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Hallo zusammen,

ich habe einen Flug von Frankfurt nach Lima gebucht, mit Umstieg in Madrid. Die Buchung erfolgte über ein Online-Reisebüro. Gebucht wurde nur der Flug, also keine Pauschalreise.

Abflug in Madrid war ursprünglich um 00:30 geplant. Nun wurden wir vom Online-Reisebüro ein paar Monate vor Abflug per Mail benachrichtigt, dass die Fluggesellschaft den Abflug in Madrid auf 13:00 verschoben hat, der Zubringerflug aber unverändert ist.

Dass wir einen Tag Urlaub verlieren, ist für uns nicht so schlimm. Aber wir müssen jetzt für die Nacht in Madrid ein Hotel buchen, wodurch uns  Kosten entstehen. Als ich bei der Hotline der Fluggesellschaft anrief, wurde mir mitgeteilt, dass ich der Änderung bereits zugestimmt hätte. Das stimmt aber nicht, eventuell kam die Zustimmung vom Online-Reisebüro.

Frage 1: Haben wir überhaupt rechtlichen Anspruch darauf, dass die Hotelkosten übernommen werden?

Frage 2: Wer ist unser Ansprechpartner? Die Fluggesellschaft oder das Reisebüro?

 

Viele Grüße und danke für die Antworten!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten einen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens oder aus der Verordnung (EG) 261/2004 haben.

Das Amtsgericht Hannover hat am 11.04.2011 (Az. 512 C 15244/10) entschieden, dass eine Vorverlegung der Flugzeiten um mehr, als 10 Stunden als eine Flugannullierung gilt, egal, ob sie weit im Voraus angekündigt wurde, oder nicht.     

In einem neuesten Fall (9. Juni 2015, Az. X ZR 59/14) musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob eine erhebliche Flugvorverlegung als eine Annullierung bzw. erhebliche Flugverspätung gilt und folglich die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Die Airline zahlte letztlich freiwillig, sodass es nicht zu einem Urteilsspruch kam. Der Gerichtshof würde jedoch die obige Frage bejahen.

Nun könnte es unterschiedliche Konstellationen geben.

Ihr Flug wurde nicht annulliert, sondern verspätete sich. Gem. Art. 19 MÜ:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Ich halte jedoch diese Variante für eher unwahrscheinlich, da es nicht anzunehmen ist, dass eine Verspätung weit im Voraus angekündigt wird. Bei einer erheblichen Abweichung der Abflugzeit ist eher von einer Annullierung auszugehen.

Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält Regelungen für Flugannullierungen. Wenn Ihr Flug annulliert wird, Sie auf einen Ersatzflug warten müssen und dadurch eine Nacht am Ort der Zwischenlandung verbringen müssen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, eine Hotelunterbringung sowie den Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück zu organisieren. Dies gilt unabhängig vom Verspätungsgrund. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, können Sie die Kosten dafür auch hinterher verlangen (Vgl. AG Erding, Urt. v. 15. November 2006, Az. 4 C 661/06„Der Anspruch auf Hotelunterbringung wandelt sich in Verbindung mit der Verordnung und dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit §280 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, wenn die Betreuungsleistung nicht erbracht wird und der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist.“).

Sie werden jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Die Vorverlegung, sprich Annullierung wurde Ihnen Ihrer Schilderung nach ein paar Monate vor dem ursprünglich geplanten Abflug mitgeteilt. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), i) VO 261/2004 können dann nicht eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn Sie:

„[…]werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“.

Der Ansprechpartner ist auf jeden Fall die Fluggesellschaft. Sollte für die Durchführung des zweiten Flugabschnittes eine andere Fluggesellschaft zuständig sein (Code-Sharing), so wenden Sie sich an diese.

Dass Sie angeblich der Flugzeitenvorverlegung zugestimmt haben, bedeutet für Ihren Anspruch auf eine Hotelunterbringung bzw. Erstattung der Hotelkosten gar nichts. Auch wenn Sie in der Tat der Änderung zugestimmt hätten, würde dieser Anspruch nicht erlöschen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie diesem, ergibt sich ein möglicher Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte-VO 261/2004 wegen Annullierung. Die Tatsache, dass die Airline die Flugzeiten ändert, bedeutet nämlich im Sinne dieser VO, dass Sie den ursprünglich gebuchten Flug annulliert und den Reisenden nun auf einem anderen Flug mit anderen Flugzeiten befördert. Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO hat der Reisende im Fall einer solchen Annullierung u.a. einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Diese beinhalten gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b) VO für den Fall, dass durch diese Annullierung ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird, auch die kostenlose Hotelunterbringung.

D.h. für deinen Fall, dass du gegen die Airline einen Anspruch auf kostenlose Hotelunterbringung in Madrid gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b) VO hast, was grundsätzlich bedeutet, die Airline und nicht du muss eine Unterkunft für diese Nacht in Madrid organisieren und auch bezahlen. Daher würde ich mich an deiner Stelle direkt an die Airline wenden, die den Flugabschnitt von Madrid nach Lima ausführen soll (dies kann u.U. eine andere Airline sein, als dein Vertragspartner ist) und von dieser eine Organisation einer solchen Hotelunterbringung verlangen. Kommt die Airline dieser Aufforderung bis zu deinem Flug nicht nach und du musst dir selbst eine Unterkunft organisieren, dann sind sich die deutschen Gerichte darüber einig, dass sich dein Anspruch auf kostenlose Hotelunterbringung in einen Schadenersatzanspruch umwandelt und die Airline dir dann im Nachhinein die Kosten für die Hotelunterbringung ersetzten muss. Vergl u.a. folgende Urteile:

  • EuGH 31.01.13, Rs: C-12/11 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki C-12/11")
  • BGH 28.08.12, X ZR 128/12 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki X ZR 128/12")
  • AG Rüsselsheim 11.01.11, 3 C 1698/10 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 3 C 1698/10")
  • AG Erding 15.11.06, 4 C 661/06 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 4 C 661/06")
  • AG Nürnberg 14.09.11, 18 C 6053/11 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 18 C 6053/11")

D.h. du hast nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Hotelkosten übernommen werden, sondern primär einen Anspruch kostenlos von der Airline in einem Hotel untergebracht zu werden. Der richtige Ansprechpartner ist in jedem Fall nach der VO die ausführende Luftfahrtgesellschaft, d.h. diejenige Airline, die den Flugteil Madrid Lima ausführt. Falls dies eine andere Airline ist, als die, bei der du den Flug gebucht hast, ist dies grundsätzlich aus deinen Reiseunterlagen ersichtlich.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Ihre Flugzeiten wurden verschoben. Dadurch müssen Sie eine extra Übernachtung buchen. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Kosten zurück erstattet bekommen und wenn ja gegen wen sich dieser Anspruch richtet.

Sie geben an, dass Sie einen Nur-Flug gebucht haben. Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Ansprüche sind also gegen die Fluggesellschaft zu richten.

Im Falle einer Verlegung der Flugzeiten ergeben sich  Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

 

Die Fluggesellschaft ist also verpflichtet, für Ihre Übernachtung aufzukommen.

 

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Lima über Madrid gebucht. Der Abflug in Madrid war ursprünglich um 00:30 Uhr. Nun wurden Sie vom Online-Reisebüro ein paar Monate vor Abflug per Mail benachrichtigt, dass die Fluggesellschaft den Abflug in Madrid auf 13:00 verschoben hat, der Zubringerflug aber unverändert ist. Dadurch müssen Sie nun eine Nacht in Madrid schlafen und fragen sich nun, ob Ihnen diese Kosten erstattet werden.

Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Ansprüche richten sich gegen die Fluggesellschaft. Richtiger Ansprechpartner ist also die Fluggesellschaft und nicht der Reiseveranstalter.

Aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich verschiedene Ansprüche. Zunächst kommt ein Ausgleichsanspruch aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht. Je nach Entfernung kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR pro FLuggast haben. Ihrem Fall kommt das jedoch nicht in Frage, da Sie rechtzeitig, das beduetet mehr als 14 Tage vor Abflug, über die Verschiebung informiert wurden.

Jedoch hat der Fluggast immer einen Anspruch auf die Betreuungsleitungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004.

Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.

So auch das AG Dortmund:

AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingeben)

Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:

LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.

Und außerdem:

Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.

Das heißt einmal, dass die Hotelkosten sich in einem Rahmen zu halten haben, und andererseits, dass eine Airline sich auch nicht dadurch von der Übernahme der Hotelkosten befreien könnte, dass sie darauf hinweist, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt hätten.

Die Fluggesellschaft muss meines Erachtens nach also für deine Hotelunterbringung sorgen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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