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Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage zu den Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen bei Turkish Airlines. Ich bin am 29.06 um 2:35 von Dubai mit stop in Istanbul nach München geflogen (TK761). Planmäßige Ankunft in Istanbul wäre um 6:25 gewesen. Leider hatte der Flug Verspätung und wir erreichten unseren Anschlussflug TK1629 nach München um 7:45 (Ankunft 9:30) nicht. Wir bekamen ein Ticket für einen Flug TK1631 um 12:00 (Ankunft 13:40). Damit hatten wir insgesamt eine Verspätung von 4 Stunden. Meine Frage ist nun wie es mit Ausgleichszahlungen aussieht. Es gibt ja auch ein türkisches Flugrecht und soweit ich das richtig verstehe, sollten ich nach diesen Richtlinien ein Recht auf Ausgleichszahlungen haben. Ich bedanke mich schon einmal für Antworten.

Mit freundlichenGrüßen

 

Johannes Hilbert
Gefragt in Flugverspätung von (240 Punkte)
wieder getaggt von
+6 Punkte

3 Antworten

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Hallo Johannes!

Da Turkish Airlines als Nicht-EU-Fluggesellschaft bei einem Inbound Flug von einem Drittland IN DIE EU dem EU Recht nicht unterliegt, gibt es keine Ausgleichszahlung nach der VO 261/2004. Bei türkischem Recht bin ich überfragt. Aber es gibt hier auch einige türkische Anwälte die posten. Vielleicht könnten die hier was beitragen smiley

Beantwortet von (650 Punkte)
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Lieber Johannes,

grundsätzlich kommen in einem Fall der Verspätung eines Fluges in der Regel zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht: die europäische Fluggastrechte-VO und das Übereinkommen von Montreal.

Wie bereits von Gouda erörtert, ist die europäische Fluggastrechte-VO in deinem Fall nicht anwendbar, da es sich bei dem betreffenden Flug Dubai Istanbul nicht um einen Flug aus der EU oder in die EU zurück handelt.

Allerdings ist meiner Meinung nach auf deinen Flug das Übereinkommen von Montreal anwendbar, denn dieses Übereinkommen findet  auf internationale Flüge Anwendung, wenn sie zwischen zwei Vertragsstaaten stattfinden. Zwar ist die Türkei im Gegensatz zu Deutschland und den VAE kein Vertragsstaat des MÜ, es besteht im Rahmen dieses Übereinkommens jedoch die Möglichkeit einen Flug mit Zwischenstopp als einen einheitlichen Flug zu betrachten, wenn beide Flugteile gleichzeitig gebucht wurden. D.h. für deinen Fall, hast du die Verbindung Dubai München zusammen gebucht, findet das MÜ auf deinen Fall Anwendung.

Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 19 MÜ wegen Verspätung wären weiterhin:

  • Vorliegen einer erheblichen Verspätung, hier ggb.
  • Verschulden des Luftfrachtführers, hier fragl., wichtig zu wissen wäre der Grund für die Verspätung und ob die Airline alles Mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden, ist dies nicht der Fall ist von einem Verschulden auszugehen
  • Schaden, hier fragl., nach dem MÜ können nämlich nur konkret entstandene Schäden ersetzt verlangt werden, d.h. dir müssen durch die Verspätung zusätzliche Kosten entstanden sein z.B. für das neue Ticket, Stornierungskosten, Telefonkosten ect.
  • Anspruchsgegner = Vertragspartner oder ausführende Airline

Sind in deinem Fall diese Voraussetzungen ggb., hast du einen Anspruch auf Ersatz des dir entstandenen Schadens nach Art. 19 MÜ. In diesem Fall musst du gar nicht nach türkischem Recht gehen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo Herr Hilbert,

im Falle eines verpassten Anschlussfluges mit Folge der Flugverspätung greifen möglicherweise die Regelungen der europ. Fluggastrechteverordnung und des Montrealer Übereinkommens (MÜ).

In Ihrem Fall liegt allerdings die Besonderheit vor, dass es sich bei dem verspäteten Flieger um einen Flug handelt der nicht innerhalb der EU stattfand (Dubai-Istanbul). Somit wäre der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet.

Möglicherweise könnten allerdings tatsächlich die Regelungen des Montrealer Übereinkommens Anwendung finden, da dies ein Dokument ist, dass Teile des internationalen Verkehrs regelt. Das Abkommen gilt nämlich für jegliche internationale Beförderung von Personen oder bestimmten Gütern gegen Entgelt per Luftfrachtzeug. (Art. 1 Abs. 1)
Allerdings gilt dies auch wieder nur für die dazugehörigen Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Die Türkei zählt da leider nicht dazu.

Allerdings wird gemäß Art. 1. Abs. 3 MÜ die Beförderung durch mehrere verschiedene folgende Luftfrachtführer als vereinheitlicht angesehen, wenn sie auch als Einheit gebucht wurde. Somit greift hier das sogenannte Territorialprinzip. Haben Sie mehrere Verträge mit unterschiedlichen Luftfrachtführern getätigt, reicht es aus, wenn ein einziger Abschnitt dem Territorialprinzip unterliegt. Damit das MÜ in seiner Gesamtheit angewendet werden kann.
Dies bedeutet also für Sie, dass egal, ob Sie die Flüge getrennt oder als Gesamtheit gebucht haben, der Anwendungsbereich eröffnet ist, da das Endziel München in einem Vertragspartner des MÜ liegt.

Des Weiteren müssen natürlich noch verschiedene Voraussetzungen vorliegen, damit ein Anspruch gem. Art.19 MÜ entsteht. Zum einen kam es hier zu einer erheblich Verspätung, da der Anschlussflug verpasst wurde. Diese Voraussetzung ist also gegeben.

Gemäß Art. 7 der Verordnung haben Sie folgende Ansprüche:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

​​​Hierbei ist allerdings noch wichtig zu erfragen, weshalb der Vorflug Verspätung hatte. Greifen hier außergewöhnliche Umstände, entfallen Ihre Ansprüche. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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