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6 Antworten

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Hallo,

Ihr Flug mit Condor wurde um einen Tag vorverlegt. Diesen Flug können Sie nun nicht mehr wahrnehmen, weil Sie da arbeiten müsse.

 

Nicht nur wenn ein Flug gar nicht stattfindet oder nach hinten verschoben wird, liegt eine Annullierung vor. Auch das Vorverlegen eines Fluges ist als Annullierung einzustufen.

Dazu auch die folgenden Urteile:

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden,  wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Folglich liegt im vorliegenden Fall durchaus eine Annullierung vor, denn Ihr Flug wurde um einen ganzen Tag vorverlegt. Liegt eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und damit wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Zu beachten ist jedoch, dass ein solcher Anspruch auch entfallen kann. Ein solcher Anspruch kann entfallen, falls Sie von der Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden. Leider geben Sie nicht an, wann genau Ihr Flug gehen soll. Aus diesem Grund kann ich Ihre Situation leider nicht näher einschätzen.

Wurden Sie also weniger als zwei Wochen über die Annullierung informiert, dann steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Wenn Sie jedoch zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurden steht Ihnen zwar kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, jedoch können Sie dann zwischen den folgenden drei Optionen wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Nachdem Sie nun über die Ihnen zustehenden Ansprüche aufgeklärt sind, sollten Sie sich an die Fluggesellschaft wenden und Ihren Anspruch geltend machen.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Hallo!

Ihre Möglichkeiten hängen ganz davon ab, wann Ihr Flug stattfinden soll und wann die Flugzeitenverschiebung Ihnen mitgeteilt wurde.

An sich gleicht die Vorverlegung eines Fluges um einen Tag einer Flugannullierung. Bei einer Flugannullierung könnte Fluggästen eine Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person zustehen.

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht aber dann nicht, wenn die Annullierung mehr als zwei Wochen vor dem Abflug mitgeteilt wird. Dazu Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder […]“

Die Höhe der möglichen Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz. Dazu Art. 7, Abs. 1 VO 261/2004:

„a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.“

Sollte die Mitteilung zeitlich so erfolgt haben, dass eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist, besteht jedoch weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen einem Alternativflug und der Erstattung des Flugpreises. Dazu Art. 8, Abs. 1, li. a) u. b) VO 261/2004:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder […]“.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Hallo,

zunächst einmal wäre es wichtig, dass sie ein paar zusätzliche Daten angeben. Es wäre zb gut zu wissen, wann der Flug gehen soll und wann genau sie die Info im Voraus bekommen haben.

Grundsätzlich würde die EG (VO) 261/2004 greifen.

In dieser Fluggastrechtverordnung der EU sind die Ansprüche eines Fluggastes konkret geregelt.

So entspricht die Verzögerung ihres Fluges um einen ganzen Tag einer Annulierung gem. Art. 5 EG (VO) 261/2004.

Daraus resultieren diverse Ansprüche auf Ausgleichsleistungen.

Sollte es jedoch so sein, dass sie zwei Wochen oder mehr über diesen Umstand informiert wurden, sind keine Ansprüche geltend zu machen, da sie in dieser Zeit genug Möglichkeiten hätten, ihre Reiseplanung dahingehend anzupassen, dass sie ihre Reise wie geplant durchführen könnten.

Ebenso entfallen jegiche Ansprüche, wenn die Airline beweisen kann, dass es sich bei dem Grund für die Verschiebung um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Ist beides nicht der Fall, haben sie Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich wäre es zunächst wichtig Abflug- und Zielort des Fluges zu wissen, welcher verschoben wurde. Dies ist u.U. entscheidend für die Frage, welche Rechtsgrundlage Anwendung findet auf den von Ihnen geschilderten Fall.

Geht man davon aus, dass der Flug aus Deutschland startet, würde auf diesen die europäische Fluggastrechte-VO Anwendung finden. Nach dieser Verordnung wird eine solche Veränderung der Abflugzeiten als Annullierung klassifiziert gem. Art. 5 VO. Nach diesem Artikel stehen Ihnen als Reisenden u.a. die Ansprüche nach Art. 8 VO zu. Nach dieser Vorschrift haben Sie grundsätzlich die Wahl, ob Sie den Flug unter den geänderten Reisebedingungen gar nicht antreten wollen oder ob Sie gegen die Airline einen Anspruch auf einen Alternativflug geltend machen wollen. Entscheiden Sie sich dafür, den Flug nicht anzutreten, dann haben Sie gegen die Airline einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Entscheiden Sie sich für einen Alternativflug haben Sie einen Anspruch darauf zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen von der Airline ohne Mehrkosten befördert zu werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf eine spätere andere Beförderung u.U. nach Art. 8 Abs. 1 c) VO von freien Kapazitäten der Airline abhängig ist.

Daher haben Sie in Ihrem Fall grundsätzlich die Möglichkeit, entweder den Flug gar nicht anzutreten und den Flugticketpreis erstattet zu bekommen oder Sie setzten sich mit der Airline in Verbindung und verlangen einen späteren Flug, den Sie dann auch wahrnehmen können. Letzteres sollten Sie meiner Meinung nach zunächst versuchen, da Sie letztlich immer noch die 1. Variante wählen können, wenn die Airline Ihnen kein für Sie akzeptables Angebot machen kann.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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In der Regel haben Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004. Die Frage ist nun, ob Ihr Flug auch annulliert wurde. Um diese zu beantworten, ziehe ich folgendes Urteil vom REISE-RECHT-WIKI-Portal heran:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

Bei einer Annullierung besteht gemäß Art.7 der Verordnung haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen:

  • in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


    Es kommt nun darauf an, wann sie von der Annullierung erfahren haben. Diese Zahlungen erhalten Sie nämlich nicht, für den Fall, dass die Fluggesellschaft alle ihre Fluggäste rechtzeitig über die Änderung bzw. Annullierung informiert hat.
    Als rechtzeitig werden mindestens 2 Wochen im Voraus angesehen. Wurden Sie nicht mindestens 14 Tage im Voraus informiert, sondern eventuelle nur kurz vorher, muss Ihnen ein Alternativflug angeboten werden.

 

Trotzdem haben Sie noch einen Anspruch aus Art.8 der Verordnung auf...

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Mein Vorschlag wäre, dass sie entweder zusätzlichen Urlaub einreichen oder sich um einen Alternativflug bemühen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug mit Condor gebucht. Leider mussten Sie nun erfahren, dass Ihr Flug um einen Tag vorverlegt wurde. Da Sie zu dieser Zeit noch ihrer Arbeit nachgehen müssen, können Sie den vorverlegten Flug leider nicht wahrnehmen. Sie fragen sich nun, ob Sie die Vorverlegung akzeptieren müssen, oder Sie gegebenenfalls Ansprüche gegen Condor geltend machen können.

Da es sich nach Ihrer Aussage um eine "Nur Flug" Buchung handelt, kommt hier die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Die „europäische“ Fluggastrechte Verordnung (VO) regelt die Rechte von Fluggästen im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder (großen) Verspätungen.

I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich müsste zunächst eröffnet sein. Dies richtet sich nach Art. 3 VO. Da es sich bei Condor um eine deutsche Airline handelt und sie scheinbar den Hinflug beschreiben, sollte der Anwendungsbereich unproblematisch eröffnet sein.

II. Anspruch

Fraglich ist nun, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden könnten. Im Zuge dessen ist vorerst zu klären, wie die genannte Vorverlegung zu qualifizieren ist. Eine Vorverlegung könnte einer Annullierung entsprechen. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In Ihrem Fall wurde lediglich die Abflugzeit verschoben, dies dürfte für die Annahme der Annullierung regelmäßig nicht ausreichen.

Zu beachten ist jedoch die ständige Rechtsprechung in Fällen der Flugzeitenverlegung:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Da Ihr Flug einen Tag nach vorne verschoben wurde ist dies mit dem genannten Urteil, nach meiner Ansicht, vergleichbar. Mithin gelange ich zu der Annahme, dass Ihr Flug gemäß Art. 5 VO annulliert wurde und Sie daher entsprechende Ansprüche geltend machen könnten. Art. 5 VO verweist auf die Anspruchsgrundlagen nach Art. 7, 8 und 9 VO. Ich denke, dass Sie die Wahlmöglichkeit zwischen den in Art. 8 dargestellten Optionen haben, da nur hier die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

III. Fazit

Auf Grund der gängigen Rechtsprechungen und des vorherigen Schilderungen, nehme ich an, dass Ihnen die Wahlmöglichkeit aus Art. 8 VO zusteht. Sollte es kurzfristig noch zu weiteren Änderungen kommen, könnte Ihnen zusätzlich noch ein Anspruch aus Art. 7 VO zustehen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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