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Hallo !!

Wir haben eine Pauschalreise nach Antalya von Airport Erfurt nach Antalya und zurück von Antalya nach Erfurt

vom 9.06.2015 -23.06 2015 gebucht und angetreten. Rechtzeitig wurden wir über eine umbuchung informiert,

beim Hinflug änderte sich die Flugzeit von 19:25 Uhr auf 20:10 Uhr und zusätzlich änderte sich die Fluggesellschaft.

Durch Verspätung sind wir um ca.21:45 abgeflogen,gelandet um ca 02:00Uhr in Antalya ,Ankunft Hotel 04:00 Uhr.

Urlaub war in Ordnung der Hammer war die Rückreise.Laut Reiseunterlagen sollten wir am 23.06.2015 um 17:25 Uhr

ab Antalya nach Erfurt fliegen, durch eine Umbuchung des Reiseveranstalters sind wir um 10:45 Uhr nach Leipzig ge

flogen,abgeholt im Hotel 05:45 Uhr.Diese Umbuchung stellte uns vor große Schwierigkeiten da unser Auto in Erfurt

auf den Airportparkplatz stand. Erfahren haben wir von der Umbuchung amb Abend vor den Heimflug obwohl der

Reiseveranstalter nachweislich schon am 17.06. von der Umbuchung wusste ,uns jedoch nicht informiert hat ,

natürlich war der Urlaub am 22.06. für uns beendet da wir keinerlei Informationen hatten ,wir haben uns an die Gäste-

betreuerinn gewendet die sich wirklich bemüht hat Infos zuerhalten ,das einzige war das wir wirklich nach Leipzig

geflogen werden. Das hat natürlich die Planung des Abschlussabends durcheinander gebracht ,anstatt noch einen

gemütlichen Abend mit Freunden zu verbringen hieß es nun Koffer fertig packen und schlafen gehen der Wecker klingelte um 04:00 Uhr.

Ich finde unverschämt was sich Reiseveranstalter heut erlauben und bin nicht bereit dies einfach hinzunehmen.

Mich interessiert was ich für Ansprüche an den Reiseveranstalter habe.

mit freundlichen Gruß
Gefragt in Umbuchung von (210 Punkte)
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Hallo, kürsche55!

Wie hoch die Entschädigung genau ist, lässt sich nicht so einfach beantworten.

Zum einen wird bei Pauschalreisen eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels gewährt, zum anderen hängt die Reisepreisminderung grundsätzlich zunächst davon ab, ob die von Ihnen beschriebenen Umstände einen Reisemangel gem. §651 d, Abs. 1 BGB oder eine bloße Unannehmlichkeit darstellen.

Ein Reisemangel kann dann zu einer Reisepreisminderung führen, wenn die Reise dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

(1) Hinflug

Grundsätzlich gilt, dass die Reisenden den ersten und den letzten Urlaubstag für die An- bzw. Abreise einplanen. Darüber hinaus gilt bei Pauschalreisen, dass eine Flugzeitenänderung von bis zu 4 Stunden als eine Unannehmlichkeit zu werten und entschädigungslos hinzunehmen ist. Jedoch betraf die Änderung bei Ihrer Reise erheblich die Nachtruhe, sodass sie hier durchaus als ein Reisemangel anzusehen wäre.

(2) Rückflug

Die Vorverlegung des Fluges um mehr als 5 Stunden sowie eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Ich würde die Ansicht vertreten, dass hier auch durch das frühe Aufstehen die Nachtruhe beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus müsste der Reiseveranstalter insbesondere bei einer kurzfristigen Flughafenänderung Sie an den ursprünglich vereinbarten Zielort bringen.

Die Erheblichkeit der beiden Umstände könnte angesichts der Dauer Ihrer Reise gemindert werden. Je kürzer der Aufenthalt, umso schwerwiegender werden Flugzeitenänderungen und der dadurch entstehende Zeitverlust gewertet.

(3) Mängelanzeige

Laut § 651 d, Abs. 2, BGB ist der Reisende verpflichtet, die Mängel unverzüglich anzuzeigen, andernfalls können keine Minderungsansprüche geltend gemacht werden. Die Anzeige ist jedoch entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter in jedem Fall keine Abhilfe hätte leisten können. In Ihrem Fall erübrigt sich die Mängelanzeige auch dadurch, dass der Reiseveranstalter ohnehin von den Flugzeitenänderungen gewusst haben musste.

(4) Mögliche Reisepreisminderung

Die Höhe der eventuellen Reisepreiserstattung kann, wie bereits angesprochen, nicht genau vorausgesagt werden. Die Frankfurter Tabelle stellt eine unverbindliche Übersicht und erste Orientierungshilfe dar. Es wird ein Prozentsatz festgelegt, um den sich der Reisepreis anteilig für den Tag und die Dauer des Mangels mindert.

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Danke für die Antwort, habe mich entschieden meine Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und einen Fachanwalt einzuschalten
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Guten Tag Kürsche55,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

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Hallo kürsche55.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ergeben sich Ihre Ansprüche auch aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dies bedeutet, dass sich Ihre Ansprüche in erster Linie gegen den Veranstalter der Reise richtet.

Die Änderung der Flugzeiten und der ausführenden Airline stellt eine einseitige Änderung des Reisevertrages dar.

In erster Linie komme eine Reisepreisminderung iSv § 651 d BGB in Betracht .

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Allerdings muss dafür ein Reisemangel vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.

Vorflug: In der Regel gilt eine Verschiebung unter 4 Stunden lediglich als Unannehmlichkeit, die von den Reisenden akzeptiert werden muss. Allerdings gilt dies nicht, sobald die Nachtruhe erheblich beeinflusst wird. Dies ist bei Ihnen der Fall, somit liegt ein Reisemangel eindeutig vor.


Rückflug: Auch in der Veränderung der Flugzeiten bei Ihrem Rückflug, ist eindeutig ein Reisemangel zu erkennen, da die Verschiebung zum einen mehr als 5 Stunden beträgt und zudem auch die Nachtruhe beeinträchtigt ist. Außerdem wurde hier noch kurzfristig der Zielflughafen geändert, was für Sie eindeutig mehr als eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.

Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden. Wichtig ist, dass Sie den Mangel gem. §651 d II BGB unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigen.

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08

(zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo kürsche55,

in dem von Ihnen geschilderten Fall ist ärgerlicherweise sowohl auf dem Hinflug, als auch auf Rückflug eine Flugzeitenänderung vorgenommen worden. Erschwerend kommt hinzu, dass auf dem Hinflug die Fluggesellschaft geändert wurde und auf dem Rückflug der Flughafen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Pauschalreise handelt, können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

  • Änderung der Flugzeiten

Beschäftigen wir uns zunächst mit der Änderung der Flugzeiten. Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Auf dem Hinflug wurde zunächst die Flugzeit von 19:25 auf 20:10 geändert und dann kam noch die Verspätung hinzu, durch die sich die Abflugzeit auf 21:45 verschoben hat. Grundsätzlich wird eine Verspätung die unter 4 Stunden liegt, als bloße Unannehmlichkeit gewertet.

LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung "reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen.

Jedoch hat die Veränderung der Flugzeiten derart alles zeitlich nach hinten verschoben, dass bereits nicht nur der Anreisetag betroffen war. Der zweite Tag ist bereits angebrochen. Sie landeten erst gegen 02:00 früh. Dies könnte eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Ihr Rückflug wurde von 17:25 auf 10:45 verlegt. Aus dem Hotel wurden Sie bereits 05.45 abgeholt. Auch das könnte erneut eine Verkürzung der Nachtruhe darstellen.

  • Informationspflicht des Reiseverantsalters bezüglich Änderungen

Ihr Reiseveranstalter wusste bereits am 17.06.15 von der Umbuchung und hat Sie nicht informiert. Jedoch ist für eine zulässige Änderung, immer Voraussetzung, dass auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter stattgefunden hat. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Im vorliegenden Fall wurden Sie nicht hinreichend bzw. gar nicht richtig informiert.

  • Änderung der Fluggesellschaft auf dem Hinflug

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki.de") - Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- Wechsel der Airline gestattet.

Aufgrund fehlender detaillierter Angaben bezüglich des Airlinewechsel kann ich keine konkrete Aussagen bezüglich Ihres Falles machen.

Selbstverständlich stellt auch die Änderung des Flughafens einen Mangel dar.

Abschließend ist festzuhalten, dass Sie durchaus aufgrund dieser Geschehnisse Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Als Orientierung können Sie die Frankfurter Tabelle zu Rate ziehen. Diese verschafft einen Überblick über Entschädigungen für Reisemängel.

 

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