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Ich hatte über fluege.de einen Lufthansa Flug von München nach Istanbul und zurück gebucht. Hinflug MUC - IST lief ohne Probleme. Für den Rückflug bin ich extra nachts zum Flughafen Istanbul gefahren. Am Flughafen war nirgendwo mein Flug auf den Monitoren. Ich habe dann am Lufthansa Schalter nachgefragt und die sagten mir, dass mein Flug storniert war. Das hätte man auch per email an mich geschickt. Ich habe aber nie eine Email von Lufthansa bekommen. Angeblich wäre die email an fluege.de / Unister geschickt worden, aber außer die Flugbuchung habe ich weder von Lufthansa noch von Unister eine mail über die Flugstornierung bekommen.

Ich musste dann 7 Stunden auf meinen nächsten Flug am Nachmittag am Flughafen warten und bin mit über 7 Stunden Verspätung in München gelandet. Ich war sehr verärgert über die Art und Weise, wie unhöflich die Lufthansa Mitarbeiter reagiert haben. Die Fluege.de Serviceline war sowieso immer besetzt. Daher möchte ich jetzt gegen Lufthansa und Fluege.de Unister Schadensersatz fordern.

Ich weiss aber nicht, wieviel man da fordern kann? 400 € nur? Oder kann ich auch wegen der seelischen Anstrengung und dem Warten am Flughafen Schmerzensgeld fordern?
Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Ihr Rückflug von Istanbul nach München wurde annulliert. Bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges können Ihnen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zustehen. Vergleichen Sie dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10-(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH vom  das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

Sie sind mit einer Verspätung von über 7 Stunden an Ihrem Zielflughafen in München gelandet.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Entfernung von ca. 1.584, 37 km. Bei einer solchen Entfernung stehen Ihnen tatsächlich 400 Euro zu.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Dann muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Ihren Ausführungen kann ich leider nicht entnehmen, was genau der Grund für die Stornierung ihres Fluges war. Solange jedoch kein außergewöhnlicher Zustand vorliegt, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa geltend machen.

 

 

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Guten Tag lieber Fragesteller,

in Ihrem Fall kommt wohl eine Annullierung des Fluges in Betracht. Nach der EG-Verordnung ist eine Annullierung dann gegeben, wenn eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges vorliegt, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Ihre Rechte sind nach dem Artikel 5 iVm. den Artikeln 7 und 8 der VO zu werten. Dementsprechend kann man wählen, ob man den gesamten Flugpreis erstattet haben möchtest und den Flug unter den neuen Bedingungen nicht antrittt oder ob man einen anderen Flug wählt und zwar einen Flug unter gleichen Bedingungen zum frühst möglichen Zeitpunkt oder nach Wahl zu einem späteren Zeitpunkt.

(vgl dazu AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ. 512 C 15244/10 und EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10)

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Sie können aufgrund der Stornierung Ihres Fluges einen Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Lufthansa geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Gemäß Artikel 2 l) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wird eine Annulierung als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Da in Ihrem Fall eine Annulierung vorliegt, können Sie einen Anspruch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrecht Verordnung (EG (VO) Nr. 261/2004) geltend machen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Anpruch auf Ausgleichszahlung nur dann besteht, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG nicht Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob ein solcher Umstand vorgelegen hat, lässt sich Ihren Annahmen nicht entnehmen, sollte aber mit der Fluggesellschaft abgeklärt werden. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Fluggesellschaft dies jedoch beweisen können. Beachten Sie dabei auch unbedingt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

Der Anspruch auf Entschädigung würde allerdings auch dann entfallen, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor der Reise über die Annullierung informiert wurden. Dieses ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft behauptet, Ihnen eine Email mit der Benachrichtigung geschrieben zu haben. Nach eigenen Angaben haben Sie jedoch keine Email erhalten. Diesen Umstand sollten Sie mit der Fluggesellschaft klären.   

 

Falls Sie im Vorraus nicht hinreichend informiert wurden, ergeben sich Ihre Ansprüche also aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Die Entfernung zwischen München und Istanbul beträgt 1.583 km. Damit haben Sie einen Anspruch 400 EUR pro Fluggast.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

bei Ihnen liegt eindeutig eine Flugannullierung vor. Die EG-VO 261/2004 hat dies als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Liegt eine solche vor, hat der Fluggast verschiedene Ansprüche:

 

Beispielsweise aus Art.7 VO:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


 

Zudem ist von großer Bedeutung, wann sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung informiert wurden. Sie haben keine Ansprüche, wenn

  • Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

  • Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

  • Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

    Da Sie allerdings keine E-Mail erhalten haben, liegt hier ein schwieriges Problem. Können Sie nachweisen, dass die Airline Ihnen keine Mail geschickt hat? Möglicherweise befanden sich am Flughafen Fluggäste mit demselben Problem? Kann die Airline allerdings beweisen rechtzeitig Auskunft gegeben zu haben, sieht es für Ausgleichsleistungen schlecht aus.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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