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Hallo, wir hatten eine Gepäckverspätung erlitten. Der größere unserer Koffer (es waren insgesamt 3 Koffer) kam nicht an. Wir haben am Flughafen auch alles am Schalter der Air France gemeldet. Die Air France Mitarbeiterin hat uns eine Schadensmeldung (Property Irregularity Report) ausgehändigt und ein Blatt mir einer Servicenummer. Wir haben dort mehrmals täglich angerufen. Immer hieß es, ja, Koffer ist in Paris und wird nachgeliefert. Es hat dann trotzdem 11 Tage gedauert, bis der Koffer bei uns im Hotel ankam. Das war natürlich ganz toll, weil der Urlaub vorbei war und wir einen Tag später wieder nach Hause flogen.

Wir mussten uns am Ort einige Sachen nachkaufen. Für meine Tochter einen Bikini, Badelatschen, Sonnencreme, für mich ein Bade Handtuch, einige Cremes und andere Kleinigkeiten. Hat trotzdem zusammen alles immerhin 435 € gekostet. Air France will jetzt von nichts mehr was wissen.

Können wir die 435 € von Air France verlangen?

Was bekommen wir für die Gepäckverspätung. Der Koffer war immerhin 11 Tage nicht da. Das war Stress pur. Können wir da pro Tag eine bestimmte Summe für die Kofferverspätung ansetzen oder wie läuft das? Am Flughafen sagte man uns, dass wir 60 € pro Tag bekommen würden, nur wo und von wem hat man natürlich nicht gesagt. Bei 11 Tagen wären das ja immerhin 660 €. Gibt es ein Gesetz oder eine europäische Regelung, die so eine Pauschale für Gepäckverspätungen gesetzlich festlegt?

Wie sollten wir am besten vorgehen? Hat jemand von euch sowas schonmal mit Air France erlebt?
Gefragt in Gepäckverspätung von
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7 Antworten

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Sehr geehrter Fragensteller,

um ihre Frage beantworten zu können, müsste man zunächst wissen, was der Start- und der Zielflughafen des betreffenden Fluges gewesen ist und ob es sich bei dem Flug um einen Nur-Flug, d.h. der Flug wurde einzeln und direkt bei der Airline gebucht oder um einen Teil einer Pauschalreise handelte, die Sie bei einem Reiseveranstalter zusammen mit Übernachtung ect. gebucht haben.

Das Reiserecht unterscheidet nämlich in einem solchen Fall grundsätzlich zwischen Nur-Flügen und Pauschalreisen. Handelte es sich bei dem betreffenden Flug um einen Nur-Flug, dann würden sich im Fall einer Gepäckverspätung ihre Rechte nach dem Montrealer Übereinkommen richten. Ist er jedoch Teil einer Pauschalreise wären sowohl des MÜ als auch das allgemeine Reisevertragsrecht des BGB anwendbar.

Ansprüche nach MÜ

Anwendungsbereich

Voraussetzung dafür, dass Sie in einem Fall wie Ihrem, einen Anspruch gem. 19 Abs. 1 MÜ auf Ersatz des entstandenen Schadens aufgrund der Gepäckverspätung haben, müsste dieses Übereinkommen zunächst auch auf ihren Flug anwendbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn entweder sowohl der Start- als auch der Zielflughafen jeweils in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens liegen oder wenn es sich um einen Hin- und Rückflug aus ein und dem selben Vertragsstaat handelt oder wenn es sich um eine inländische oder internationale Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt.

Anspruch gem. Artikel 19 Abs. 1 MÜ

Ist das MÜ auf ihren Fall anwendbar, müsste es sich zunächst um eine Verspätung ihres Gepäcks im Sinne des Artikels 19 MÜ handeln. Dies ist nämlich nicht bei jeder kleinen Verspätung gegeben, sondern diese muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Handelt es sich um eine Verspätung von 11 Tagen, ist dies unzweifelhaft gegeben.

Weitere Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist außerdem, dass der Luftfrachtführer, d.h. entweder die Airline oder der Reiseveranstalter, diese Verspätung auch zu verschulden hat. Gem. Artikel 19 Abs. 2 entfällt ein solches Verschulden nämlich immer dann, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen Verspätungsschaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu der Gepäckverspätung gekommen ist. 

Hat der Luftfrachtführer die Verspätung auch zu verschulden, müsste auch ein Schaden aus dieser Gepäckverspätung entstanden sein. Typischerweise entsteht ein solcher Schaden durch die Kosten für die Ersatzbeschaffung der notwendigsten Dinge, die dem Reisenden aufgrund der Gepäckverspätung am Urlaubsort fehlen, wie z.B. Ersatzbekleidung und -hygieneartikel. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass ein solcher Schaden auch in ihrem Fall entstanden ist. Dieser ist grundsätzlich gem. Artikel 19 Abs. 1 MÜ zu ersetzten. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Luftfrachtführer nicht die Kosten für sämtliche Noteinkäufe zu ersetzten hat, sondern er muss nur für notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen aufkommen. Was notwendige und angemessen ist, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Als Orientierung für Sie kommt hier jedoch ein Urteil des AG Frankfurt (AZ: 29 C 2518/12 (19)) in Betracht, indem das Gericht entschied, dass bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung pro Reisenden ein Satz Unterwäsche, ein Satz Oberbekleidung, ein Satz Badebekleidung ein Paar Schuhe als angemessen und notwendig erachtet werden kann. D.h. für ihren Fall, handelt es sich bei den Kosten von 435 € um Kosten für notwendige und angemessene Ersatzbekleidung und Hygieneartikel, können sie diese vom Luftfrachtführer ersetzt verlangen.

Die weitere Voraussetzung der Aufgabe einer Schadensanzeige ist in ihrem Fall durch die Schadensmeldung bei Air France gegeben.

Aus diesem Grund können Sie gem. Artikel 19 Abs. 1 MÜ die gesamten 435 € entweder von der Airline oder vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen, wenn alle vorgenannten Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sind.

Ansprüche nach Reisevertragsrecht

Handelt es sich bei ihrem Flug um einen Teil einer Pauschalreise können sie alternativ auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach den §§ 651a ff BGB geltend machen. Im Fall der Gepäckverspätung kommen hier vor allem Ansprüche nach § 651c Abs. 2 und 3 aus Abhilfe bzw. Selbstabhilfe, nach § 651d BGB auf Minderung oder gem. § 651f Abs. 2 BGB auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht.

 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo!

Je nachdem, ob es bei Ihnen um eine Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise oder im ausschließlich im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages handelt, könnten unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.

(1) Pauschalreise

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so stellt die Gepäckverspätung einen Reisemangel gem. §651 d, Abs. 1, BGB. Voraussetzung für die Geltendmachung Ihrer Rechte ist die fristgerechte Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter, d.h. Sie hätten den Reiseveranstalter sofort darüber informieren müssen, dass Ihr Koffer nicht mitgekommen war. Sie hätten dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben müssen, Abhilfe zu leisten. Der Reiseveranstalter ist dann verpflichtet, Ihnen die Kosten für die Beschaffung von Ersatzsachen zu erstatten. Darüber hinaus könnte Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels zustehen. Die genaue Größe lässt sich pauschal nicht benennen, die Frankfurter Tabelle stellt aber eine erste Orientierung dar. Darüber hinaus könnte eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Frage kommen, da es schon eine erhebliche Beeinträchtigung ist, wenn Sie fast Ihren kompletten Urlaub auf Ihr Gepäck gewartet haben (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 10. September 2009, Az. 2-24 S 15/09).

(2) Luftbeförderungsvertrag

Die Ansprüche aus einem „Nur-Flug-Vertrag“ (gilt auch für Pauschalreisen mit „Eigenanreise“) regelt das Montrealer Übereinkommen. Art. 19 des MÜ schreibt folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft nur den tatsächlichen Verspätungsschaden in Form von Ersatzbeschaffungskosten, Schäden am Gepäck, Verlust, Diebstahl, Verdienstausfall etc. zu erstatten hat. Eine pauschale Entschädigung, wie sie z.B. die Verordnung (EG) 261/2004 kennt, oder eine prozentuale Flugpreisminderung sieht das Übereinkommen nicht vor. Es werden nur konkrete, belegbare Kosten erstattet. Die Fluggesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Umstände sind solche Vorkommnisse, die ihrer Natur nach nicht in allgemeines Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens fällt und deswegen nicht vorhersehbar oder vermeidbar ist. Die Fluggesellschaft muss sowohl darlegen, welche Umstände vorlagen, als auch nachweisen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder warum solche nicht möglich waren.

Die Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche hier ist auch eine unverzügliche Schadensanzeige gegenüber dem Luftfrachtführer. Die Frist beträgt 21 Tage ab dem Tag, an dem Sie Ihr Gepäck wieder erhalten haben. Versäumen Sie diese Frist, so verfallen Ihre Ansprüche lt. Art. 31, Abs. 4, MÜ. Sie müssen aber darauf hingewiesen werden (z.B. von den Mitarbeitern der Fluggesellschaft bzw. des Flughafens am Schalter für Gepäckangelegenheiten, oder es steht unübersehbar auf dem Zettel für die Schadensmeldung), dass Sie diese Frist zu beachten haben. Passiert dies nicht, so entfällt die Regelung des Art. 31, Abs. 4, MÜ.

Wie bereits erwähnt, eine pauschale Entschädigung, auch in Form eines Tagessatzes, gibt es bei Gepäckverspätungen nicht. Die Entschädigung bezieht sich nur auf nachweisbare Schäden. Die Haftungshöchstgrenze beträgt 1.131 Sonderziehungsrechte, umgerechnet etwa 1.300 Euro.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

eine solche Gepäckverspätung ist natürlich sehr ärgerlich und kann den Urlaub negativ beeinflussen.

Um Ihre Fragen genau beantworten zu können, fehlen allerdings allgemeine Informationen, beispielsweise, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt oder, ob Sie die Flüge getrennt vom Hotel gebucht haben. Im Folgenden werde Ich auf beide Varianten etwas genauer eingehen.

Für den Fall, dass Sie die Flüge einzeln gebucht haben, haben Sie eventuell Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art.19 MÜ besagt dabei, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufzukommen hat, der infolge Gepäckverspätung auf Sie zukommt. Bei der Beschreibung ist allerdings nur der rein tatsächliche, materielle Schaden umfasst. Dabei handelt es sich vor allem um benötigte Ersatzkleidung oder Ersatzkosmetika. Die Notwendigkeit dieser Ersatzeinkäufe muss allerdings gut begründet sein und die jeweiligen Quittungen sollten Sie auch behalten und beim Luftfahrtunternehmen vorlegen können.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden. Dies bedeutet für Sie, dass AirFrance nun begründen muss, dass eine jeweilige Wetterlage, ein technisches Problem oder ein Streik die Auslieferung des Gepäcks unüberbrückbar verhindert hat. (Welche Gegebenheiten genau zu außergewöhnlichen Umständen zählen, finden sie hier: http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde)

Sollten Sie allerdings über ein Reiseunternehmen gebucht haben, können Sie Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen, da ein Reisemangel gemäß §651 BGB d Abs.1 BGB vorliegt. Dies bedeutet, dass Sie dem Reiseveranstalter die Verspätung schnellstmöglich mitteilen, so dass die Möglichkeit auf Abhilfebeschaffung besteht. Dies bedeutet, dass die Kosten für die notwendigen Neueinkäufe von diesem übernommen werden. Eventuell hätten Sie sogar eine Reisepreisminderung beanstanden können, dazu muss allerdings eine nachweislich erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Urlaubs vorliegen.

Entsprechende Urteile:


 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(leicht zu googlen unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 

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Guten Tag lieber Fragensteller,

 

Ansprüche bei Gepäckverspätung


Dem Wortlaut des Artikel 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. 

Der Schaden wird hier nach Artikel 22 geregelt, welcher den Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechten begrenzt.

 

Ein bloßes Warten auf Ihren Koffer unterliegt  nicht in dem Anwendungsbereich des Artikel 19 MÜ. Eine genaue Pauschal-Schadenssumme gibt es nicht. 

Voraussetzung für den Anspruch aus Artikel 19 MÜ ist, dass Sie den Gepäckverlust rechtzeitig angezeigt haben.

Indem Sie gleich zur zuständigen Air France Mitarbeiterin gegangen sind und  eine Schadensmeldung ausgefüllt haben, haben Sie die Voraussetzung erfüllt.

Das Kaufen von Cremes, Bikinis und dem Badehandtuch sind für einen Urlaub sowohl angemessen als auch notwendig und liegen ebenfalls im Anwendungsbereiches des Artikel 19 Absatz 1 MÜ.

 

Durch die eingehaltene Frist ist der Anspruch nicht erloschen und müsste gegenüber der Air France Fluggesellschaft auch durchsetzbar sein. 

 
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Lieber Fragesteller,
 
in der von Ihnen geschilderten Situation, richten sich Ihre Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Dabei kommt es zunächst auf die Regelung des Art. 19 MÜ an.
 
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Weiterhin muss unbedingt Art. 22 MÜ beachtet werden. 
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
 
Für die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in Euro gibt der folgende Artikel Auskunft.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
 
LG Frankfurt vom 05.06.2007, 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 
 
Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden. 
 
 
Nach diesem Urteil wären es in Ihrem Fall, 20-30% pro Tag und das Ganze für 11 Tage.
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
Diesem Urteil zu Folge könnten Sie einen Anspruch auf die Ihnen augrund der Gepäckverspätung entstandenen 435 Euro.
 
 
In Ihrem Fall ist die wichtige Voraussetzung der Schadensanzeige bereits erfüllt.
 
 
Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Anzuwendene Rechte bei Gepäckverspätungen ergeben sich in der Regel aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Voraussetzung dafür ist,  dass es sich bei  Ihrer Reise nicht um eine Pauschalreise, sondern um eine Individualreise, wobei die Flüge direkt bei der Airline gebucht werden, handelt.

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer jegliche Kosten für Schaden übernehmen, der infolge der Gepäckverspätung auftritt. Dies gilt allerdings nur für materielle Schäden, also vor allem für benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika, Medikamente oder auch Telefonkosten. In Ihrem Fall müsste Ethiad Ihnen den Aufwand für diese ersatzbeschafften Mittel zahlen. Der Haftungshöchstbetrag beträgt maximal 1.131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1300€ entspricht. Immaterielle Schäden, wie die Wartezeit oder die vertane Urlaubsfreude können hierbei allerdings nicht geltend gemacht werden.

Generell gilt dieser Anspruch aber nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände, die die rechtzeitige Gepäckauslieferung verhinderten. Dies liegt in Ihrem Fall aber wohl nicht vorzuliegen.

Wichtig, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können, sollte die Verspätung so schnell wie möglich bei der Fluggesellschaft angezeigt werden und alle daraus resultierenden Schäden spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks.

Es ist allerdings äußerst wichtig, dass Sie die getätigten Noteinkäufe als Notwendigkeiten belegen können. Belegen kann man dies in der Regel mit Quittungen oder Kontoauszügen. Da Sie beschrieben haben, dass Sie die meisten Artikel bar bezahlt haben und die Rechnungsbelege über die Dauer der Reise verloren haben, werden Sie mit der Beweisführung wohl große Probleme haben. Wenn Sie die Zahlungen also nicht anderweitig beweisen können, ist es wohl ratsam, dass Angebot anzunehmen.

 

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung bei einem Flug muss gemäß des Montrealer Übereinkommens die Airline jeden Schaden ersetzen, der Fluggästen daraus entsteht. Insbesondere wird dies bei einem Flug in den Urlaub notwendige Einkäufe betreffen. Soweit der Fluggast belegen kann, dass diese Einkäufe unumgänglich waren, kann er die Kosten von er Airline zurückverlangen.


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

Beantwortet von (3,620 Punkte)
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