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Hallo!

Mein Freund und ich haben eine Kreuzfahrt gebucht, die im August stattfinden soll. Jetzt haben wir eine Email bekommen, dass der Schiff auf Grund von instabiler Sicherheitslage in Tunesien entgegen der Planung nicht anlegen wird. Dafür soll aber Sardinien eingeplant werden. Wir wollen jetzt die Kreuzfahrt nicht stornieren oder so, die Änderung an sich ist auch nicht so tragisch. Aber ich dachte, vielleicht steht uns da eine Reisepreisminderung zu? Oder könnten wir vielleicht auch einen Reisegutschein bekommen (wohl wenn der Kreuzfahrtveranstalter kulant ist)?

Vielen Dank für alle Tipps und Antworten!
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Kreuzfahrten werden die Regelungen des reiserechtlichen Teils des BGB angewandt. Eine Kreuzfahrt stellt eine Bündelung von Reiseleistungen, angeboten von einem Reiseveranstalter, dar und erfüllt somit die Merkmale einer Pauschalreise (Vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2012, Akz. X ZR 2/12).

Eine Routenänderung könnte daher einen erheblichen Reisemangel i. S. v. § 651 c BGB darstellen, da sie eine wesentliche Änderung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung darstellt. Diese Änderung wäre nur dann vertretbar, wenn sie vom Reiseveranstalter nicht verschuldet ist. Das wäre bei politischer Unsicherheit und potenzieller Gefahr für die Reisenden auch anzunehmen.

Wichtig ist jedoch, zu unterscheiden, ob die Gefahr bereits beim Vertragsschluss vorgelegen hat, oder erst danach eingetreten ist. Im letzteren Fall ist die Routenänderung entschädigungslos hinzunehmen und als sicherheitsnotwendige Maßnahme zu betrachten. Sollte die instabile Sicherheitslage jedoch schon vor der Buchung bestanden haben, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d, Abs. 1 BGB haben. Das Urteil des AG München vom 14. Januar 2010 (Akz. 281 C 31292/09) ist ein gutes Beispiel dafür:

„Wenn aber die Beklagte die Reise mit diesen Häfen trotz Sicherheitshinweisen verkauft, schuldet sie das Anfahren der Häfen trotz Sicherheitshinweisen und muss dieses Anfahren entweder trotzdem ermöglichen, zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote, oder es hinnehmen, dass die Reisende Mängelrechte gelten machen können. Wie sich schon aus den AGB der Beklagten ergibt, sind Änderungen vom Inhalt des Reisevertrags nur zulässig, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden. Spiegelbildlich hat auch der Reisende nur dann ein Rücktrittsrecht aufgrund einer Gefahrenlage, wenn die Gefahrenlage bei Vertragsabschluss noch nicht bestand.“

Sie sollten also nochmal nachschauen, was die AGB des Kreuzfahrtveranstalters bezüglich möglicher Routenänderungen sagen.

Das Auswärtige Amt gibt bezüglich allgemeiner Sicherheitshinweise für Tunesienreisen an, dass Touristen grundsätzlich auf Grund von allgemeiner Terrorgefahr größere Menschenansammlungen meiden und in von Touristen besonders stark frequentierten Orten aufmerksam und vorsichtig sind. Den aktuellen (18. März 2015) Hinweisen ist folgendes zu entnehmen:

„Am 18. März 2015 sind bei einem Anschlag auf das Bardo Museum in Tunis mehrere Menschen, darunter auch Touristen, ums Leben gekommen. […]

Von Touristenreisen und anderen nicht dringend notwendigen Reisen in das Gebiet südlich bzw. südöstlich einer Linie, die von der Grenze zu Algerien über Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine bis Zarzis führt, wird abgeraten.

Aufgrund des im Süden des Landes und besonders in den Wüstenregionen Tunesiens bestehenden Entführungsrisikos rät das Auswärtige Amt davon ab, Touren - auch organisierte Fahrten - in die tunesische Wüste zu unternehmen.

Generell wird empfohlen, im ganzen Land außerhalb der Touristenzentren entlang der Mittelmeerküste besondere Vorsicht walten zu lassen und Fahrten über Land nach Einbruch der Dunkelheit aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Reisende sollten den Anweisungen der Sicherheitskräfte unbedingt Folge leisten.“

(Quelle: Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Tunesien)

Es kann also gut möglich sein, dass der Kreuzfahrtveranstalter sich nach dem Anschlag vom 18. März verständlicherweise dafür entschieden hat, in Tunesien nicht anzulegen, um die Reisenden nicht unnötiger Gefahr auszusetzen.

Darüber hinaus haben Sie nach wie vor trotzdem das Recht, vom Reisevertrag zurückzutreten.

Die Frage nach der Möglichkeit eines Reisegutscheines kann so einfach nicht beantwortet werden. Sollten meine Ausführungen bezüglich der nach dem Vertragsschluss aufgetretener besonderer Gefahrenlage zutreffen, stehen Ihnen keine Minderungen bzw. Entschädigungen zu, sodass es wirklich in der Kulanz des Anbieters liegt, Ihnen welche zu gewähren.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Nach §651 c Absatz 1 BGB liegt ein solcher Mangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftete ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die gebuchten Anlandungen in Tunesien ist meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft der Reise, wodurch eine Änderung dieser Eigenschaft tatsächlich einen Reisemangel begründen könnte.

Dazu folgende Urteile:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")

Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 bei Google zu finden unter: "Az. 2-24 O 298/15 reise-recht-wiki")

Die Kursänderung bei Schiffahrtskreuzfahrten und der damit verbundene Ausfall von Stationen rechtfertigt eine Minderungsquote von 10% – 60%.

Der Ausfall von Anladungen und damit verbundenen Besichtigungungen und in Aussicht gestellten Tiersichtungen rechtfertigt eine Minderungsquote von 60% für die betroffenen Tage.

Ich denke daher, dass in Ihrem Fall ebenfalls ein Reisemangel vorliegt, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt dadurch nicht die juristische Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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