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Hallo,

meind Frau und ich sind von Mallorca nach Hause geflogen. Als wir ankamen , müssten wir feststellen , dass unser Koffer nicht da war. Wir haben sofort bei Ryanair nachgefragt. Man sagte uns wir sollen es umgehend melden, also füllten wir den Zettel aus den sie uns gaben.

Nach wie vor haben wir keine Meldung mehr von Ryanair erhalten. Ich gehe davon aus, dass wir unsere Gepäck nie wieder sehen. Was können wir da jetzt machen ? Zwar ist er auf dem Rückweg nach Hause verloren gegangen aber es ist ja trotzdem schade um die Sachen . Ich hatte mich schon belesen und weiß das wir nichts nachlaufen können weil wir ja zu Hause alles haben . Aber haben wir da jetzt wenigstens ein Recht auf Schadensersatz ?

 

Danke für die Hilfe!
Gefragt in Gepäckverlust von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Der Verlust von Gepäck ist immer eine unschöne Angelegenheit. Betroffene stehen aber nicht rechtlos dar.

 

Zunächst war es vollkommen richtig, dass Sie erst einmal einen Zettel am Lost-and-Found-Schalter ausgefüllt und abgegeben haben, somit haben Sie den Schaden auch umgehend bei der Fluggesellschaft angezeigt.

 

Ansprüche ergeben sich bei Gepäckverlust in der Regel aus dem Montrealer Übereinkommen.

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
In erster Linie zählen darunter tatsächlich Kleidung oder Hygieneartikel, die notwendigerweise angeschafft werden müssen. In Ihrem Fall ist es natürlich wirklich problematisch, dass Sie auf dem Heimweg waren und diese Sachen nun keine Notanschaffungen waren. Allerdings fallen unter diese materiellen Schäden, die ersetzt werden müssen auch Telefonate oder Fahrtkosten, die aufgrund der Gepäckverspätung entstanden sind.

Das bloße Warten auf die Gepäckstücke stellt leider keinen ersatzfähigen Schaden dar.

In der Regel taucht verschwundenes Gepäck auch nach einigen Tagen bis wenigen Wochen wieder auf, geben sie also noch nicht auf!

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

 


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

etwaige Ansprüche im Falle des Gepäckverlusts ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen.

Nach Art. 19 MÜ ist der sog. Luftfrachtführer für den Ersatz bei Verlust des Gepäcks zuständig.

Als Luftfrachtführer gilt derjenige, der sich durch einen Vertrag verpflichtet, Güter, Gepäck und Personen zu transportieren. Dies ist in ihrem Fall Ryanair.

Zu ersetzen sind u.a. Notanschaffungen im Urlaub, wie Kleidung, Hygieneartikel oder Kommunikationsgeräte.

Außerdem wären zusätzliche Fahrkosten bzw Flüge zu ersetzen. Das reine Warten auf ihr Gepäck stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage da.

Da ihr Gepäck auf dem Weg nach Hause abhanden gekommen ist und sie keine Notfallanschaffungen hatten, steht Ihnen mMn kein Schadensersatz zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich haben Sie gem. Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal einen Anspruch gegen die Airline Ersatz für den verloren gegangenen Koffer zu verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es, dass die Airline ein Verschulden am Verlust des Koffers trifft und dass Ihnen ein Schaden entstanden ist.

Im Rahmen dieses Schadens ist es wichtig zu wissen, dass Sie nach dem MÜ nur Ersatz für den Schaden verlangen können, der Ihnen tatsächlich entstanden ist. D.h. Sie müssen im Rahmen eines solchen Anspruches auf Schadenersatz der Airline gegenüber darlegen, welche Schäden und in welcher Höhe Ihnen entstanden sind. Dafür ist es empfehlenswert, wenn Sie eine Aufstellung aller Dinge anfertigen, die sich im Koffer befunden haben plus den Koffer selbst. Um eine Schadenshöhe bestimmen zu können, wäre es gut, wenn Sie noch Kaufbelege oder Ähnliches haben, aus denen sich der Wert der Sachen ergibt, wenn Sie diese an die Aufstellung beifügen. Bezüglich der Wertes der Sachen ist zu berücksichtigen, dass Sie eventuell vom Neupreis einen Abzug vornehmen müssen, wenn die Sachen schon gebraucht waren.

Auf diese Art und Weise können Sie auch für sich selbst eine Schadenssumme bestimmen, die sie anschließend gegenüber der Airline unter Beifügung der angefertigten Liste und eventueller Belegkopien, gelten machen sollten. Aus Beweisgründen sollten Sie so etwas auch immer schriftlich und nicht etwa per Email tun.

D.h. zusammenfassend, bleibt der Koffer verschollen, haben Sie gegen die Airline einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Summe, die der Koffer zusammen mit dem Inhalt wert war, als er verloren ging gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ.
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Hallo,

du bist mit deiner Frau von Mallorca nach Hause geflogen und musstest am Gepäckband leider feststellen, dass euer Koffer nicht aufzufinden ist. Ihr habt euch dann sofort an Ryanair gewendet. Dort wurde euch eine Schadensmeldung gereicht und geraten den Schaden umgehend anzuzeigen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habt ihr keine Rückmeldung seitens der Ryanair erhalten. Ihr fragt euch nun, ob ihr Ansprüche geltend machen könnt. Dabei beschäftigt euch besonders der Umstand, dass der Koffer auf dem Rückweg verloren gegangen ist und ein Nachkauf, wie er auf dem Hinflug möglich ist, daher ausscheiden könnte. Trotzdem möchtet ihr ggf. Schadensersatz fordern, da der Koffer, inklusive Inhalt, weg ist.

I. Anspruchgrundlage

Dein Gepäck könnte verloren gegangen sein. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. Im Fall eines solchen Gepäckverlustes ist Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens einschlägig.

Art. 17  Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung  verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums  eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des  Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und  soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden  seiner Leute zurückzuführen ist.“

In deinem Fall nehme ich an, dass dich kein Mitverschulden trifft und auch sonst kein Haftungsausschlussgrund seitens des Luftfrachtführers besteht. Zudem ist wohl anzunehmen, dass der Verlust zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem sich das Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Mithin ist dein Gepäck als verloren gegangen anzusehen und Art. 17 Abs. 2 MÜ einschlägig. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor.

II. Frist

Der Verlust des Koffers ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

III. Problematik des Rückfluges

Da der Koffer nicht verspätet ankam, sondern wirklich verloren gegangen ist, ist es meiner Ansicht nach unerheblich, dass dies auf dem Rückflug geschehen ist. Von Bedeutung ist, ob dir ein Schaden entstanden ist. Wenn du diesen fristgerecht anzeigst und sich die Fluggesellschaft nicht exkulpieren kann, hast du einen Anspruch auf Schadensersatz. Unter Schaden versteht man insbesondere materielle Schäden, die das Gepäck betreffen. Darunter fallen sowohl der Koffer, als Transportgegenstand, als auch der Inhalt dessen. Demnach besteht meiner Meinung nach keine „Rückflugproblematik“. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 2 MÜ müsste somit bejaht werden.

IV. Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 MÜ

Die Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht  etwa 1350 Euro. Somit ist die maximale Höhe eines Schadensersatzanspruches. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

V. Gerichtsstand

Zuletzt möchte ich noch kurz die Problematik des Gerichtstandes ansprechen. Bezüglich des Gerichtsstandes von Ryanair gab es nämlich eine Entscheidung, welche dich interessieren könnte. Hier geht es zwar nicht um eine Gepäckverspätung, aber die Problematik des Gerichtstandes kommt hinreichend zur Geltung.

LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingibst)

In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Amtsgericht deutsches Recht angewendet hat. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

Grundsätzlich ist der Gerichtsstand Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich Fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:

EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.

VI. Fazit

Meiner Ansicht hast du gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des verloren gegangenen Koffers. Die Höhe des Anspruches ist einzelfallabhängig und bemisst sich an dem dir entstandenen Schaden, wobei die Haftungshöchstgrenze des Art. 22 MÜ nicht überschritten werden kann. Falls Ryanair weiterhin nicht reagiert, dürfe das Heranziehen eines Anwaltes sinnvoll erscheinen.

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Hallo,

Ihre Frau und Sie sind von Mallorca nach Hause geflogen. Als Sie ankamen, mussten Sie feststellen , dass Ihr Koffer nicht da war.

Demnach liegt in Ihrem Fall ein Kofferverlust vor. Der Fall des Kofferverlustes ist im Montrealer Übereinkommen (MÜ) geregelt.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Folglich steht Ihnen durchaus ein Anspruch gegen Ryanair auf Grund Ihres Gepäckverlustes nach dem MÜ zu.

Sie haben bereits richtig festgestellt, dass Sie Sachen die Sie nun nachkaufen werden, nicht erstattet werden. Tatsächlich wird davon ausgegangen, dass man alles nötige zu Hause hat und somit nichts nachkaufen muss.

Ander wäre der Fall gestrickt, wenn Sie den Kofer auf dem Hinflug verloren hätten.

Sie haben Ihren Kofferverlust bereits am Flughafen gemeldet, was notwendig ist, um überhaupt einen Anspruch zu begründen. Nun sollten Sie Ihren Anspruch gegenüber Ryanair geltend machen. Warten Sie nicht bis Ryanair auf Sie zukommt. Schreiben Sie Ryanair an und fordern Sie die Ihnen zustehenden Sonderziehungsrechte.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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Guten Tag,

Sie sind mit der Fluggesellschaft Ryanair von Mallorca nach Deutschland geflogen und seither leider von einem Gepäckverlust betroffen. Bezüglich des Nachkaufens muss ich Ihnen leider Recht geben. Viele Fluggesellschaften erstatten nur Ausgaben zurück, welche für Noteinkäufe am Urlaubort getätigt wurden. Dies betrifft jedoch Gepäckverspätungen, also Fälle in denen die Reisenden ein paar Tage ohne ihr Gepäck auskommen müssen. Ihr Fall liegt jedoch anders, da Sie von einem Verlust des Gepäcks berichten. Als endgültig verschollen gelten Taschen und Koffer laut Verbraucherschützern nach etwa drei Wochen. Falls ihr Koffer also weiterhin unauffindbar bleibt, wird man ihn als verloren gegangen ansehen können. In einem solchen Fall können Sie einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung gemäß Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens geltend machen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Wert des Gepäcks. Diese Wertberechnung umfasst sowohl den Koffer als Transportmittel, als auch den Inhalt. Im Zuge dessen müssen Sie angeben, wie hoch Sie diesen Wert schätzen und den Inhalt des Koffers preisgeben und auch diesen Wert schätzen. Häufig werden von der Fluggesellschaft auch Belege dafür verlangt. Diese Forderungen können leider viele Fluggäste nicht erfüllen, da man für gewöhnlich nicht zu all seinen Kleidern und anderen Alltagsgegenständen die Rechnung aufbewahrt. Zudem ist zu beachten, dass die Grenze des maximalen Haftungsbetrages nicht überschritten werden darf. Maßgebend dafür ist Art. 22 Abs. 2 MÜ. Derzeit liegt die Haftungshöchstgrenze bei etwa 1415 Euro. Dies ist demnach der maximale Betrag, welchen Sie von Ryanair verlangen können. Beachtenswert ist an dieser Stelle, dass dieser Maximalbetrag nicht pro Gepäckstück, sondern pro Fluggast gilt. Falls also sowohl Eigentum von Ihnen, als auch von Ihrer Frau in dem Koffer war, können Sie beide Ansprüche aus dem Verlust des Gepäcks geltend machen.

Zur Veranschaulichung soll folgendes Urteil dienen:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: „reise-recht-wiki“ EuGH C-410/11)

In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.

Des Weiteren gilt es die Möglichkeit des Mitverschuldens zu beachten. Demnach kann die Höhe des Schadensersatzes gekürzt werden, falls Sie ein Mitverschulden an dem Gepäckverlust trifft. In einem solchen Fall gilt die Haftungsbefreiung- beziehungsweise Haftungsminderung nach Art. 20 MÜ.

Art. 20 Haftungsbefreiung

„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch6 erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für all Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.“

Dies kann beispielsweise bei leichtfertigem Verhalten bejaht werden.

Vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2005 Az. 22 U 137/04 (lesen Sie das Urteil im Volltext und geben Sie dazu folgendes bei Google ein: „reise-recht-wiki“ OLG Köln 22 U 137/04)

In diesem Urteil hat das Gericht ein Mitverschulden des Reisenden bejaht, da dieser zahlreiche Wertgegenstände in seinem Koffer transportierte.

Ähnlich handhabte es das Gericht in folgendem Fall:

Vgl. AG Charlottenburg Urteil vom 08. September 2009 Az. 216 C 141/09 (auch den Volltext zu diesem Urteil können Sie ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ nachlesen)

Hier wurde ein Schadensersatzanspruch des Reisenden verneint. Der Kläger behauptete, dass sich in seinem aufgegebenen Gepäckstück eine Brille, im einen Wert von 1133 Euro, befunden hätte. Bei der Ankunft an seinem Urlaubsort habe er festgestellt, dass die Brille sich nicht mehr in dem Koffer befunden habe. Er behauptet, die Brille habe nicht im Handgepäck befördert werden können, weil darin kein Platz gewesen sei und dessen Gewicht die zulässige Höchstgrenze bereits überschritt. Dies lehnt das Gericht ab und verweist darauf, dass ein solcher Wertgegenstand im Handgepäck hätte transportiert werden müssen.

Falls Sie also auch Wertgegenstände transportiert haben, müssen Sie leider damit rechnen, dass Ihnen diese nicht ersetzt werden. Häufig legen die Airlines auch in ihren ABB fest, für welche Gegenstände sie keine Haftung übernehmen, falls das aufgegebene Gepäck verloren geht. Bei diesen Gegenständen handelt es sich oft um elektronische Geräte, Schmuck und Wertgegenstände im Allgemeinen. Falls Sie näheres dazu erfahren möchten, sollten Sie sich direkt mit der Airline in Verbindung setzten und erfragen, für welche Gegenstände dir Haftung ausgeschlossen ist.

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