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Ich habe einen Hin- und Rückflug nach Heraklion online bei TUIfly gebucht. Der Hinflug ist mit TUIfly, der Rückflug mit Air Berlin. Nun erhalte ich die Nachricht, dass der Rückflug mit Air Berlin um 9 Stunden später stattfindet. Dies ist für mich unzumutbar, denn um Mitternacht habe ich keine Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen. Ich möchte vom Flug zurücktreten. Ist diese Stornierung für mich kostenfrei und erhalte ich den gesamten Flugpreis erstattet?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo,

Sie haben einen Hin- und Rückflug nach Heraklion online bei TUIfly gebucht. Der Hinflug ist mit TUIfly, der Rückflug mit Air Berlin. Nun haben Sie die Nachricht erhalten, dass der Rückflug mit Air Berlin um 9 Stunden später stattfindet.

Bei einer so großen Verschiebung des Fluges nach hinten, ist von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird. Leider schildern Sie nicht, wann genau Ihr Flug gehen wird.

Weiterhin steht dem Fluggast zu, zwischen den folgenden drei Optionen des Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu wählen.

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Folglich können Sie sich die kompletten Kosten für Ihren Flugschein, zu dem Preis, zu dem Sie diesen erworben haben, zurückerstattet bekommen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sie haben online einen Hin- und Rückflug nach Berlin gebucht. Der Hinflug soll mit TUIfly, der Rückflug mit AirBerlin stattfinden. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Rückflug um 9 Stunden nach hinten verschoben wird. Im Falle einer so erhelblichen Flugverlegung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

Sie haben einen Hin- und Rückflug nach Heraklion online bei TUIfly gebucht. Der Hinflug ist mit TUIfly, der Rückflug mit Air Berlin. Nun haben Sie die Nachricht erhalten, dass der Rückflug mit Air Berlin um 9 Stunden später stattfindet.

Bei einer so großen Verschiebung des Fluges nach hinten, ist von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Annullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004 und bestimmt sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch in dem Fall, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Sie geben leider nicht an, wann Sie von der Annullierung unterrichtet worden, weshalb ich Ihnen nicht genau sagen kann, ob Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen bleibt.

Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder Anderweitige Beförderung aus Artikel 8 Absatz 1 VO Nr. 261/ 2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

 

Sie können damit die kompletten Kosten für Ihr Flugticket zu dem Preis zu dem Sie dieses erworben haben, zurückfordern.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um Flugverschiebung um neun Stunden nach hinten.

In diesem Fall kann man schon von einer Annullierung des Fluges ausgehen.

 

Bei einer Annullierung von Flügen können Fluggäste in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Anspruch nehmen.

 

In erster Linie, kommt Art.7 VO in Betracht.

Dabei ergibt sich die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden außer der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder es kommen außergewöhnliche Umstände ins Spiel.

 

Zudem könnten aber Ansprüche aus Art.8 der VO in Betracht kommen.

 

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Somit haben Sie durchaus die Möglichkeit diesen Flug zu annullieren und einen neuen, besser gelegenen Flug zu buchen. Wenden Sie sich dazu am besten an die Fluggesellschaft unter Bezugnahme der Verordnung.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

ihr Rückflug wurde um 9 h verschoben, somit könnten Sie eventuell einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung 261/2004.


Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Streckenentfernung:

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Diese Zahlungen müssten in Ihrem Fall geleistet werden, es sei denn die Verspätung ist nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück zuführen oder Sie wurden 2 Wochen vorher über diese Veränderung informiert. Sie haben also keine Ansprüche, wenn

  • Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

  • Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

  • Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

Ansprüche können sich auch aus Art.8 der Verordnung ergeben. Dabei haben Sie einen Anspruch auf...

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

 

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie der von Ihnen Geschilderte, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Nichtantritt des Fluges gem. Art. 5 und 8 Abs. 1a) der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Hiernach haben Sie in einem Fall, in dem der ursprüngliche Flug annulliert wird und Sie auf einen anderen Flug umgebucht werden, grundsätzlich einen Anspruch darauf, von der Airline die Kosten für das Flugticket erstattet zu verlangen und zwar vollständig ohne Abzug von etwaigen Gebühren ect. Diesen Anspruch müssen Sie lediglich gegenüber der Airline geltend machen. Um einen alternativen Rückflug müssen Sie sich jedoch dann selbst kümmern und müssen die hierfür entstehenden Kosten auch vollständig selbst tragen.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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