen müssen allerdings nicht geleistet werden, sobald außergewöhnliche Umstände vorlagen.
Wurde Ihnen eventuell mitgeteilt, dass ein solcher vorlag? (Beachten Sie: technische Defekte zählen oftmals nicht darunter, sondern eher bestimmte Wetterereignisse oder politische Instabilitäten)

Des Weiteren kommen Ausgleichszahlungen auch nicht in Betracht, wenn Ihnen eine alternative Flugmöglichkeit angeboten wurde. Dies ist anscheinend nicht erfolgt.

 

Schlußendlich ist ausschlaggebend, wann der Flug jetzt tatsächlich startete.

 

Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun auch einen Anspruch auf die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen.

Fraglich ist allerdings, ob Sie die Kosten für die Hotelunterbringung, etc. verlangen können.

 

In der Regel müssen Fluggesellschaften zwar bei großen Verspätungen für zusätzliche notwendige Hotelkosten, Taxifahrten, Telefonate und natürlich auch für die Nahrungsversorgung aufkommen, allerdings halte ich dies in Ihrem Fall für eher unwahrscheinlich, da es Ihre eigene freie Entscheidung war den Flug nun doch nicht anzutreten.

 

Ich würde Ihnen empfehlen sich im Zweifelsfall an einem Fachanwalt für Flug und Passagierrechte zu wenden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(um sich genauer zu informieren, einfach mal bei Google-Suche eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug von Berlin nach London mit EasyJet hatte Verspätung. Sie entschieden sich dann dagegen den Flug noch wahrzunehmen, und fragen nun nach Ihren Rechten.

1. Anspruch auf Entschädigungsleistungen

Für den Fall, dass Ihnen, obwohl Sie den Flug nicht angetreten haben, wegen der Ihnen entstandenen Wartezeit Entschädigungsleistungen zukommen könnten, soll im Folgenden ausgeführt werden wie sich diese gestalten würden:

a) Annulierung

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Diese Folgen wären dann gemäß Artikel 5 EU-VO dem Artikel 7 der EU-VO zu entnehmen:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung zwischen Berlin und London haben Sie deshalb wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro pro Fluggast.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts zu entnehmen.

b) Verspätung

Betrug die Verspätung des Fliegers weniger als 3 Stunden, so könnten sich Ansprüche für Sie aus Artikel 6 EU-VO ergeben. Danach könnten Ihnen dann Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 und Artikel 8 der EU-VO zustehen, welche Ihnen übrigens auch im Falle einer Annulierung zustehen würden. Die Unterstützungsleistungen nach Artikel 9 betreffen aber keine der von Ihnen aufgeführten Forderungen, und würden Ihnen insofern wahrscheinlich nicht zur Erstattung der angefallenen Kosten weiterhelfen.

> Fazit: Für die Ermittlung von möglichen Entschädigungszahlungen wäre es wichtig zu erfahren, wie viel sich ihr theoretischen Eintreffen am Zielort nach hinten verschoben hätte.

2. Flugpreiserstattung

Die eben erwähnten Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 der EU-VO betreffen die von Ihnen gewünschte Flugpreiserstattung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischena) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde.

Ihre Airline sicherte Ihnen die Erstattung des Ticketpreises ja bereits richtigerweise zu.

3. Ihre Möglichkeiten

Der EU-Fluggastrechteverordnung ist nicht zu entnehmen, dass sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen und die Erstattung de Ticketpreises ausschließen. Aber es könnte sein, dass dies schwer durchsetzbar ist, da Sie der Airline wahrscheinlich nicht nachweisen können, dass Sie am Flughafen waren und dort gewartet haben, da Sie den Flug ja nicht angetreten haben.

Die von Ihnen weiter aufgeführten Punkte, so die Erstattung von Hotelkosten in London, wie auch Ticketkosten dort, können Sie vermutlich ebenfalls nicht von der Fluggesellschaft verlangen. Die Airline hätte Sie ja früher oder später noch an Ihr Ziel gebracht, und für die verlorene Urlaubszeit hätten Sie dann vermutlich einen Anspruch auf Entschädigung gehabt um diesen Mangel zu kompensieren.

Abschließend ist zu sagen, dass dies ein sehr besonderer Fall ist, und Ihnen, ob der zunächst negativen Antwort der Airline, zu raten ist sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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