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Ich bin von dem Koffer-Chaos der Air Berlin am Flughafen Tegel betroffen. Vor zwei Monaten stapelten sich am Flughafen Tegel die Koffer, weil ein Unwetter an einem Wochenende über Berlin hinweggezogen war. Die Air Berlin sagt jetzt natürlich wegen des Sturmtief Niklas, das tatsächlich über Berlin hinwegzog, liegt höhere Gewalt vor. Es war aber so, dass wegen drohender Sturmschäden (drohend heißt ja nicht, dass es tatsächlich Sturmschäden gab) viele Flugzeuge nicht beladen und entladen worden sind. Die Koffer wurden dann einfach Stunden später ausgeladen und am Flughafen Berlin Tegel vor den Gepäckhallen "gelagert" oder besser: hingeschmissen! 

Wir sind am 31. März 2015 in Berlin Tegel gelandet und es herrschte wirklich totales Chaos an der Gepäckaufgabe und dem Mini Eckbüro der GlobeGround am Flughafen, die für alle Fluggesellschaften die Gepäckschäden und Gepäckverspätungen aufnimmt. Ich habe mich 5 Stunden (und das ist kein Witz! surprise) in die megalange Schlange dort eingereiht, um unsere nicht angekommenen Gepäckstücke anzuzeigen. Die von der Dame im GlobeGround Büro am Flughafen Tegel angegebene Telefonnummer war dauerbesetzt. Es war kein Durchkommen. Ich habe es sogar mal um 23 Uhr versucht. Nichts. Immer besetzt.

Dann habe ich eine andere Telefonnummer vom Flughafen Tegel herausbekommen: 030-410175760 und eine andere Email txlllpst@ps-tegel.com für den Lost&Found-Counter der GlobeGround in Berlin benutzt. Jetzt antwortet Air Berlin wenigstens. Aber es scheint, dass die nichts tun. 

Was kann ich machen, um an meine Entschädigung zu kommen?

Wieviel Schadensersatz steht mir zu, wenn der Reisekoffer mehr als 24 Tage verspätet übergeben wird? Wie berechnet man so einen Schadensersatz bei ner Gepäckverspätung? Geht das per Tag oder gibt es da Pauschal-Schadensersatzsummen?

Gefragt in Gepäckverspätung von
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8 Antworten

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Guten Tag,

eine Gepäckverspätung von 24 Tagen ist sehr Ärgerlich, gerne möchte ich versuchen Ihre Fragen zu beantworten.

1) Bei einer Gepckverspätung stehen den betroffenen Passagieren ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.  Gem. Art. 19 MÜ stehen in diesem Fall dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf angemessenen Schadensersatz zu.

Voraussetzung für die Ansprüche aus dem MÜ ist: die tatsächliche Verspätung des Gepäcks, der jewilige Luftfrachtführer Versantwortlich an der Verspätung ist, der Passagier einen tatsächlichen Schaden durch die Gepäckverspätung erlitten hat unf eine Schadensanzeige vorgelegt wurde.

LIegen diese Voraussetzungen los, stehen dem betroffenen ein Schadensersatzaspruch  die  Kausal durch die Verspötung entstandn sind, Darunter Falle Schadenersatzansprüche für Grundausstattungen z:B Kleidung, Hygiene Artikel, Die Höchstgrenze bei Abhandelnkommen des Gepäcks, beträgt 1,300€pro Passagier

Zudem muss die Fluggesellschaft alle durch die Verspätung verursachten Kausalenschäden aufkommen z.B Lieferkosten der Gepäckstücke oder bei Nichtzustellung die persöhnliche Abholkosten.

Zudem können je nach Fluggesllschaft Abweichungen an der zahlung vorliegen, manche Fluggesellschaften Zahlen einen Tagessatz von 50€ , manche gewhren eine Vorzahlung für die besorgung notweniger Artikel Z.B in Höhe von 200€,mache Zahlen die Summe erst nach.

Wichtige Urteile:

 AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2002, 3 C 981/03 (32), (einfach zu finden über google unter "reise-recht-wiki 3 C 981/02 (32))

Ag Bremen, Urteil vom 08.05.2007., 4 C 7/07 ( einfach zu finden über google untre " 4 C 7/07 reise-recht-wiki")

AG Frankfurt a.M, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19), ( einfach zu finden über google unter "29 C 2518/12 (19) reise-rech-wiki")
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Guten Tag Fragesteller,

 

Ihre Ansprüche aufgrund einer Gepäckverspätung von 24 Tagen ergeben sich in der Regel aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

 

Art.19 MÜ sagt aus, dass der jeweilige Luftfrachtführer für denjenigen Schaden aufkommen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Dies bedeutet in erster Linie, dass Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Als Schäden werden dabei allerdings nur jegliche materielle Schäden gewertet, bezogen auf benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika und Medikamente. Dabei ist zu beachten, dass es einen Haftungshöchstbetrag von maximal 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person gibt. Dies entspricht ca. 1300 €.
Des Weiteren muss die Gepäckverspätung schnellstmöglich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden (was in Ihrem Fall ja schon geschehen ist), um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren. Außerdem ist es wichtig alle Quittungen der gekauften Artikel zu behalten, um sie später als Beweis vorlegen zu können.


Allerdings müssen gar keine Ausgleichszahlungen geleistet werden, solange sich Air Berlin auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im geschilderten Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ob es tatsächlich erst möglich war das Gepäck am 24. Tag abzugeben, muss die Airline auch hinreichend beweisen und darlegen können.

 

Falls die Gepäckverspätung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auftrat, können Sie zusätzlich noch eine Reisepreisminderung nach §561 d BGB verlangen.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Lieber Fragensteller,

im Fall einer verspäteten Auslieferung des Gepäcks richten sich deine Ansprüche für gewöhnlich nach Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach hat der Luftfrachtführer (d.h. die Airline) den individuellen Schaden zu ersetzten, der dem Reisenden durch die verspätete Beförderung seines Reisegepäcks entstanden ist.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre jedoch zunächst, dass das MÜ auch auf deinen Flug anwendbar ist. Hierzu ist wichtig zu wissen von wo aus du nach Berlin geflogen bist. Denn das MÜ ist nur dann anwendbar, wenn es sich um einen Flug handelt,

  1. bei dem entweder Abgangs- und Bestimmungsort jeweils im Hoheitsgebiet von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens liegen,
  2. es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem Vertragsstaat handelt (d.h. Ziel des Hinfluges kann auch ein Nichtvertragsstaat sein) oder
  3. es sich um eine inländische oder internationale Luftbeförderung durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gem. VO (EG) 2027/97 i. d. F. durch VO (EG) 889/02 handelt.

Ist dies in deinem Fall gegeben, wäre eine weitere Voraussetzung, dass der Luftfrachtführer die Verspätung auch zu verschulden hat. Dies ist gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ dann nicht der Fall, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen Gepäckschaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Um zu bestimmen, ob der Luftfrachtführer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, sind seine Handlungen mit denen eines fiktiven vernünftigen Luftfrachtführers zu vergleichen, der sich gedanklich in ebenfalls an seiner Stelle befunden hätte. Hätte dieser anders gehandelt und hätte dadurch die Gepäckverspätung vermeiden können? An dieser Stelle sehe ich in deinem Fall den Knackpunkt. Denn wenn der Grund für die Gepäckverspätung ein Sturm war, ist es möglich, dass den Luftfrachtführer kein Verschulden trifft. Hierzu muss er jedoch darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat und dass es ihm nicht möglich war weitere zu ergreifen. 

Kommt man in deinem Fall zu dem Ergebnis, dass die Airline in deinem Fall die Gepäckverspätung zu verschulden hat, dann muss dir daraus auch ein Schaden entstanden sein. Denn im Rahmen des MÜ kann man nur den individuellen und konkreten Schaden geltend machen, der durch die Verspätung entstanden ist. D.h. es gibt keine Tagespauschalen oder der gleichen. Vielmehr muss man als Reisender der Airline gegenüber genau darlegen, welche Schäden und in welcher Höhe durch die Gepäckverspätung entstanden sind. Hierbei kann es sich z.B. um Kosten für die Ersatzbeschaffung von Dingen aus dem Koffer handeln, wenn diese notwendig und angemessen sind, um Fahrtkosten z.B. zum Flughafen, um den Koffer abzuholen oder eventuell auch um Schäden wie z.B. Verdienstausfall, weil wichtige Dinge aus dem Koffer beruflich in der Zeit der Verspätung nicht genutzt werden konnten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das MÜ in Art. 20 eine Regelung bezüglich des Mitverschuldens des Reisenden kennt. Daher ist es möglich, wenn den Reisenden ebenfalls eine Schuld an der Entstehung des Schadens trifft, weil er z.B. wichtige Unterlagen anstatt im Handgepäck im Koffer transportiert hat, dass der grundsätzlich zu zahlende Schadenersatz um den Prozentsatz gekürzt wird, in dem der Reisende die Schuld trägt. Außerdem gewährt das MÜ im Fall der Gepäckverspätung keinen Schadenersatz in unbegrenzter Höhe, sondern pro Reisenden nur bis zu einer Höhe von 1131 Sonderziehungseinheiten.

Schließlich ist es noch sehr wichtig, dass du als Reisender eine Schadensanzeige gegenüber der Airline aufgeben musst, in der du genau die entstandenen Schäden aufzeigen und konkrete Angaben zur Verspätung machen musst. Allein die Erteilung eines Suchauftrages in Form eines property irregularity reports ist hierfür nicht ausreichend. Eine solche Anzeige hat innerhalb einer Frist von 21 Tagen zu erfolgen.

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Ich hatte unseren Streit mit der Air Berlin zuerst an eine Mediatorin, die meine Rechtsschutzversicherung vorgeschlagen hatte, abgegeben. Hat aber alles nichts genützt. Air Berlin ist keinen Schritt auf uns zugegangen.

Dann hat meine Rechtsschutzversicherung meiner Tochter und mir die Anwaltskanzlei Bartholl & Partner aus Berlin vermittelt. Ich wunderte mich erst da ich gar nicht aus Berlin komme, aber die Anwälte arbeiten wohl in ganz Deutschland.

Unser Fall wurde dann von Frau Rechtsanwältin Gesine Zastrow-Simon betreut und Frau Zastrwo-Simon hat das ganz gut gelöst. Air Berlin hat uns so ungefähr 75% der Entschädigung gezahlt. Das war mehr als wir überhaupt erwartet hatten und damit waren wir zufrieden. Hat sich aber alles sehr lange hingezogen. Das machen wohl alle Fluggesellschaften so sagte unsere Anwältin.

Für Streitigkeiten mit Air Berlin kann ich Frau Zastrow-Simon auf jeden Fall empfehlen. Die Kanzlei ist nur schwer zu finden, im Internet unter Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Berlin googeln oder Fachkanzlei Bartholl & Partner, dann sollte man die finden.
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Hallo lieber Fragesteller,

 

Sie könnten einen Anspruch gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen für Ihren Gepäckverlust haben. Das Montrealer Übereinkommen regelt speziell die Ansprüche für Gepäckverspätungen, aber auch für Gepäckschäden.

Dem Wortlaut nach muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.
Dies meint, dass für Ersatzkäufe wie zB Kleidung, Kosmetika oder auch Telefonkosten ein Anspruch auf Ersatz besteht. Das bloße Warten auf Ihren Koffer oder das Anstehen in einer langen Warteschlange fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 19 MÜ.

Da aus Ihrer Schilderung nicht hervorgeht, ob Sie Ersatzkleidung gekauft haben, könnten Sie den Anspruch auf Ersatz ggf geltend machen, wenn die Neuanschaffung notwendig war und dies auch nachgewiesen werden kann.

Eine genaue Pauschal-Schadenssumme gibt es nicht, es gilt gemäß Artikel 22 MÜ lediglich die Schadensersatzorbergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten. Umgerechnet sind das 1.322,65 Euro (Stand: September 2014) je Reisenden.


Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch aus Artikel 19 MÜ ist, dass Sie den Gepäckverlust rechtzeitig angezeigt haben.

Laut dem Montrealer Übereinkommen unterscheidet man zwischen Schäden und Verspätungen:

Schäden am aufgegebenem Reisegepäck müssen innerhalb von 7 Tagen und Schäden durch verspätetes Reisegepäck innerhalb von 21 Tagen nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, schriftlich geltend gemacht werden.

Für Verlust von Gepäck oder Gütern gibt es keine Fristen für eine Schadensanzeige.

(Nachzulesen in der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 05.12.2013, 

9 C 244/13)

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Lieber Fragesteller,

 

Ihre Fragen beziehen sich darauf welche Ansprüche Sie geltend machen können und wie viel an Schadensersatz Ihnen zusteht.

 

Da Ihr Reisekoffer mehr als 24 Tage Verspätung hatte, richten sich Ihre Ansprüche nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Folglich haben Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall einen Anspruch auf Schadensersatz. Wie hoch sich dieser beläuft, ist wiederrum in Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen geregelt.
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Der Schadensersatz berechnet sich somit nach der Anzahl der Personen.
 
Was jedoch genau unter Sonderziehungsrechten zu verstehen ist, ist in Art. 23 Montrealer Übereinkommen festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Ihrer Schilderung des Falles kann ich entnehmen, dass Sie bereits eine Schadensanzeige gemacht haben. Eine solche ist unabdinglich, um die Ihnen zustehenden Ansprüche geltend machen zu können.
 
Im Folgenden finden Sie wichtige Urteile:
 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 
 
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)
 
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Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AirBerlin beruft sich in Ihrem Fall auf den Sturm, also auf einen außergewöhnlichen Umstand. Dieser ist jedoch kein Grund dafür, dass Sie Ihr Gepäck ganze 24 Tage verspätet angekommen ist. AirBerlin hat in Ihrem Fall demnach die Verspätung zu vertreten.

Bei Verspätungen des Gepäcks haftet der Luftfrachtführer dem Passagier bis zu einer Höhstgrenze Sonderziehungsrechte (SZR). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beträgt 1.131 SZR , was ca. 1. 300 EUR entspricht.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Die Airline muss Ihnen also Ihren finanziellen Schaden ersetzen. Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Wichtig dafür ist außerdem, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss. Sie haben diese Frist also nicht verpasst. Erst wenn Sie Ihr Gepäck erhalten, beginnt die Frist zu laufen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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