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Wir hatten Flüge von München MUC via Dubai DXB nach Bangkok BKK bei Emirates gebucht. Ich hatte extra bei Emirates mehr bezahlt, damit wir mit dem A380 von Dubai nach Bangkok fliegen. Hatte ich auch schon riesig drauf gefreut. Die Enttäuschung fing dann schon in München an. Wir sind mit dem Zug pünktlich nach München gereist. Meine Frau hatte extra ein Zugverbindung eine Stunde früher gebucht, damit wir auf Nummer sicher gehen. Also waren wir schon knapp 4 Stunden vor Abflug am Flughafen München.

Am Flughafen empfing uns die Emirates Dame bereits mit der Nachricht, dass sich der Abflug etwa verzögern würde. Na das war eine tolle Untertreibung, denn unser Flug von München nach Dubai war sehr viel später gestartet. Durch den verspäteten Abflug in München sind wir natürlich auch verspätet in Dubai gelandet. Obwohl wir dort eigentlich einen genügend großen Zeitpuffer hatten, haben wir aber unseren Anschlussflug nach Bangkok verpasst. Emirates hat uns dann in Dubai ohne Probleme auf einen anderen Flug umgebucht, aber wir hatten eine Flugverspätung in bangkok über 7 stunden.

Was mich auch vor allen ärgert ist, dass ich extra mehr für die Flüge bezahlt habe, weil ich mit dem A380 fliegen wollte. Und dann war das auch für die Katz. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Aber es waren pro Person bestimmt 300 - 400 Euro mehr, die wir bezahlt haben. Das wären schon Mal 600 - 800 Euro, die wir mehr bezahlt haben für nichts und wieder nichts.

Wir haben dann von Emirates eine Entschädigung und die Schadensersatzzahlung von 1200 euro wegen der Flugverordnung 261/2004 gefordert. Die haben aber auf alle Schreiben einfach nicht geantwortet.

Was können wir da noch tun?

Können wir Entschädigung der Flugverspätung durch Emirates über 1200 euro verlangen?

Kann ich auch Schadensersatz verlangen, weil wir nicht mit dem A380 geflogen sind und ich nur deswegen allein 600 - 800 euro mehr bezahlt habe?
Gefragt in Flugannullierung von
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7 Antworten

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Also ich würde sagen, wenn ihr extra mehr Geld dafür bezahlt habt, um mit dem A380 fliegen zu können und das auch zum Beispiel so auch beworben wurde, dann habt ihr ganz gute Chancen!

Schwieriger ist es wahrscheinlich, wenn ihr euch selber schlau gemacht habt, wann der A380 fliegt und dementsprechend den Flug gebucht hat, denn dann kannte ja niemand eure Erwartungen.

Wegen der Flugverspätung habt ihr meiner Meinung in jedem Fall einen Anspruch. Verspätet ist verspätet. In vielen Posts hier kann man ja auch lesen, dass es dabei auf die Verspätung am ENDZIEL ankommt. Am Endziel wart ihr 7h zu spät. Wichtig ist dabei, dass Grund der Verspätung die erste Verspätung in München gewesen ist. Damit sollte auch der Anwendungsbereich der Verordnung gegeben sein!

Schickt doch einfach ein Forderungsschreiben an Emirates raus, oder nehmt euch gleich einen RA !!!
Beantwortet von (700 Punkte)
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Guten Tag, 

1)Ihr Flug von München nach München startete mit einer Verspätung woraufhin Sie in Dubai mit einer Verspätung angekommen sind und daher Ihren Anschlussflug dort nicht erreichen konnten und folglich an Ihrem Endziel in Bakog mit einer 7Stündigen Verspätung erreicht haben. Aus diesem Grund möchten Sie gerne Ihre Rechte aus der EG VO Nr.261/2004 gelten machen.

2)Zudem begehren Sie einen Schaadensersatzanspruch, auf Grund der Umstände, dass Sie verursacht durch den verspäteten Start und den daraufhin verpassten Anschlussflug nicht wie gewünscht und gebucht mit der A380 fliegen konnten, obwohl dies Ihr beweggrund war genau diese Flugstrecke und Zeit zu wählen und sogar dafür eine Summe von 6ßß-800€ mehr zu als andere FLugtickets zu zahlen.

 1) Bei einer Flugverspätung ist es entscheident, wann sie am Ende an Ihrem gewünschten und geplanten Endzielort ankommen. Der entscheidende ZEitpunkt richtet sich dabei an die Öffnungszeit der Flugzeugtüren, dabei müssen mindestens eine drei Stündige Verspätung am Endziel erreicht worden sein. Bei vorliegen diese Voraussetzung stehen den betroffenen Passagieren Ansprüche aus der EG VO Nr.261/2004 zu. In Ihre Fall liegt eine Endzielerreichung von 7 h vor, folglich habdelt es sich um eine erhebliche Flugverspätung die Sie nicht zu dulden haben [ siehe auch AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012 - 452 C 5686/12  (einfach zu finden über Google unter"452 C 5686/12 reise-recht-wiki.de")].  Die EG (VO) Nr. 261/2004 würde in einem anderen Fall, wenn Ihr Flug in München zur rechten Zeit statgefunden hätte und allein der Flug von Dubai nach Bakkog verspätet abgeflogen wäre, keine Anwendung finden ( AG Rüsselsheim, Urteil vom 10.08.2011, Az.3 C 72/11(36) ).  

Ihre Ansprüche bei Versptung richten sich nach Art. 6 EG (VO) wonach abhänging von der jeweiligen FLugstrecke eine angemessen ENtschädigungszahlung den betroffenen Fluggäste zusteht und nach Art.9 I a)/b) EG (VO) ein Anspruch auf angemessene Betreungsleistung. Das bedeutet Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenen Verhältnis zur Wartezeit ggf. Hotelunterkünte, was bei Ihnen nicht erforderlich war.

2) Bezüglich dem Wegfall der A380 danke ich, dass es schwer ist einen Schadensersatz zu begründen. Dies würde ich eher in dem Fall bejahen, indem Sie mit Ihrem Vertrag expliziet darauf hingewisen hätten, dass es Ihnen bei dem Flugantritt Hauptsächlich neben der Reise selbst, die Beförderung mit der A380 ein Vertragskriterieum ist. Solange dies nicht der Fall ist, denke ich, dass ein Schadensersatzunbegründet sein wird.

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der Verordnung (EG) 261/2004 haben. Ihr Flug startete in der EU, sodass die Verordnung auf den Flug mit der arabischen Fluggesellschaft grundsätzlich anwendbar ist.

Der Gesamtzeitverlust betrug bei Ihnen 7 Stunden, sodass Sie gleiche Rechte haben, wie Fluggäste annullierter Flüge, auch wenn Ihr Flug womöglich nicht annulliert wurde. Die Entfernung zwischen München und Dubai beträgt über 3.500 Kilometer, sodass Ihnen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 € pro Person zustehen könnten.

Sie haben keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn die Fluggesellschaft auf Grund von außergewöhnlichen Umständen die Verspätung nicht zu vertreten hat und auch beim Ergreifen aller ihr aus technischer, wirtschaftlicher und personeller Sicht zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden haben konnte. Zur außergewöhnlichen Umständen zählen regelmäßig:

  • Naturkatastrophen
  • Schweres Unwetter
  • Fluglotsenstreik am Start- oder Zielflughafen bzw. im Start- und Zielland
  • Sicherheitsrisiken (ausgenommen technische Defekte am Flugzeug)
  • Unerwartete Sicherheitsmängel
  • Medizinische Notfälle

Keine außergewöhnlichen Umstände sind in der Regel:

  • Technische Defekte und Störungen am Flugzeug
  • Krankheitsfälle der Crew
  • Überschreitung der höchstzulässigen Dienstzeit
  • Nachtflugverbot

Außergewöhnliche Umstände auf dem Vorflug können theoretisch sich auch auf die Verspätungen der späteren Flüge entlastend auswirken, jedoch müssen in solchen Fällen die Hintergründe genauer geprüft werden.

Ob Ihnen eine Entschädigung deswegen zusteht, dass Sie nicht mit einer A380 geflogen sind, ist fraglich. Zwar ist auch ein bestimmtes Flugzeug ein Gegenstand des Vertrages und ein Flugzeugwechsel ist mitunter ein Indiz für eine Flugannullierung. Jedoch, wie auch bereits angesprochen, ist es schwierig Ihre Erwartungen rechtlich geltend zu machen, wenn der Flug nicht mit dem Flugzeug beispielsweise als besonderes Erlebnis beworben wurde. Andererseits könnte Ihr Schaden bereits durch die Ausgleichszahlung pauschalisiert werden, d.h. der Entschädigung wegen dieser Unannehmlichkeit wäre mit der Ausgleichszahlung genüge getan (sofern Ihnen eine Ausgleichszahlung zustehen würde).

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Hallo Fragesteller,

möglicherweise können Sie Ansprüche aufgrund einer Flugverspätung am Endziel von etwa 7 Stunden aus der EG Verordnung 261/2004 geltend machen.

Es handelt sich hierbei um eine erhebliche Verspätung, weshalb sie grundsätzlich Ihre rechte einfordern können. Die jeweiligen Entschädigungszahlungen begründen sich je nach Flugstrecke und verspäteter Ankunftszeit.

 

- Flugstrecke < 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

- Flugstrecke > 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

- Flugstrecke > 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

 

Die Flugstrecke München – Dubai ist dabei weit größer als 3500 km, weshalb Ihnen Entschädigungen in Höhe von 600€ pro Person zustehen.
Dazu kommt, dass sie Ansprüche auf gewisse Betreuungsleistungen haben. Dies kann je nach den gegebenen Umständen vor Ort die Bereitstellung einer Unterkunft, das Bereitstellen von Mahlzeiten und Getränken oder auch unentgeltliche Telefonate oder E-Mails beinhalten.

Diese Ansprüche verfallen nur, wenn außergewöhnliche Umstände seitens der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Darunter versteht man vor allem Gegebenheiten, die von der betroffenen Airline nicht zu erkennen und zu beherrschen sind, auch wenn alle Möglichkeiten zum Abwenden des Umstandes eingeleitet wurden. Solche Umstände sind vor allem bestimmte Wetterumstände und politische Risiken. Sie sollten sich darüber informieren, ob solche Umstände beim betreffenden Flugzeug vorlagen.

Dass Sie nicht wie gebucht mit einer Maschine „A 380“ fliegen konnten, stellt allerdings kaum einen alleinstehenden Anspruch auf Schadensersatz dar.


 

Wenn sich die Airline weiterhin verweigert, rate ich Ihnen das hinzuziehen einen Fachanwalts für Flug- und Passagierrechte.


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Es ist in Ihrem Fall nun also nur noch fraglich, warum sich der Abflug in München so sehr verzögerte. Falls die Airline dazu sich nicht schlüssig äußern kann, dass sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, so können sie eine Ausgleichszahlung von 600€ geltend machen. 

Zu diesem Thema empfehle ich auch einen Blick auf diese Website: http://www.passagierrechte.org/Vorflug

Viel Erfolg!

 

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Lieber Fluggast,

Ihr Flug von München nach Dubai ist zu spät gestartet. Dadurch haben Sie Ihren Anschlussflug von Dubai nach Bankok verpasst.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat  in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

In Ihrem Fall sind Sie letztendlich mit einer Verspätung von über 7 Stunden In Bankok gelandet. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder der Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurde.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Wenden Sie sich nochmals schriftlich an die Fluggesellschaft und machen Sie Ihren Anspruch geltend. Sollten Sie damit keinen Erfolg haben, so sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

 

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Lieber Fragensteller,

wie ich Ihren Ausführungen entnehme, möchten Sie gegen Emirates einen Anspruch aus der VO 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung geltend machen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist zunächst, dass die VO auf den betreffenden Flug anwendbar ist. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO dann der Fall, wenn es sich um einen Flug handelt, der entweder aus der EU startet oder der in die EU zurück führt, wenn er von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. Flug im Sinne der VO ist im Fall eines Fluges, der aus mehreren Teilstrecken besteht, grundsätzlich jede Teilstrecke separat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er als einheitlicher Flug angesehen werden kann, weil es sich bei dem Stopp z.B. nur um einen Zwischenstopp handelt bei dem weder Airline noch Flugzeug gewechselt werden. Dies scheint in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben zu sein, da ein Flugzeugwechsel ja offenbar geplant war. Mithin ist als Flug jede Teilstrecke einzeln zu betrachten. D.h. Flug 1 München Dubai, Flug 2 Dubai Bangkok. Dies hat zur Folge, dass die VO lediglich auf die erste Teilstrecke anwendbar ist. 

Dies ist in ihrem Fall jedoch nicht problematisch, da es ja bereits zu einer Verspätung auf der ersten Teilstrecke gekommen ist. Gem. dem Urteil des EuGHs in der Sache Sturgeon u.a. ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (bei Googlesuche zu finden unter "Reise-Recht-Wiki C-402/07 und 432/07") haben Sie als Passagier nämlich auch entgegen des Wortlautes der VO dann einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn sie eine derartige Verspätung erleiden, dass Sie an ihrem Endziel erst mit einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden ankommen. Dies ist in ihrem Fall gegeben.

Daher haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € pro Person gegen die Airline, wenn es dieser nicht gelingt zu beweisen, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und sie die Verspätung auch dann nicht hätten vermeiden können, wenn sie alle möglichen Maßnahmen ergriffen hätten. 

Zu ihrer Frage nach einem zusätzlichen Ersatz der Mehrkosten für das andere Flugzeug ist zu sagen, dass die Ausgleichsleistung der VO einen pauschalisierten Schadenersatz darstellt. Das bedeutet mit ihm sollen pauschal, ohne dass es auf einen besonderen Schadensnachweis ankäme, alle Nachteile des Flugreisenden, die sich aus der Verspätung ergeben, abgegolten werden. Daher ist es nach der VO nicht möglich, einen konkreten Schadenersatz neben der Ausgleichsleistung zu fordern. 

Ein solcher Anspruch wäre nur dann denkbar, wenn es hierfür einen gesonderten Anspruch aus einer anderen Rechtsgrundlage gibt gem. Art. 12 VO. Dies wäre denkbar nationales Recht. Kommt deutsches Recht zur Anwendung könnte dies ein Anspruch aus Schlechtleistung im Rahmen des Vertrages gem. §§ 280 ff BGB sein. Dies aber auch nur dann, wenn ihrem Vertragspartner bekannt war, dass Sie den Flug buchen, weil Sie mit dem A380 fliegen wollten. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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