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Im Sommer war ich auf Urlaub in Lissabon. 2 Tage vor meinem Rückflug wurde ich von Expedia (wo ich den Flug gebucht habe) angerufen, das TAP streikt und deshalb mein Flug auf den Folgetag umgebucht wird. Flug wäre mit Austrian, durchgeführt von TAP, gewesen. Stattdessen flog ich nun mit Lufthansa über München zurück nach Wien.

Nun habe ich die Rechnung der Extra-nacht in einem Hotel am Flughafen bei Expedia eingereicht, die nun meinen, dafür nicht zuständig zu sein.

Meine Frage: Wer ist in diesem Fall für die Rückerstattung zuständig? Expedia oder TAP? Und steht mir abgesehen von Hotel und einem Mittagessen noch Entschädigung zu?

VIelen Dank,

Beste Grüße aus Wien!
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14 Antworten

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Hallo,

Im Sommer waren Sie auf Urlaub in Lissabon. 2 Tage vor Ihrem Rückflug wurden Sie von Expedia (wo Sie den Flug gebucht haben) angerufen, das TAP streikt und deshalb Ihr Flug auf den Folgetag umgebucht wird. Flug wäre mit Austrian, durchgeführt von TAP, gewesen. Stattdessen flogen Sie nun mit Lufthansa über München zurück nach Wien.

Ihr ursprünglicher Flug wurde also wegen eines Streiks annulliert. Bei einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ein solcher Anspruch kann jedoch entfallen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Verspätung war. Hier war der Grund für die Annullierung ein Streik von TAP.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.



AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

 


AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Anhand dieser Urteile können Sie erkennen, dass es mit einem bloßen Verweis auf einen Streik seitens der Fluggesellschaft nicht getan ist. Es bedarf viel mehr Beweise, warum genau der Flug nicht trotzdem durchgeführt werden konnte.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie sich in jedem Fall an TAP wenden, da diese die eigentliche ausführende Fluggesellschaft war, die auch die Annullierung zu verantworten hat.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Hallo,

Bei einem Streik kommt es darauf an, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand nach VO (EG) 261/2004 darstellt.

Hierbei sind mehrere Kategorien zu unterscheiden:

1) Streik des eigenen Personals:

Ein Streik eigener Piloten gehört regelmäßig zu Ereignissen, mit denen eine Fluggesellschaft im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit zu rechnen hat.

Vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 09. Mai 2006, Akz. 31 C 2820/05-74:

„Ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und ihr im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf einzustellen.“

Dies stellt mithin keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

2) Fluglotsenstreik im Inland

Ein Fluglotsenstreik im Start- oder Zielland wird regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Es kommt dann lediglich darauf an, ob es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, den Flug doch noch stattfinden zu lassen.

Vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10:

„Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.“

 

(3) Fluglotsenstreik im Ausland

Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat (Vgl. dazu AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11)

(4) Streik des Bodenpersonals

Ein Streik des Flughafenpersonals bzw. des Bodenpersonals kann als ein außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden, jedoch müssen die genauen Umstände dargelegt werden, die die Unvermeidbarkeit der Annullierung begründen.

Vgl. AG Düsseldorf · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 40 C 8546/11:

„Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.

Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.“

Ob Ihnen nun ein Anspruch zusteht oder nicht, wäre gerichtlich zu klären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Ihr FLug wurde aufgrund eines Streiks auf den Folgetag verlegt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Im Falle einer Annullierung oder Verspätung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde Ihnen als Grund für die Flugverspätung, ein Streik von Mitarbeitern am Flughafen genannt. Dazu vergleichen Sie bitte diue folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 –Az.: 40 C 8546/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Diesen Urteilen zu Folge müsste die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall beweisen, dass tatsächlich ein Streik vorlag, warum dieser vorlag und vor allem warum er nicht vermeidbar war. Sollte die Fluggesellschaft dies nicht schaffen, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Fortsetzung...

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Fortsetzung...

Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, hat die Fluggesellschaft Ihnen Unterstzützungs- und Betreeungsleistungen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004 zu gewährleisten:

Dazu nochmal Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Ihnen mussten also in jedem Fall die Fahrt- und Unterkunftskosten gewährleistet werden. Da Sie diese Kosten jedoch selber übernommen haben, muss die Fluggesellschaft Ihnen diese Kosten zurück erstatten.

Sie fragen sich außerdem, an wen Sie Ihre Ansprüche richten müssen. Ihr Anspruchsgegner bei Ansprüchen aus der europäischen Fluggastrechteverornung ist immer das ausführende Flugunternehmen. Das bedeutet, dass Sie sich mit Ihren Ansprüchen an die TAP wenden müssen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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