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Meine Frage

Mein Hin-Flug für den 23.09.2015 wurde von 14:25 Uhr auf 17:10 Uhr verschoben. so das ich erst Nachts im Hotel ankomme. Der Rück-Flug am 30.09.2015 von 14.15 auf 20.00 Uhr verschoben. Durch diese Verschiebung ist es mir nicht möglich Nachts noch meinen Heimat-Ort zu erreichen. Da ich am anderen Tag arbeiten muß, ist die Verschiebung nicht akzeptabel. Muß ich das Hinnehmen oder kann die Reise stonieren oder steht mir ein Ausgleich zu. Welche Kosten kann ich einfordern (Übernachtung in Düsseldorf)

Mit freundlichen Grüßen. Alfons
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (190 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo, Alfons!

Sie könnten einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten haben. Da Sie nicht schreiben, wo Ihr Flug startet und landet, muss zunächst geklärt werden, auf welche Flüge die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 angewandt wird.

Die Verordnung (EG) 261/2004 gilt räumlich grundsätzlich in folgenden Fällen:

  • Alle Flüge, die auf einem Flughafen innerhalb der EU starten
  • Flüge, die auf einem Flughafen in Drittstaaten starten, in der Europäischen Union landen und von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Sollte die Verordnung auf Ihr Flug anwendbar sein, so haben Sie dennoch leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen erheblicher Flugverspätung bzw. Flugannullierung. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) i) VO entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug über die Annullierung informiert worden sind.

Es besteht jedoch nach wie vor für Sie das Recht darauf, gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) und b) VO entweder eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vergleichbaren Reisebedingungen oder die vollständige Erstattung des Flugpreises zu bekommen.

Da die Abflugzeit beim Hinflug sich vergleichsweise unerheblich verzögert, könnten Sie sowie unter Umständen da wenige Möglichkeiten haben, dagegen vorzugehen. Eine Verspätung ist gem. Art. 6, Abs. 1, li. a), b) und c) in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Entfernung bis 1.500 km – ab 2 Stunden
  • Innergemeinschaftliche Flüge ab 1.500 km, alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km – ab 3 Stunden
  • Alle anderen Flüge – ab 4 Stunden.

Je nach dem, über welche Entfernung Ihr Flug führt, könnte es sein, dass Sie beim Hinflug rechtlich keine Handhabe haben.

Darüber hinaus könnte es sein, dass die Verordnung 261/2004 auf den Rückflug nicht anwendbar sein, obwohl sie für den Hinflug gilt. Sollten Sie mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft zu einem Ziel außerhalb der EU fliegen und mit derselben Fluggesellschaft wieder zurück, dann gilt die Verordnung für den Rückflug nicht, da die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Aber auch wenn die Verordnung anzuwenden sein wird, wird es wohl voraussichtlich die Frage der Kulanz des Luftbeförderungsunternehmens sein, da die Abflugzeitenänderung weit im Voraus bekannt gegeben wurde.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Lieber Alfons,

um deine Frage beantworten zu können wäre es zunächst wichtig zu wissen, ob der entsprechende Flug ein Teil einer Pauschalreise ist oder du ihn direkt bei der Airline gebucht hast. Hiernach richten sich u.a. nämlich die anwendbaren Anspruchsgrundlagen. Außerdem wäre es notwendig zu wissen, von wo nach wo dieser Flug geht, um entscheiden zu können, ob die verschiedenen Ansprüche in deinem Fall greifen oder nicht.

Sowohl für den Fall, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, als auch für den Fall eines Nur-Fluges wäre ein Anspruch wegen Annullierung nach der europäischen Fluggastrechte-VO denkbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst, dass es sich um einen Flug handelt, der gem. Art. 3 Abs. 1 VO entweder von einem Flughafen aus einem EU-Staat startet oder zu einem solchen zurückführt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird.

Ist dies in deinem Fall gegeben, hast du grundsätzlich aufgrund der Annullierung des ursprünglichen Fluges einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art 8 VO und auf Zahlung eines Ausgleiches gem. Art. 7 VO. Eine solche Ausgleichszahlung kommt jedoch nur dann in Frage, wenn du gem. Art. 5 Abs. 1 lit.c) VO nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurdest (d.h. weniger als 14 Tage vor Abflug) und die Annullierung auch nicht auf einen außergewöhnliche Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen ist. Sind diese beiden Voraussetzungen in deinem Fall erfüllt, hast du gem. Art. 7 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250-600 € je nach Länge der Flugstecke. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Schadenersatz, der unabhängig davon zu zahlen ist, ob dir wirklich Mehrkosten entstanden sind oder nicht.

Gem. Art. 8 VO hast du weiterhin als Reisender grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob du die Reise unter den geänderten Bedingungen antreten möchtest oder nicht. Möchtest du dies wie in deinem Fall nicht, kannst du von der Airline gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) VO die Rückabwicklung des Vertrages und somit die Rückzahlung der Kosten für das Ticket verlangen.

D.h. erfüllt dein Flug alle Voraussetzungen dafür, dass die VO anwendbar ist und ist keiner der Ausschlussgründe gem. Art. 5 VO gegeben, hast du sowohl einen Anspruch auf Entschädigung als auch einen Anspruch darauf, den Flug zu "stornieren".
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Guten Abend, Alfons.

Bevor Ihre Rechte und Pflichten aufgeführt werden können muss geklärt werden, ob es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise oder einen Nur-Flug-Vertrag handelt. Zudem ist es von großer Wichtigkeit zu wissen, von wo nach wo der Flug gehen sollte.

Zunächst ist also zu klären, ob der Anwendungsbereich der Fluggasrechteverordnung eröffnet ist. Der Geltungsbereich wird im Art.3 VO (EG) 261/2004 bestimmt. Die Verordnung gilt für sämtliche Flüge, die auf einem Flughafen in der EU starten; für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt; und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Somit können alle Fluggäste , die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, von ihren Rechten Gebrauch machen. 

In ihrem Fall kommt es allerdings zusätzlich zu der Problematik, dass Sie mehr als zwei Wochen vor geplanten Abflug über die Flugzeitenverschiebung informiert wurden. Gemäß Art.5 haben Sie somit keinen Anspruch auf entsprechende Ausgleichsleistungen aufgrund der Verschiebung.

Allerdings kommen immer noch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gem. Art 8 VO in Betracht. Somit können Sie durchaus eine kostenfreie Erstattung der Flüge verlangen. Möchten Sie dies nicht in Anspruch nehmen, können Sie eine Ersatzbeförderung zu ähnlichen Bedingungen und zum frühstmöglichen Zeitpunkt verlangen.


 

Bei einer gebuchten Pauschalreise könnte zusätzlich ein Sachmangel im Sinne des § 651 c I BGB vorliegen. Da Sie durch die Verschiebung nicht mehr in Ihren Heimatort zurückkehren können, könnte ein solcher Mangel hier durchaus vorliegen. Ob ein solcher vorliegt, hängt also stark von den gegeben Umständen ab. Haben Sie anderweitige Möglichkeiten nach Hause zu gelangen, greift dieses Argument nicht. Somit besteht gemäß § 651 d I die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern, wenn Sie den Mangel beim Veranstalter der Reise anzeigen. Zusätzlich eröffnet Ihnen das BGB das recht sich selbst Abhilfe zu verschaffen. Allerdings müssen Sie dem Veranstalter vorher selbstständig eine Frist setzen. Hält er diese nicht ein, können Sie sich selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen verlangen. D.h. Sie könnten sich selbst ein Hotel suchen und die Kosten dafür verlangen.

 


 

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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