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Trots rechtzeitigem Check In und gueltiger Bordkarte (am Check In erhalten) wurden wir (2 Erw.+2 Kinder) am Gate beim Bording abgewiesen, weil angeblich die Maschine voll sei. Lt. Fluggesellschaft seien wir selbst Schuld, weil wir zu spaet am Check In waren (1 Stunde vorher, was ausreichend war). Die Fluggesellschaft will keinerlei Haftung uebernehmen.

Fluggesellschaft AB :-)
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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+4 Punkte

7 Antworten

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Welche Fluggesellschaft war das denn?

Erst sagt die Fluggesellschaft, dass "Die Maschine voll" sei, also überbucht und dann plötzlich wärt ihr angeblich "zu spät am Check in" gewesen? Schon seltsam...
Beantwortet von (2,140 Punkte)
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Also, da wird Air Berlin aber mal zahlen dürfen.

Ihr hattet ein Flugticket und seid nicht mitgenommen worden, weil die Maschine voll war?

Lies Dir mal diesen Artikel durch:

So wappnen Sie sich gegen einen überbuchten Flug

Nicht selten verkaufen Airlines mehr Plätze, als es im Flugzeug gibt. Denn lieber zahlen sie Passagieren Entschädigung, als dass sie mit nicht voll besetzten Maschinen starten.

Beantwortet von (550 Punkte)
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Hallo, lieber Fragesteller!

Als Rechtsgrundlage käme in Ihrem Fall die Verordnung 261/2004 infrage. Damit der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, müssen auf Ihr Flug folgende Eigenschaften zutreffen:

  • Start auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat oder
  • Start auf einem Flughafen im Drittstaat, Ziel im Mitgliedsstaat mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft

Da Sie schreiben, dass die Fluggesellschaft AB war, sollten beide Voraussetzungen erfüllt sein, es sei denn, sowohl Ihr Start- als auch Zielflughafen lagen beide in Drittstaaten.

Nun handelt es sich hier um ein Fall der Nichtbeförderung. Gem. Art. 2, li. j), VO 261/2004 ist es:

„die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen; „

Art. 3, Abs. 2 VO sagt folgendes (ich fasse jetzt einfach das Wichtigste zusammen):

„Der Fluggast muss:

  • eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
  • wie vorgegeben und zu der [...] angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder
  • spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Da Sie Ihre Bordkarten erhalten haben und es auch erst bei Boarding Probleme gegeben hat, gehe ich davon aus, dass Sie sich auch rechtzeitig am Schalter eingefunden haben, sonst hätten Sie ja auch keine Bordkarten bekommen. Insofern ist es ein klassischer Fall von Nichtbeförderung wegen Überbuchung.

Die Erklärung der Fluggesellschaft, Sie seien selbst daran Schuld, dass das Flugzeug schon voll ist, weil Sie nicht früh genug am Check-in waren halte ich für höchst amüsant. Als würde es nach dem Prinzip gehen „wer zuerst kommt, malt zuerst“.

Es ist eine übliche und legale Praxis, dass Fluggesellschaften circa 10% mehr Tickets verkaufen, als es Plätze im Flugzeug gibt. Erfahrungsgemäß gibt es immer Fluggäste, die trotz Buchung den Flug nicht antreten. Sollte es aber wegen Überbuchung Platzmangel geben, dann tragen Fluggesellschaften aber auch die volle Haftung dafür.

Art. 4 der VO regelt die Fälle der Nichtbeförderung. Zunächst muss die Fluggesellschaft versuchen, jemanden zu finden, der freiwillig auf seine Buchung verzichtet. Finden sich keine, so darf Fluggästen die Beförderung verweigert werden. Abs. 3 schreibt dann aber folgendes vor:

„(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9. „

Ausgleichsleistungen würden je nach Strecke 250 bis 600 Euro pro Person betragen. Die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 umfassen anderweitige Beförderung oder Flugpreiserstattung. Die Betreuungsleistungen nach Art. 9 umfassen Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtungen, Telefonate, Taxikosten.

Sollten Sie etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Warten auf einen anderen Flug getätigt haben, können Sie die Erstattung der Kosten dafür von der Fluggesellschaft verlangen.

Folgende Urteile sind im Zusammenhang mit dem Thema lesenswert:

Hanseatisches OLG, Urteil vom 06. November 2007, Az. 6 U 94/07

LG Lübeck, Urt. v. 22. April 2010, Az. 14 S 264/09

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25. Januar 2007, Az. 29 C 499/06-46

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie ihrem, richten sich mögliche Ansprüche gegen die Airline grundsätzlich nach der Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004. Hiernach hat gem. Artikel 4 Abs. 3 VO ein Flugunternehmen, welches einem Reisende die Beförderung gegen seinen Willen verweigert, Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 und Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8 und 9 VO zu erbringen.

Voraussetzung für diese Ansprüche wäre jedoch zunächst, dass der Anwendungsbereich der VO in ihrem Fall gem. Artikel 3 VO eröffnet ist. Hiernach müsste es sich bei dem betreffenden Flug zunächst gem. Artikel 3 Abs. 1 VO um einen solchen handeln, der entweder auf einem Flughafen der EU gestartet ist oder zu einem Flughafen der EU zurück führt, wenn dieser Flug von einer Fluggesellschaft der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird.

Ist dies in Ihrem Fall gegeben, ist weiterhin gem. Artikel 3 Abs. 2 Voraussetzung, dass Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt haben und Sie sich wie vorgegeben und zuvor schriftlich vom Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter angegeben Zeit zur Abfertigung eingefunden haben oder falls keine Zeit angegeben wurde, Sie sich mindestens 45 min vor der angegebenen Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben. Daher ist es in ihrem Fall wichtig zu wissen, ob ihnen eine solche Zeit zur Abfertigung mitgeteilt wurde und wenn ja, ob sie diese eingehalten haben. Ist dies der Fall, wären in ihrem Fall auch diese Voraussetzungen erfüllt und die Ansprüche gem. Artikel 7-9 VO wären in ihrem Fall gegeben.

Sind die oben genannten Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt, haben sie gegen die Airline einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO, welche je nach Entfernung, die der Flug zurück legen sollte, zwischen 250 und 600 € pro Reisenden betragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sie einen Anspruch gem. Artikel 9 VO gegen die Airline auf Erstattung derjenigen Kosten haben, die ihnen durch den Kauf von Mahlzeiten und Erfrischungen entstanden sind, wenn Ihnen diese am Flughafen nicht von der Airline kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Da Sie alle Voraussetzungen besitzen, ist der Anwendungsbereich eröffnet und als Rechtsfolge stehen Ihnen die Ansprüche aus den Artikeln 7-9 VO (EG) 261/2004 zu. 

 

Anspruch aus Artikel 7 VO (EG) 261/2004 ist der Ausgleichsanspruch. 

Artikel 7 VO (EG) 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Anspruch aus Artikel 8 VO (EG) 261/2004 ist der Anspruch auf Erstattung und anderweitige Beförderung.

Artikel 8 VO (EG) 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Anspruch aus Artikel 9 VO (EG) 261/2004 ist der Anspruch auf Betreuungsleistung.

Artikel 9 VO (EG) 261/2004

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

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Sehr geehrter Fragensteller,

Ihr Ansprüche könnten sich aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 ergeben.

Sie könnten einen Anspruch wegen Nichtbeförderung laut Artikel 2 lit. j) VO (EG) 261/2004 haben.

In diesem wird Nichtbeförderung wie folgt definiert.

Artikel 2 lit. j) VO (EG) 261/2004

j) „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen

 

Die genannten Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichen des genannten Artikel 3 Absatz 2 VO (EG) 261/2004 sind:

Artikel 3 VO (EG) 261/2004

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

... Antwort geht weiter im nächsten Kommentar..

Beantwortet von (800 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

in einem solchen Fall kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Zunächst sollte aber geklärt werden, ob Ihre Flüge potentiell in den Anwendungsbereich der Verordnung inbegriffen sind.
Dies ist der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat startet. Alternativ kann der Flug auch auf einem Flughafen in einem Drittstaat starten, solange das Flugziel in einem Mitgliedsstaat landet.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie ganz leicht selber prüfen.

In Ihrem Fall kommen Ansprüche aufgrund einer Nichtbeförderung in Betracht. Eine Nichtbeförderung oder auch Beförderungsverweigerung liegt dann vor, wenn einem Fluggast der Flugantritt verweigert wird.
Nun ist zu klären, ob diese ungerechtfertigt ist und Sie somit Ansprüche, beispielsweise auf Ausgleichszahlungen, aus EG-VO 261/2004 haben.
Da Sie, wie in Art.3 der VO vorgeschrieben, Boardkarten erhielten und somit eine bestätigte Buchung vorlag und Sie in der angegebenen Zeit zur Abfertigung erschienen (spätestens 45 Minuten vor Abflug), liegen hier offensichtlich nicht eigens verursachte Gründe für die Nichtbeförderung vor. Vielmehr war Ihr Flug überbucht. D.h. die Nichtbeförderung erfolgt, weil mehr Plätze im Flugzeug gebucht wurden als faktisch zur Verfügung stehen. Die meisten Fluggesellschaften bieten regelmäßig mehr Plätze an, als sie letztendlich zur Verfügung haben. Dies ist zwar legal, allerdings müssen sie dann auch für Fälle haften, in denen Fluggäste deswegen nicht befördert werden.

Gemäß Art.7 der Verordnung haben Sie somit einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen:

→ 250€ bei Flügen über eine Distanz von 1500 km oder weniger

→ 400€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz zwischen 1500 km und 3500 km

→ 600€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 km.

Da Ihnen die Beförderung verweigert wurde, müssen Sie nicht wie bei einer Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges befürchten, dass die Fluggesellschaft sich außergewöhnliche Umstände berufen kann. Diese liegen bei einer Überbuchung nämlich eindeutig nicht vor.

Gemäß Art. 9 der Verordnung könnte gegebenenfalls noch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen vorliegen. Demnach müssten Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit auf den späteren Flug unentgeltlich angeboten werden und (falls der Flug erst am nächsten Tag startet) eine Hotelübernachtung und Transfer organisiert werden. Zudem müssten die Kosten für zwei Telefonate oder E-Mails übernommen werden.


 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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