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Hallo Zusammen,

unser Urlaub beginnt am kommenden Donnerstag, 18.06.2015. Nun hab ich gestern den Online-Checkin genutzt und siehe da:

bei uns wurde der Rückflug um 10 Stunden vorverlegt. Bei Buchung hieß es voraussichtliche Flugzeit 20:10 Uhr und nun auf 09:35 Uhr. Da ist der letzte Tag wirklich futsch!

Und wir bekamen keinerlei Info darüber. Was mir auffiel ist, dass der vorverlegte Flug (09:35 Uhr) die gleiche Flugnummer hat wie der vorausichtliche (20:10 Uhr). Das ist doch dann auch eine Flugannulierung, oder?

Wie soll ich hier vorgehen und was kann ich erreichen?

Vielen Dank für Eure unterstützung im Voraus.

 

MFG Mario

 

Gruß
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Lieber Mario,

genau zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche ein Urteil gesprochen (BHG, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Vorverlegung des Fluges von 17 Uhr auf 8 Uhr, also um 9 Stunden. Die Vorinstanzen gaben der Airline Recht, indem sie sagten, dass es sich bei einer Vorverlegung nicht um eine Annullierung oder Nichtbeförderung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 handelt. 

Der BGH hat nun aber anders geurteilt. Nach höchstrichterlicher Auffassung begründet eine nicht nur geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Ist ist für eine Annullierung kennzeichnend, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgiebt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

In Anbetracht der Entscheidung vom EuGH vom 19. November 2009, C-402/07 ist dieses Urteil nur konsequent. Der EuGH hat in der besagten Entscheidung die Abgrenzung von Annullierung und großer Verspätung geklärt. Eine große Verspätung kommt danach einer Annullierung gleich. Im Falle der Vorlverlegung wird auch von der ursprünglichen Flugplanung abgewichen, sodass es zu einer faktischen Nicht beförderung kommt.

Je nach Entfernung kann nun gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ausgangsort und dem Zielort.

Grundsätzlich bietet es sich an, zunächst selber die Airline zu kontaktieren bevor ggf. ein Fachanwalt mit der Sache beauftragt wird.

Viel Erfolg und eine gute Reise!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
+2 Punkte
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Lieber Mario,

zunächst einmal müsste ich noch ein Paar Infos von dir haben, um deine Fragen ausführlich beantworten zu können. Im Flugreiserecht wird nämlich grundsätzlich zwischen Nur-Flügen und Flügen unterschieden, die einen Teil einer Pauschalreise darstellen. Je nachdem welche dieser beiden Situationen auf deinen Flug zutrifft, zieht unter Umständen andere Rechte und Ansprüche nach sich.

Da aber in beiden Situationen grundsätzlich die Möglichkeit besteht Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-VO geltend zu machen, werde ich im Folgenden lediglich hierauf eingehen.

Ansprüche nach VO (EG) 261/2004

Anwendungsbereich

Zunächst einmal müsste diese VO auf deinen Flug anwendbar sein. Dies ist gem. Artikel 3 Abs. 1 der VO dann der Fall, wenn es sich entweder um einen Flug handelt, der von einem Flughafen auf dem Gebiet der EU startet oder um einen Flug, der in das Gebiet der EU aus einem Drittstaat zurück führt, wenn es sich bei der durchführenden Fluggesellschaft um eine solche der Europäischen Gemeinschaft handelt. Daher wäre es wichtig zu wissen was Start-und Zielflughafen des Fluges sind und welche Airline den Flug durchführt.

Annullierung des Fluges

Ist die VO auf deinen Fall anwendbar, regelt sie grundsätzlich die Rechte bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. In deinem Fall kommt wohl eine Annullierung des Fluges in Betracht. Nach der VO ist eine Annullierung dann gegeben, wenn eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges vorliegt, für den zumindest ein Platz reserviert war. In deinem Fall war dieser Flug für 20.10 Uhr geplant. Nach der Umbuchung wird dieser Flug nun aber nicht durchgeführt, sondern du wirst mit einem Flug um 09:35 Uhr befördert. Dies kann grundsätzlich eine Annullierung des Fluges darstellen, wenn die zeitlichen Änderungen erheblich genug sind. Die AGs Charlottenburg (AZ: 207 C 290/09), Königs Wusterhausen (AZ: 4 C 273/13) und auch Hannover (AZ: 512 C 15244/10) entschieden in unterschiedlichen Urteilen, dass im Fall einer Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden eine Annullierung vorliegt. In deinem Fall ist auch eine solche Vorverlegung um mehr als 10 Stunden gegeben. Aus diesen Grund lässt es sich durchaus vertreten, auch in deinem Fall von einer Annullierung des Fluges auszugehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Flugnummer beibehalten wurde, denn ein Flug bestimmt sich nicht nur nach der Flugnummer, sondern vor allem nach den Flugzeiten.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen

Daher bestimmen sich in diesem Fall deine Rechte nach dem Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der VO. Hiernach hast du grundsätzlich einen Anspruch darauf zu wählen, ob du den gesamten Flugpreis erstattet haben möchtest und den Flug unter den neuen Bedingungen nicht antrittst oder ob du einen anderen Flug wählst und zwar einen Flug unter gleichen Bedingungen zum frühst möglichen Zeitpunkt oder nach deiner Wahl zu einem späteren Zeitpunkt gem. Artikel 8 Abs. 1 VO.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Außerdem könnte dir ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass du nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurdest und der Alternativflug von seinen Flugzeiten her nicht zu stark von dem ursprünglichen abweicht. Deinen Ausführungen entnehme ich, dass du über diese Änderungen gar nicht informiert wurdest. Aus diesem Grund kann ein Ausschließungsgrund gem. Artikel 5 Abs. 1 c) VO in deinem Fall gar nicht gegeben sein. Falls die Airline dich doch informiert haben sollte, ist dies in deinem Fall auch unschädlich, da ein Anspruch nur dann entfallen würde, wenn du über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem geplanten Abflug informiert wurdest und einen Alternativflug angeboten bekommen hast, der es dir ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen. Bei dir startet der Alternativflug jedoch mehr als 10 Stunden zuvor.

Weiterhin besteht ein solcher Anspruch jedoch nur, wenn sich die Airline nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gem. Artikel 5 Abs. 3 VO berufen kann. Aus diesem Grund wäre es wichtig zu wissen, wieso dein Flug annulliert wurde. Ist diese Ursache etwas, was nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, liegt laut EuGH ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor. (AZ: 459/07) Ist ein solcher Umstand gegeben, entfällt dein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Ist ein solcher Umstand jedoch nicht gegeben, hast du gem. Artikel 7 VO grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Deren Höhe bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke und liegt pro Passagier zwischen 250 € und 600 €.

Wie anfänglich bereits erwähnt, könnten dir auch Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen wie dem allgemeinen Reiserecht des BGBs zustehen, wenn der Flug ein Teil einer Pauschalreise ist.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Fragesteller,


 

Flugverschiebungen kommen im allgemeinen Flugalltag sehr oft vor. Ab und zu kommt es dabei auch zu Vorverlegungen von Flügen. Eine so große Verlegung von 10 Stunden oder mehr stellt allerdings schon eine Annullierung im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 dar.

Ihnen wurde die Information der Vorverlegung weniger als eine Woche im Voraus gegeben. Demzufolge haben sie einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, die folgende Konditionen beinhaltet: Zunächst darf die alternative Flugmöglichkeit nicht mehr als eine Stunde vor geplanter Zeit abfliegen und am Zielflughafen maximal 2 Stunden nach ursprünglich geplanter Ankunft ankommen (Art. 5, Abs. 1, lit. c), iii) VO).

 

Falls Ihre Reisepläne stark beeinträchtigt wurden, können Sie eventuell Ansprüche aus §651 a ff. BGB erheben. Dazu muss allerdings ein abgeschlossener Reisevertrag notwendig, d.h. Sie müssen eine Pauschalreise gebucht haben. Wenn bei Ihnen die Reisezeit aufgrund der Vorverlegung des Rückfluges verkürzt wurde, könnte dies einen Reisemangel begründen. Ist dies der Fall, könnten sie möglicherweise den Reispreis nach §651 d I mindern lassen.


 

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Mario,

 
zunächst ist in einer solchen Situation relevant zu unterscheiden, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. Dem von Ihnen geschilderten Fall lässt sich entnehmen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Dazu müssen doch zunächst die  folgenden Fragen beantwortet werden:
 
  • Gehören die Flugzeiten zu den festen Bestandteilen?
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An- und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 Reise -Recht - Wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
  • Stellt die Flugzeitenänderung einen Mangel dar?
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
  •  Besteht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters?
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Hallo lieber Mario,

eine Vorverlegung eines Fluges ist wie eine Annullierung zu behandeln. Deswegen sind diese Ansprüche auch dann analog darauf anzuwenden.

Annullierung wird wie folgt in Art. 2 lit. l EU-Fluggastrechteverordnung definiert. 

"Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war."

Eine Ausgleichszahlung auf Schadensersatz kann entfallen, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug des Fluges über die Flugannullierung informiert worden sind. In Ihrem Fall aber wurde diese Frist nicht eingehalten.
Ihnen stehen Ansprüche nach 
§651 a ff. BGB zu,wenn Sie im Rahmen einer Pauschalreise (Nachweis Reisevertrag) diesen Flug gebucht haben. 
 
Beantwortet von (5,380 Punkte)
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