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Ich habe heute eine Email von Condor bekommen, in der Abflugzeiten von drei Flügen in 2016 mitgeteilt wurden, alles Rückflüge aus dem Urlaub, und zwar einmal um o.g. 33h 30min, dann um 14h 30min und um 9h 30min.

Insgesamt gehen dadurch 57h 30min Urlaub "verloren" - auch wenn die Summe rechtlich wahrscheinlich keine Rolle spielt.

habe ich gegenüber der Fluggesellschaft irgenwelche rechtlichen Möglichkeiten?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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7 Antworten

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Hallo diedsch,

leider schildern Sie Ihren Fall nur sehr kurz. Trotzdem möchte ich versuchen Ihnen einen Überblick über die vorliegende Rechtslage zu verschaffen.

Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass es sich in allen drei Fällen um sogenannte " Nur-Flüge" handelt, anstatt um Pauschalreisen. Weiterhin liegt in allen drei Fällen eine durchaus erhebliche Änderung der Flugzeiten vor. Jeweils um 33h 30 min, 14 h 30 min und 9h 30 min. In solchen Fällen liegt bereits eine Annullierung vor.

Wichtige Entscheidungen dazu:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

BGH- X ZR 34/14

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. (bei Google einfach zu finden unter "X ZR 34/14 reise-recht-wiki")

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, wie lange vor Ihrem eigentlichen Reiseantritt informiert wurden und auch nicht on Ihnen gegebenenfall eine anderweitige Beförderung angeboten wurde.

Davon würde dann auch die Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage abhängen. Wenn die Voraussetzungen unter a)-c) in Ihrem Fall nicht vorligen, dann haben Sie womöglich die Möglichkeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen.

Die höhe der Ausgleichzahlungen ergibt sich aus Art. 7 wie folgt:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

Sie könnten folgende Ansprüche gegen das Flugunternehmen "Condor" haben.

 

Jedem Fluggast steht ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu, wenn der Fluggast sein Reiseziel verspätet erreicht oder der Flug annulliert wird.

 

Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004

 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Die Fluggesellschaft wird nur von diesem Anspruch befreit, wenn (1) sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft oder Sie (2) mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert worden sind.

 

Da der von Ihnen beschriebene Sachverhalt leider einige Lücken aufweist, kann ich die Frage nur so grob beantworten. 

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

zwei Tage von seinem Urlaub zu verlieren, ist sehr ärgerlich und dieses sollten Sie nicht auf sich sitzen lassen.

Genau zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Sommer ein Urteil gesprochen (BHG, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14).

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Vorverlegung des Fluges von 17 Uhr auf 8 Uhr, also um 9 Stunden. 
Die Vorinstanzen gaben der Airline Recht, indem sie sagten, dass es sich bei einer Vorverlegung nicht um eine 
Annullierung oder Nichtbeförderung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 
handelt. 

Der BGH hat nun aber anders geurteilt. Nach höchstrichterlicher Auffassung begründet eine nicht nur geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Ist ist für eine Annullierung kennzeichnend, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgiebt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

In Anbetracht der Entscheidung vom EuGH vom 19. November 2009, C-402/07 ist dieses Urteil nur konsequent. Der EuGH hat in der besagten Entscheidung die Abgrenzung von Annullierung und großer Verspätung geklärt. Eine große Verspätung kommt danach einer Annullierung gleich. Im Falle der Vorlverlegung wird auch von der ursprünglichen Flugplanung abgewichen, sodass es zu einer faktischen Nicht beförderung kommt.

Je nach Entfernung kann nun gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Ausgangsort und dem Zielort.

Grundsätzlich bietet es sich an, zunächst selber die Airline zu kontaktieren bevor ggf. ein Fachanwalt mit der Sache beauftragt wird.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Hallo,

 

bei Flugverlegungen könnten sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO ergeben.

Zunächst muss der Anwendungsbereich erfüllt sein. Dies ist beim

...Abflug von einem Flughafen in der EU

… Abflug von einem Flughafen außerhalb der EU, Flug durchgeführt mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft

… der Fall.


 

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

 


Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Des Weiteren ist maßgeblich, wann sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung informiert wurden. Sie haben keine Ansprüche, wenn

  • Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

  • Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

  • Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

Außerdem greifen eventuell aufkommende Ansprüche nicht in Betracht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Allerdings kommt gemäß Art. 8 der Verordnung in Betracht:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

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Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Bei den von Ihnen genannten erheblichen Flugzeitenänderungen könnte es sich um Annulierungen der Flüge handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Es lässt sich, ausgehend von den erheblichen zeitlichen Verschiebungen Ihrer Flugzeiten, danach wahrscheinlich von einer Flugannulierung sprechen.

Nach Artikel 5 Abs. 1 a) und c) EG (VO) Nr. 261/2004 können Sie im Falle einer Annulierung dann:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 in Anspruch nehmen, wie eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tageen zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, soweit diese aufgrund Ihres Reiseplans zwecklos geworden sind. Dies könnte aufgrund der hohen Urlaubszeit, die Ihnen verloren geht, der Fall sein.

2) Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004 innehaben, und zwar:

a)    250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500km oder weniger,

b)   400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,

c)    600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 5 Abs. 1 c), 7 EG (VO) Nr. 261/2004 kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar:

1. wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft

ODER

2. wenn die Fluggesellschaft Sie mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Flug über die Annulierung informiert hat.

ODER

3. wenn Sie über die Annullierung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vorher informiert worden, sind aber zudem ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten haben, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

ODER

4. wenn Sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind, aber zudem ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten haben, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Leider gehen aus Ihrer Anfrage einige notwendige Details nicht hervor. Ihnen zu empfehlen ist daher, dass Sie sich diese noch einmal anschauen, und gegebenenfalls auch noch einmal die Airline direkt in dieser Sache kontaktieren.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Bei einer Annulierung oder Verschiebung Ihres Fluges können Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Ihre drei Flüge wurden alle um mindestens 9 Stunden verlegt. Bei einer so erheblichen Verschiebung,geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Bei einer Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges haben Sie zunächst Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Auch könnte sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung ergeben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich durch die Entfernung zwischen Ziel- und Abflughafen. Sie geben leider nicht an, von wo und wohin die Flüge starten bzw. landen sollten.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn der Fluggast gemäß Artikel 5 Absatz 1i) mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Verschiebung informiert wurde. Ob Sie über die Verlegung Ihres Fluges rechtzeitig informiert wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

Sie schildern zwar mit wenig Details, jedoch werde ich so gut es geht ihre Fragen beantworten.

Bei den verschobenen Flugzeiten handelt es sich eindeutig um Annulierungen.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

Sie wurden jedoch bereits im November des Vorjahres informiert, weswegen diese Ausgleichszahlungen wohl nicht in Betracht kommen.

Ich denke daher nicht, dass Sie Ansprüche geltend machen können.

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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