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Guten Tag,

gestern bin ich zum ersten Mal mit Aufgabegepäck geflogen und flugs ist es verloren gegangen.

Ich und 30 weitere Fluggäste von AB8702 wurden zum Lost&Found geschickt, angeblich wäre das Gepäck in Berlin geblieben. Mir wurde gesagt, dass es mir wohl heute zugestellt wird. Das ist jedoch nicht geschehen, und weder AirBerlin noch der Flughafen reagieren auf meine E-Mails. Auch die Hotline von AirBerlin ist permanent besetzt.

Hättet ihr evntuell eine Idee, wie ich weiter vorgehen könnte? Im Koffer ist sämtliche Kleidung, Kontaktlinsenn, etc....

 

Viele Grüße

Frank
Gefragt in Gepäckverlust von (150 Punkte)
wieder getaggt von
+3 Punkte

6 Antworten

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Hallo Frank,

 

laut Ihrer Schilderung wird das Gepäck Ihnen verspätet zugestellt.

Zunächst einmal keine Sorge, die infolge einer Gepäckverspätung entstehenden Kosten müssen Sie natürlich nicht selbst tragen.

Dafür kommen die Regelungen des Montrealer Übereinkommens zur Geltung.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art.19 MÜ

Dies bedeutet für Sie also, dass Sie sich notwendige Ersatzkleidung, Kosmetika und auch die Kontaktlinsen für die Tage, in denen Sie Ihren Koffer nicht zur Verfügung hatten, beschaffen können. Die Kosten für diese Anschaffungen bekommen Sie nach Vorlage der Quittungen o.ä. zurück. Eine Tagespauschale gibt es nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers.

Ein Haftungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden. Dies bedeutet für Sie, dass AirBerlin nun begründen muss, dass eine jeweilige Wetterlage, ein technisches Problem oder ein Streik die Auslieferung des Gepäcks unüberbrückbar verhindert hat.

Bei Ihrem weiteren Vorgehen sollten Sie zudem beachten, dass die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Sie sich zunächst selbst Abhilfe in Form von Ersatzkleidung etc. beschaffen können, Sie sich bei der Airline über den Grund der Verspätung informieren und den Schaden fristgemäß anzeigen.

Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort und guten Informationen!

Ich hätte ine Nachfrage: Wie muss ich den Verlust korrekt anzeigen? Am Flughafen ist ein Flughafenmitarbeiter an uns herangetreten und hat uns zu der Lost & Found Abteilung geführt. Dort haben wir dann unsere Namen und Adressen sowie Kontaktmöglichkeiten genannt. Weiterhin habe ich noch an AirBerlin eine E-Mail geschrieben sowie noch eine Eingabe über das Kontaktformular.
Würde das ausreichen?

Viele Grüße
Frank
0 Punkte

Lieber Frank,

der Fall, dass einem Reisenden auf einem Flug das aufgegebene Gepäck verloren geht, ist grundsätzlich in Art. 19 des Übereinkommens von Montreal geregelt. Hiernach hat der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch die verspätete Beförderung des Reisegepäcks entsteht.

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  1. Anwendbarkeit des MÜ. D.h. für deinen Fall, es wäre wichtig den Start- und Zielflughafen deines Fluges zu wissen. Das MÜ ist nämlich immer nur dann anwendbar, wenn beide Flughäfen sich in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens befinden oder es sich um einen Rundflug aus einem Mitgliedsstaat handelt.
  2. Verspätung des Gepäcks. Dies ist hier unproblematisch gegeben.
  3. Verschulden des Luftfrachtführers. Das MÜ gewährt nämlich nur einen verschuldensabhängigen Schadenersatz. D.h. für dich, du musst beweisen, dass die Airline auch die Schuld an der Verspätung des Gepäcks trägt. Gem. Art. 19 Abs. 2 MÜ trifft die Airline nämlich dann kein Verschulden, wenn sie nachweisen kann, dass sie und ihre Leute alles Mögliche unternommen haben, um die Entstehung des Schadens zu verhindern oder es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Für deinen Fall heißt dies, es wäre wichtig für dich heraus zu finden, was der Grund für die Gepäckverspätung war und wann er eingetreten ist.
  4. Dir als Reisenden muss ein konkreter Schaden durch die Verspätung entstanden sein. Denkbar wären hier z.B. notwendige Ersatzkäufe von Kleidung oder Kosmetika, wenn du für die Dinge im Koffer keinen Zugriff au Ersatz hast, weil dein Koffer z.B. auf dem Rückflug nach Hause verloren ging. Denkbar sind aber auch Kosten für Fahrten zum Flughafen, um das Gepäck abzuholen, Telefonkosten ect. Diese Kosten solltest du der Airline alle einzeln am besten mit Belegen hierfür auflisten und erstattet verlangen.
  5. Aufgabe einer Schadensanzeige gem. Art. 31 MÜ. Sehr wichtig ist, dass du im Fall einer Gepäckverspätung eine solche Schadensanzeige gegenüber der Airline innerhalb von 21 Tagen aufgeben musst. Tust du dies nicht, verlierst du deinen Anspruch auf Schadenersatz gem Art. 19 MÜ. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass allein die Erteilung eines in der Praxis verwendeten Property irregularity reports nicht ausreichend ist. Vielmehr sollte sie inhaltlich sowohl alle entstandenen Schäden enthalten als auch konkrete Angaben zu der Verspätung machen.
  6. Anspruchsgegner eines solchen Anspruches ist der Luftfrachtführer, d.h. in der Regel dein Vertragspartner: die Airline bei der der Flug gebucht wurde oder auch der Reiseveranstalter.

Sind in deinem Fall all diese Voraussetzungen gegeben, hast du einen Anspruch nach Art. 19 MÜ auf Ersatz des dir entstandenen Schadens. Da Air Berlin bis jetzt nicht reagiert hat, würde ich dir empfehlen diese Forderungen schriftlich zu verfassen und per Einschreiben an Air Berlin zu schicken, damit du im Zweifelsfall einen Nachweis darüber hast, dass Sie dein Schreiben fristgerecht erhalten haben. Außerdem solltest du dieses Schreiben deinerseits selber mit einer Frsit versehen, in der sich Air Berlin diesbezüglich mit dir in Verbindung setzten kann. 
Erreichst du dann auch mit diesem Vorgehen nichts, ist es ratsam einen Anwalt mit dieser Angelegenheit zu betrauen.

 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Lieber FrankBerlin 123,

in dem von Ihnen geschilderten Fall, steht dir zunächst ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Dieser ergibt sich zunächst aus dem Art. 19 Montrealer Übereinkommen.

 
Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. 
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen regelt weiterhin wie viel genau bei einer Gepäckverspätung gewährt wird.
 
Um diesen Anspruch jedoch geltend machen zu können, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen. Näheres zur Schadensanzeige ist in Art. 31 Montrelaer Übereinkommen geregelt. 
 
DIeser lautet wie folgt:
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Für Sie ist vorallem der zweite Satz relevant.
 
Da Air Berlin im vorliegenden Fall der Luftfrachtführer ist, können Sie Ihre Ansprüche nur gegenüber AirBerlin geltend machen.
 
Weiterhin sollten Sie auch unbedingt den ganzen Inhalt anzeigen.  Das was SIe bereits oben genannt haben: sämtliche Kleidung, Kontaktlinsen, etc. Denn auch diesen kriegen Sie erstattet.
 
Im Folgenden finden Sie, die für den von Ihnen geschilderten Fall relevante Urteile.
 
 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)
 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Hallo Frank,

 

leider schreiben Sie nicht, auf welcher Route Sie geflogen sind. Im Falle des Verlustes oder der Verspätung von Gepäck kann das Montrealer Übereinkommen (MÜ) helfen. Dabei handelt es sich um ein internationales Abkommen, das haftungsrechtliche Fragen des zivilen Luftverkehrs regelt. Es gewährt dem betroffenen Fluggast unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegenüber dem sogenannten Luftfrachtführer, in Ihrem Fall ist das Air Berlin. Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens ist allerdings, dass, vereinfacht dargestellt, Start- und Zielflughafen in Ländern gelegen sind, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet haben. Da sehr viele Staaten das Abkommen ratifiziert haben, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es auch in Ihrem Fall Anwendung findet. Ich möchte Ihnen daher einen Überblick über die nach meiner Ansicht bestehenden Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geben.

 

Wichtig für Sie ist, dass Artikel 17 Absatz 2 MÜ im Falle des Verlustes und Artikel 19 MÜ im Falle der Verspätung einen verschuldensunabhängigen Schadensersatz gewähren. Das stellt für den Fluggast eine große Erleichterung dar, denn er muss dem Luftfrachtführer nicht nachweisen, dass diesen ein Verschulden bezüglich Verspätung oder Verlust trifft. Ein solcher Nachweis würde wohl auch selten gelingen. Allerdings entbindet diese Verschuldensvermutung den Passagier nicht von der Pflicht, seinen Schaden darzulegen. Das bedeutet für Sie, Sie müssen benennen worin Ihr Schaden besteht und dies auch belegen können.

 

Sollte sich Ihr Gepäck gar nicht mehr anfinden, so handelt es sich um einen Verlust und Ihr Anspruch richtet sich nach Artikel 17 Absatz 2 MÜ. In diesem Fall gilt es, den Wert des Koffers und seines Inhaltes nachzuweisen. Optimal ist es, wenn noch Quittungen für Koffer und Inhalt vorliegen. Das wird aber häufig nicht der Fall sein, sodass Sie auf andere Weise Beweis erbringen müssen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine wäre die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Ob es überhaupt dazu kommt, hängt aber wohl auch von der Kulanz der jeweiligen Airline ab.

 

Sollte Ihr Gepäck mit Verspätung eintreffen, richtet sich ihr Anspruch nach Artikel 19 MÜ. Dann können Sie den Schaden geltend machen, der durch die Verspätung verursacht wurde. In der Regel sind das Ausgaben, die dadurch entstehen, dass bestimmte Artikel neu gekauft werden müssen, etwa Toilettenartikel oder Ersatzwäsche. Dabei ist darauf zu achten, dass die Ausgaben notwendig und angemessen sein müssen. Was genau darunter zu verstehen ist, kann man zum Beispiel dem Urteil des AG Frankfurt vom 13.06.2013 (bei Interesse einfach googeln: 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de) entnehmen: Angemessen und notwendig sind die Beschaffung von Unterwäsche und eines Satzes Oberbekleidung. Dagegen sind eine Strandtasche und Abendschuhe nicht ersatzfähig.

Wichtig ist, dass die Quittungen der Ersatzkäufe aufgehoben werden.

 

Unbedingt erforderlich ist die fristgerechte und schriftliche Schadensmeldung bei der Fluggesellschaft, Artikel 31 MÜ. Eine Verlustmeldung gegenüber dem Flughafen reicht leider nicht aus, so entschied zum Beispiel das AG Bremen in seinem Urteil vom 05.12.2013 (zu finden, wenn man 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de googelt), dass sämtlich Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen ausschieden, weil kein fristgerechte schriftliche Schadensmeldung bei dem Luftfrachtführer vorlag. Im Falle der Verspätung beträgt die Frist 21 Tage, für den endgültigen Verlust sieht das Übereinkommen zwar keine Frist vor. Aber auch hier ist wiederum die Rechtsprechung zu beachten. In seinem Beschluss vom 25.06.2012 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass auch bei teilweisem Verlust eine Schadensmeldung ohne schuldhaftes Zögern unverzichtbar ist (bei Google einfach eingeben 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de).

 

Schließlich sollten Sie beachten, dass das Übereinkommen eine Haftungsgrenze bei 1131 Sonderziehungsrechten vorsieht. Derzeit sind das ungefähr knapp 1400 €. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Schaden nicht mehr als knapp 1400 € zahlen muss. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Übersicht weiterhelfen.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Sie können also alle Ausgaben von der Fluggesellschaft zurück verlangen, die Sie während des Urlaubs aufgrund des nicht zu gestellten Koffers tätigen mussten.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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