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Wir haben eine 10 tägige Pauchalreise nach Tunesien bei einem deutschen Reiseveranstalter gebucht.

Die Rückreise hätte am 10. Tag um 17:50 Uhr mit einer deutschen Fluglinie stattfinden sollen. Die Abholung im Hotel sollte um 12:20 stattfinden.

Der Rückflug wurde uns von der Reiseleitung 48 Stunden vor Rückflug bestätigt.

Einen Tag vor dem Abflug bekam ich eine Email mit "INFORMATION ÜBER FLUGZEITÄNDERUNG" übermittelt.

Neue Flugzeit: 7:50 Uhr, Abholung im Hotel 3:50Uhr. Statt der deutschen Fluglinie nun eine Tunesische. Ich sollte die geänderten Flugzeiten verifizieren, was ich nicht gemacht habe, statt dessen habe ich explizit der Änderung wirdersprochen.

Nachfrage von bei Reiseleitung, zuerst wussten die von nichts, dann sagten Sie, dass sie nicht machen können, neue Abholzeit im Hotel 3:50Uhr nachts.

Am Flughafen angekommen waren wir nicht mal auf der Passagierliste der Tunesieschen Airline, erst nach einschalten eines Ansprechpartners (eines anderen, jedoch mit unserem Reiseveranstalter verbundenen) Reiseveranstalters konnten wir mitfliegen.

Wie ist da die Rechtslage?

Können wir gegen die Fluggesellschaft vorgehen und Entschädigung nach der VO 261/2004 wegen der Nichtbeförderung fordern?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Lieber Fragesteller,
 
ihre Frage bezieht sich auf die weitere Vorgehensweise bei einem Vorverlegen des Fluges und bei Änderung der Airline. Grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Damit stehen Ihnen vorliegend keine Ansprüche aus der VO 261/2004 zu, da diese nur bei einem " Nur-Flug" geltend gemacht werden können. Somit können Sie gegen den Reiseveranstalter nur Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
 
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat.
Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Sie müssen somit beachten, dass der erste und letzte Tag grundsätzlich für die An- und Abreise geplant sind. In Ihrem Fall liegt jedoch eindeutig eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vor, da SIe bereits 03:50 abgeholt werden.
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederrum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint .Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint . Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
Sie bekamen die Flugzeitenänderung erst einen Tag vor dem Abflug mitgeteilt.
 
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.
 
Sie müssten somit darlegen können, dass die tunesische Airline im Vergleich zu der deutschen Airline in Bezug auf leistungen und den Sicherheitsstandart niedriger einzustufen ist. Dann würde auch der wechsel der Fluggesellschaft einen Mqangel darstellen und sich für Sie Ansprüche aus den §§651 a-m BGB ergeben.
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Guten Tag lieber Fragesteller.

 

In Ihrem Fall wurde die Flugzeit geändert und auch die ausführende Airline. Nun muss unterschieden werden, ob Sie die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben oder Nur-Flug-Verträge abgeschlossen haben. Da Sie die Flüge zusammen mit einem Hotel bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, liegt eine Pauschalreise vor.

In erster Linie richten sich Ihre Ansprüche also gegen dieses Reiseveranstalter.

 

Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht

 

Zuerst sollten Sie schauen, was in den AGB´s des Reiseveranstalters geschrieben steht. Falls die Flugzeiten als bindender Bestandteil des Reisevertrags aufgelistet sind, muss sich der Anbieter auch an diese halten, ansonsten stehen Ihnen gewisse Ansprüche, insbesondere aus §651a-m BGB, zu. Diese Ansprüche haben Sie auch, wenn der Reiseveranstalter sich eine Flugzeitenänderung vorbehalten hat, diese aber für den Reisenden mit unangemessen hohen Umständen verbunden sind. Hierbei muss aber auch die Abgrenzung zu einer bloßen Unannehmlichkeit beachtet werden. Ein erheblicher Reisemangel liegt immer dann vor, wenn der Flug um einen ganzen Tag verschoben wurde oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist.

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08

(zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.

 

Schon allein, da sie nun um 3:50 im Hotel abgeholt werden sollten und Ihnen ein halber Urlaubstag genommen wurde, liegt ein solcher Reisemangel hier eindeutig vor.

Nun haben sie Folgende Ansprüche:

Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Auch könnte man gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Airlineänderung verlangen, da hier eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt. Dies lässt sich beispielsweise damit begründen, dass Ihr Urlaubstage auf der Arbeit eingetragen habt, diese aber nicht wie gewünscht an dem Urlaubsort verbringen könnt.

 

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