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Wir sind eine Gruppe von 5 Personen. Anfangs September 2014 haben wir 3 Pauschalarrangements (Flug und Hotel) via ab-in-den-urlaub.de gebucht. Wir haben uns bewusst für Non-Stop-Flüge entschieden, weil eine der 3 Personen unter Flugangst leidet (insbesondere bei Start und Landung). Am 2.9.2014 wurden uns von ITS INDI folgende Flüge bestätigt:

5.6.2015 Zürich-Larnaca Abflug 16.20/Ankunft 20.55 Non-Stop-Flug mit Cyprus Airways

12.6.2015 Larnaca-Zürich Abflug 12.30/Ankunft15.30 Non-Stop-Flug mit Cyprus Airways

Am 23.4.2015 erhalten wir von ab-in-den-urlaub.de folgende neuen Flugzeiten:

5.6.2015 Zürich-Larnaca Abflug 18.00/Ankunft 0.40 Austrian Air mit Zwischenstop in Wien

12.6.2015 Larnaca-Zürich Abflug 03.45/Ankunft 11.40 polnische Airline mit Zwischenstop in Warschau

Statt der ursprünglichen gut 7 h Reisezeit für Hin- und Rückflug würden wir nun fast 15 Stunden unterwegs sein (ohne Transfers) und hätten 2 zusätzliche Starts und Landungen. Letzteres ist für die Person mit Flugangst kaum zumutbar. Zudem verlieren wir 2 Hotelnächte, wir würden also in der Nachtruhe deutlich beeinträchtigt - ein weiterer Grund für Unzumutbarkeit.

Wir haben am 24.4. telefonisch bei ab-in-den-urlaub interveniert und Alternativen verlangt (andere Fluglinie, andere Daten, vergleichbare Destination). Als Antwort erhielten wir am 27.4.2015 die Begründung, dass die Änderung Folge der Insolvenz der Cyprus Airways sei und unter den "Passus Höhere Gewalt" falle und daher eine Terminverschiebung oder kostenfrei Storno nicht möglich sei. Gemäss den uns mit der Reisebestätigung übermittelten Reisebedingungen berechtigt aber Höhere Gewalt auch den Reiseteilnehmer zum kostenfreien Storno.

Mit Email vom 29.4.2015 stornieren wir die 3 Reisearrangements deshalb und verlangen unsere Anzahlung in der Höhe von insgesamt Eur 767.00 zurück.

Statt einer Bestätigung erhalten wir am 13.5.2015 die Aufforderung, unsere Stornierung (die seit dem 29.4. bereits schriftlich vorliegt) telefonisch zu bestätigen. Am 21.5.2015 per Email nun die Mitteilung, dass wir "einen gültigen Rücktrittsauftrag übersandt" hätten und die" gebuchten Aufenthalte per 26.5.2015 (11 Uhr) zu den Gebühren des Reiseveranstalters" storniert würden.

Zu erwähnen ist, dass Cyprus Airways den Flugverkehr bereits am 9.1.2015 eingestellt hat. Warum werden wir erst jetzt mit einer Flugzeitenänderung kontaktiert? Ist das legitim?

Meiner Meinung nach haben wir am 29.4.2015 ordnungsgemäss storniert, dh. mehr als 30 Tage vor Reiseantritt.

Kann die angekündigte Flugstrecken und -zeiten-Änderung als zumutbar gelten?

Wenn der Veranstalter Höhere Gewalt anführt, gelten dann die entsprechenden Reisebedingungen nicht auch für den Reiseteilnehmer.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen? Kann uns jemand raten, wie wir am besten weiter vorgehen?

Wäre wirklich dankbar.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (310 Punkte)
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4 Antworten

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Guten Tag,

 

vom Reisevertrag zurücktreten (also kostenfrei stornieren) können Sie bei einer Reise immer dann, wenn ein Reisemangel vorliegt, der nicht behoben wird und die komplette Reise für Sie unzumutbar werden lässt.

 

Gesetzliche Grenzen (etwa Mindestzeiten bei einer Flugverlegung) gibt es hierzu nicht. Die Verlegung von Flugzeiten wird zwar als Reisemangel anerkannt, in der Regel ist es jedoch so, dass dieser Reisemangel Sie zwar zur Minderung des Reisepreises, nicht aber zur Kündigung der Reise berechtigt.

 

Richtig ist, dass Sie zunächst die vertraglichen Reisebedingungen geprüft haben, um einen Stornogrund zu finden. Der Passus „Höhere Gewalt“ meint hier jedoch, dass Sie dann stornieren können, wenn es faktisch unmöglich ist, aufgrund höherer Gewalt die Reise antreten zu können.

Dazu haben Sie gemäß § 651j BGB das Recht, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, es wurde „lediglich“ ein anderer Flug angegeben.

Eine Stornierung haben Sie allerdings tatsächlich durchgeführt, dies geschah auch zum 29.04.2015. Eine Mindeststornofrist, die gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es nicht, Sie müssen sich auch hier nach Ihrem Reisevertrag richten. Sollte dieser eine kostenfreie Stornierung bis zu 30 Tage vor Reiseantritt ermöglichen, so können Sie den kompletten Reisepreis zurückverlangen. Der Reiseveranstalter kann sich hier auch nicht damit aus der Affäre ziehen, erst wesentlich später (und weniger als 30 Tage vor Reisebeginn) eine telefonische Bestätigung verlangt zu haben, da diese Frist vom Reiseveranstalter so immer umgangen werden könnte. Prüfen Sie also den Reisevertrag auf die Stornofristen.

Zusätzlich besteht generell die Möglichkeit eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes wegen eines Reisemangels.

Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall. Es liegt zwar ein Reisemangel vor, da Sie am Abreisetag um Ihre Nachtruhe gebracht werden, dies berechtigt jedoch nur dazu, den Reisepreis zu mindern. Im Regelfall können Sie verlangen, dass der Reisepreis um den Betrag gemindert wird, den Sie für einen Reisetag bezahlen müssten, da Ihnen durch die beeinträchtigte Nachtruhe der letzte Tag „verloren geht“. Ein Kündigungsrecht lässt sich jedoch nicht daraus ableiten.

Sie können auch wegen der zusätzlichen Starts und Landungen nicht vom Vertrag zurücktreten. Zwar ist dies sicherlich eine sehr belastende Situation für Menschen mit Flugangst, ein Rücktritt wäre jedoch nur dann möglich, wenn deswegen die komplette Reise für den Betroffenen nicht genießbar wäre. Hiervon wird jedoch nach allgemeiner Auffassung nicht ausgegangen – solange Sie nicht das Gegenteil belegen können. Daher ergibt sich auch daraus kein Rücktrittsgrund, so unschön die Situation auch ist.

 

Urteile:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2005, Az 2-24 S 107/04

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 107/04 reise-recht-wiki“)

 

Wird durch Änderungen im Flugplan bei einer Pauschalreise die Anzahl an Starts und Landungen erhöht, so ist dies allein kein Reisemangel. Dies gilt auch dann, wenn ein Passagier unter Flugangst leidet, sodass möglichst wenige Starts und Landungen für ihn wünschenswert wären. Das Gericht bezeichnete diese Situation zwar als menschlich nachvollziehbar, jedoch ist eine Garantei auf durchgehende Flüge kein Vertragsbestandteil einer Pauschalreise.

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über die Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

 

Wird der Rückflug bei einer Pauschalreise derartig nach vorne verlegt, dass die Nachtruhe am letzten Tag faktisch nicht mehr besteht, so ist dies kein Grund, vom Reisevertrag zurücktreten zu können. Dieser Reisemangel berechtigt jedoch zur Minderung des Reisepreises um den Betrag, der für den letzten Reisetag gezahlt würde.

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Wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe durch Flugzeitenänderung als rücktrittsberechtigter Reisemangel
Abflugzeit geändert von Leipzig LEJ nach Varna
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Lieber Fragesteller,

Bei einer Verlegung der Flugzeiten gibt es Folgendes zu beachten:

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Viel Erfolg bei der Durchsetzung!

 

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Hallo Cyprus,
 
im vorliegenden Fall werden Sie sowohl mit einer Änderung der Flugzeiten, als auch mit einem Wechsel der Airline konfrontiert. In einem solchen Fall ist  zunächst immer zu unterscheiden,ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Somit können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Sie müssen beachten, dass der erste und letzte Tag demnach zur An -und Abreise geplant sind. Jedoch sind Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall in Ihrer Nachtruhe beeinträchtigt.
 
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht . Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint . Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
 
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00( bei Google einfach zu finden unter "5 S 165/00 " reise-recht-wiki")- Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.
 
 
Beantwortet von (7,200 Punkte)
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