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Ich bin aus Bangkok über Peking mit Air China zurück nach Frankfurt geflogen. Die Umstiegszeit in Peking betrug nur ca 30 Minuten wegen Verspätung. In Frankfurt ist mein Gepäck nicht angekommen und wurde erst 2 Tage später geliefert. Air China sagt, dass ich keine Entschädigung bekomme, weil es der Rückflug nach Deutschland war. Das halte ich für sehr fragwürdig! Meine Frage ist also, welche Ansprüche ich habe? Ich bin dankbar für eure Hilfe.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung ergeben sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ).

 

Hiernach muss der Luftfrachtführer – also die Airline, die Ihr Gepäck transportiert hat – alle Schäden ersetzen, die Ihnen durch das verspätete Gepäck entstanden sind. Warum Air China behauptet, dies sei hier nicht möglich, erschließt sich mir nicht. Es spielt keine Rolle, ob das Gepäck sich auf dem Flug aus Deutschland nach Peking bzw. Bangkok oder auf dem Rückflug verspätet hat. Insbesondere dann, wenn das Gepäck sich auf dem Weg von China nach Deutschland verspätet haben soll, steht dem Anspruch nichts im Wege, da sowohl China als auch Deutschland Vertragsstaaten des MÜ sind. In Bezug auf Thailand würde das ältere Warschauer Abkommen Anwendung finden, welches aber an dieser Stelle die gleichen Ansprüche garantiert.

Anders sähe die Sache aus, wenn für den Flugabschnitt zwischen Peking und Frankfurt ein anderes Luftfahrtunternehmen verantwortlich war als Air China. Dann müssten Sie sich an diese andere Airline wenden. Ich entnehme Ihrer Frage jedoch, dass dies nicht der Fall gewesen ist.

 

Der Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, umfasst alle Einbußen finanzieller Natur. Die Wartezeit alleine stellt daher noch keinen Schaden dar. Erst wenn Sie wegen der Verspätung zusätzliche Aufwendungen hatten, können Sie diese – so Sie sie belegen können – von Air China zurückfordern. In Betracht kommen dabei z.B. Fahrtkosten, um Ihren Koffer abholen zu können oder notwendige Anschaffungen, weil Sie Teile des Gepäcks in dieser Zeit benötigt hatten. Sie müssen jeweils belegen, dass die Ausgaben notwendig waren.

 

Für den Schadensersatz gibt es eine Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten. Dies entspricht etwa 1.300€, d.h. darüber hinaus werden keine Schäden ersetzt.

 

Zudem müssen Sie die Schäden gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, bei Air China angezeigt haben. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie das bereits erledigt haben.

 

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Auch wegen der Verspätung am ersten Ziel haben Sie keine Ansprüche, da Sie letztendlich dennoch rechtzeitig in Frankfurt angekommen sind.

 

Fazit: Die Behauptung von Air China ist vollkommen aus der Luft gegriffen. Sofern Sie einen finanziellen Schaden wegen der Gepäckverspätung erlitten haben, können Sie diesen problemlos von Air China ersetzt verlangen.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind (das ist bei Deutschland und China der Fall).

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

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Hallo Fragesteller,


 

es kommt im alltäglichen Flugverkehr leider immer wieder vor, dass Gepäckstücke verspätet am Zielort ankommen.


 

Welche Ansprüche können Sie geltend machen?


 

Bei einer Gepäckverspätung muss der Luftfrachtführer (in Ihrem Fall Air China) gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) für jeglichen Schaden aufkommen, der als Folge der Verspätung auftritt. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob der Verlust auf dem Hin- oder Rückflug geschieht, die Ansprüche bleiben dieselben. Air China muss Ihnen entstandene Schäden also ersetzen.

Als „Schäden“ gelten dabei jegliche materielle Einbußen, der Ihnen durch die Verspätung hinzugefügt wurde, darunter fallen beispielsweise entstandene Telefonkosten, Fahrtkosten oder auch der Ersatzkauf von im Koffer befindenden Medikamenten, Kosmetika oder Kleidung. Allerdings liegt die Beweispflicht für die Notwendigkeit der erworbenen Artikel bei Ihnen.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person, also ca. 1300 Euro.

 

Gibt es eine Anzeigefrist?

 

Wichtig ist, dass Sie den Schaden innerhalb von 3 Wochen bei der Airline melden, ansonsten verfallen ihre Ansprüche auf Entschädigung.

 

 

Wichtige Urteile zu diesem Thema:

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. 
Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

(leicht zu googlen unter „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)


 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat
der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

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Hallo lieber Fragensteller,

in deinem Fall könnten sich Ansprüche wegen der Gepäckverspätung aus Art. 19 des Übereinkommens von Montreal ergeben. Voraussetzung hierfür ist es aber, dass dieses Übereinkommen auf den betreffenden Flug anwendbar ist. Dies wäre in deinem Fall nur dann gegeben, wenn es auch einen Hinflug von Deutschland nach Bangkok gibt, da Thailand selbst kein Vertragsstaat des Übereinkommens von Montreal ist. Liegt ein enstprechender Hin- und Rückflug vor, liegt Air China falsch mit ihrer Aussage, dass du keine Ansprüche geltend machen kannst.

Voraussetzung für eine Entschädigung wäre zunächst, dass eine haftungsrelevante Verspätung deines Gepäcks vorliegt. Dies ist bei einer Verspätung von 2 Tagen der Fall; vergleiche: AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19) - bei goggle zu finden unter "29 C 2518/12 reise-recht-wiki".

Außerdem muss die Fluggesellschaft die Verspätung des Gepäcks auch zu verschulden haben. Dies ist dann der Fall, wenn ihnen nicht der Nachweis gelingt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden abzuwenden. Daher ist es also wichtig zu wissen, warum es zu der Verspätung deines Gepäcks gekommen ist und ob Air China dies hätte verhindern können.

Weitere Voraussetzung ist es, dass dir durch die Gepäckverspätung ein Schaden entstanden ist. Da es sich bei dir um den Rückflug gehandelt hat, kommt der übliche Schaden, der durch die Beschaffung von Ersatzbekleidung am Urlaubsort entsteht, wohl nicht in Betracht. Aber auch Fahrtkosten, wegen Fahrten zum Flughafen, um nach dem Gepäck zu fragen, Kosten für Telefonate oder Briefe an Air China bezüglich der Gepäckverspätung oder Kosten, die dadurch entstanden sind, dass sich etwas im Koffer befand, was du dringend nach der Ankunft in Deutschland benötigt hast, sind Schäden im Sinne von Art. 19 MÜ. Diese musst du jedoch inklusive ihrer Höhe konkret nachweisen können. Hierzu eignen sich Kaufbelege, Quittungen oder EC-Karten-Belege. Der Höhe nach ist der Schadenersatz auf einen Wert von 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisenden, was momentan einem Betrag von ca. 1444 € entspricht, begrenzt. D.h. liegt der Schaden unter diesem Betrag, bekommst du ihn komplett ersetzt.

Schließlich ist es noch wichtig, dass du gegenüber der Airline eine Schadensanzeige fertigst, die konkrete Angaben zur Gepäckverspätung enthält. Dies musst du innerhalb von 21 Tagen, nachdem du dein Gepäck zurück bekommen hast, tun. Diese Frist solltest du nicht verpassen, da du sonst sämtliche Ansprüche verlierst.
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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Hallo zusammen: Unser Fall betraf eine Gepäckverspätung und zusätzlich noch einen Gepäckverlust des kleineren Koffers mit der Air Berlin. Wir haben ewig mit Air Berlin und dieser Firma Dolfi 1920 versucht, die Geschichte zu lösen. Das Ergebnis war ein Gutschein über 50 Euro und die Reparatur unseres Koffers, wenn wir ihn den dort auch noch einliefern.

Irgendwann wurde es uns zu blöd. Wir fühlten uns dort immer als Bittsteller. Nie wurde uns wirklich geholfen. Wir haben uns dann entschlossen, einen Fachanwalt für Gepäckrecht einzuschalten. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns sofort geholfen. Wir haben dann alle Unterlagen an die Kanzlei Bartholl Legal Services nach Berlin geschickt und die haben sich bei uns gemeldet. Ich habe dann mit der Rechtsanwältin und sogar einmal mit Herrn Bartholl persönlich gesprochen. Die Anwälte haben sich wirklich sehr um uns gekümmert. Das war kein Vergleich zu Air Berlin oder Dolfi 1920.

Die Anwälte haben dann mit dem Rückversicherer oder Haftpflichtversicherer der Air Berlin verhandelt und für uns SAGENHAFTE 2870,55 € ausgehandelt. Da waren wir richtig baff. Wir hatten ein gutes Gefühl bei den Anwälten, aber das die so gut sind, hatten wir nicht erwartet.

Es hat zwar etwas gedauert aber nach 11 Monaten konnten wir uns dann endlich über das Geld freuen und damit gleich den nächsten uröaub buchen cheeky

 

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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Lieber Fragensteller,

in disem Fall kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen für die Gepäckverspätung in Betracht. 

I. Anwendungsbreich

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Der Anwendungsbreich ist somit eröffnet.

II. Anspruchsgrundlage

Als Anspruchsgrundlage liegt in Ihrem Fall Artikel 19 MÜ auf der Hand, denn dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Es muss allerdings eine haftungsrelevante Verspätung Ihres Gepäcks vorliegen. Dies ist bei einer Verspätung von 2 Tagen der Fall. Sie können den Anspruch also gegen die Fluggesellschaft ohne Probleme geltend machen. (vgl. AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19) )

III. Schadensersatz

Für den Schadensersatz gibt es eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet ungefähr 1.350,00 € entspricht. Dies gilt ledigleich pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.Wichtig ist hier die Fristgerechte Schadensanzeige gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ, ansonsten erlischt Ihr Schadensersatzanspruch.

Artikel 31 Absatz 2

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Hallo,

Sie sind aus Bangkok über Peking mit Air China zurück nach Frankfurt geflogen. Die Umstiegszeit in Peking betrug nur ca 30 Minuten wegen Verspätung. In Frankfurt ist Ihr Gepäck nicht angekommen und wurde erst 2 Tage später geliefert. Air China sagt, dass Sie keine Entschädigung bekommen, weil es der Rückflug nach Deutschland war.

 

In Ihrem Fall liegt eine Gepäckverspätung vor. Bei einer Gepäckverspätung kann sich dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben. Die Gepäckverspätung ist in Artikel 19 MÜ geregelt.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen steht also durchaus ein Anspruch zu. Es ist völlig gleichgültig, ob Ihr Gepäck auf dem Hin oder Rückflug verloren geht. Das einzige was Sie dann auf dem Rückflug im Gegensatz zum Hinflug nicht geltend machen können, sind die Kosten für Sachen die Sie sich nachgekauft haben, weil SIe diese zu Hause zu haben haben.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn DU bei Google eingibst: " OLG Frankfrut 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

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