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Hallo,

 

wir haben vor einigen Wochen unsere Flüge von Frankfurt Hahn nach alghero und zurück gebucht.

Letzte Woche kam die Information von Ryanair, dass der Rückflug von Olbia aus stattfindet, da die der yflughafen Alghero dringende Wartungsarbeiten auf der Lande und Startbahn durchführen muss.

Ryainair hat uns auch eine Kostenlose Stornierung angeboten, aber wir haben schon unseren Mietwagen am Flughafen Alghero gebucht. Ryainair möchte nicht die Mehrkosten einer Umbuchung des Leihautos mit Rückgabe Am Flughafen Olbia bezahlen.

ist das rechtens?

vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüssen,

Nicole Wolbers
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von (220 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Lt. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens gilt folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Dass Ihr Flug streng genommen nicht verspätet startete, sondern auf einen anderen Flughafen verlegt wurde, kann an dieser Stelle irrelevant sein.

Wichtig ist, dass bei den Wartungsarbeiten an der Start- bzw. Landebahn des Flughafens es sich um Umstände handelt, die außerhalb der Eingriffssphäre der Fluggesellschaft liegen. Es gibt voraussichtlich auch keine denkbaren Maßnahmen, mit denen die Verspätung hätte vermieden werden können. Da die Verlegung von der Fluggesellschaft nicht verschuldet war, besteht also kein Schadensersatzanspruch.

Die Situation könnte eventuell jedoch anders aussehen, wenn die Wartungsarbeiten weit im Voraus angekündigt worden waren. Auf diese Weise sollten die Luftfahrtunternehmen genügend Zeit gehabt haben, ihren Betrieb und ihre Flugpläne an die Änderung anzupassen und auch die Fluggäste vorab zu informieren.

Es obliegt dem Luftbeförderungsunternehmen zu beweisen, welche Umstände wann vorlagen, in welchem Ausmaß der Flugbetrieb beeinträchtigt wurde und welche Maßnahmen ergriffen worden sind.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Liebe Nicole,

ob du in einem solchen Fall einen Anspruch gegen die Airline auf Ersatz der Zusatzkosten wegen der Umbuchung des Mietwagens hast, kann sich grundsätzlich entweder aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung oder dem Übereinkommen von Montreal ergeben.

Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ

Im Rahmen des Übereinkommens von Montreal gibt es auf den ersten Blick für einen Fluggast, dessen Flugroute so wie in deinem Fall nachträglich und einseitig geändert wurde, keinen Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens. Allerdings kennt  das Übereinkommen einen Schadenersatzanspruch wegen Verspätung gem. Art. 19 MÜ. Nach diesem Anspruch muss der Luftfrachtführer dem Reisenden grundsätzlich all die Schäden ersetzten, die ihm durch die verspätete Beförderung entstanden sind. D.h. in deinem Fall könntest du dann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Zusatzkosten für den Mietwagen gegen die Airline geltend machen, wenn aus der Änderung des Flughafens eine verspätete Ankunft in Deutschland resultiert. Ist dies der Fall, ist jedoch weiterhin zu beachten, dass der Luftfrachtführer nur dann einen solchen Schadenersatz zu leisten hat, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen haben oder dass es ihm bzw. ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund ist es in deinem Fall wichtig zu wissen, ob es der Airline möglich war den entstandenen Schaden durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden und wenn dies der Fall ist, ob sie dies auch versucht hat. Ist dies nicht der Fall und resultiert aus der Flugroutenänderung letztlich eine Verspätung, kannst du die zusätzlich entstandenen Kosten von der Airline gem. Art. 19 MÜ ersetzt verlangen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004

Weiterhin könnte sich für dich aus der EU-Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO ergeben. Dieser Anspruch ist im Gegensatz zum Anspruch aus dem MÜ nicht nur auf den Ersatz eines konkret entstandenen Schadens (u.a. die Zusatzkosten für den Mietwagen) gerichtet, sondern stellt einen sogenannten pauschalen Schadenersatz dar. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre zunächst, dass die Änderung der Flugroute eine Annullierung des ursprünglichen Fluges im Sinne der VO darstellt. Hiervon ist in deinem Fall auszugehen. Weiterhin ist wichtig, wann du über die Änderungen informiert wurdest. Erhieltst du nämlich eine solche Information mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug, hast du gegen die Airline keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Schließlich darf es sich bei dem Grund für die Annullierung nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs.3 VO handeln. Der EuGH entschied in seinem Urteil v. 22.12.2008 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki C-549/07") diesbezüglich, dass ein Problem grundsätzlich nur dann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, wenn es aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline ist und von dieser tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies könnte in deinem Fall der Knackpunkt sein, da der Grund für die Annullierung die Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Landebahn sind. Dieser Grund ist jedoch grundsätzlich nicht im Verantwortungsbereich der Airline, sondern vielmehr im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers zu sehen und bei einem solchen von außen kommenden Problem ist es durchaus möglich, dies als außergewöhnlichen Umstand einzuschätzen. In einem solchen Fall hättest du dann allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Nicole,

mögliche Ansprüche ergeben sich einerseits aus dem Montrealer Übereinkommen und anderseits aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.

1- Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“ - Art.19 MÜ

Der entsprechende Luftfrachtführer hat also den Schaden, der dich aufgrund der Verspätung erwartet, zu ersetzen. Darunter fallen auch die Kosten für den gebuchten Mietwagen. Allerdings muss der Luftfrachtführer den Schaden nicht ersetzen, wenn er glaubhaft außergewöhnliche Umstände nachweisen kann. Dazu muss nachgewiesen werden, dass alle möglichen Maßnahmen zur Umgehung des Problems ergriffen wurden. Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen.

2- VO (EG) 261/2004

Des Weiteren könnte ein Anspruch gem. Art. 7 VO bestehen aufgrund der Verspätung. Wie hoch diese ausfallen ist abhängig von der Strecke des Fluges. Das Flugunternehmen muss diese Ausgleichszahlungen allerdings nicht zahlen, wenn du mindestens 2 Wochen im Voraus über die Veränderung der ursprünglichen Reise informiert wurden.

Problematisch ist auch hier das eventuelle Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

 

Die Schäden an der Landebahn fallen hier nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt. Somit ist es schwer zu sagen, ob hier außergewöhnliche Umstände vorliegen oder nicht. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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