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4 Antworten

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Lieber Fragensteller,

ein Anspruch auf Ausgleichsleistung steht Ihnen im Fall einer Verspätung eines Fluges nach dem Urteil des EuGHs in Sachen Sturgeon in Verbindung mit der europäischen Fluggastrechte-Verordnung immer dann zu, wenn Sie aufgrund der Verspätung ihr Endziel mind. 3 Stunden später erreichen. Dies ist vorliegend in ihrem Fall in beiden Fällen gegeben.

Vergl. EuGH, Urteil v. 19.11.2009, AZ: C-402/07 und 432/07, dieses Urteil können Sie im Ganzen nachlesen, wenn Sie Folgendes googeln "Reise-Recht-Wiki.de EuGH C-402/07 und C-432/07.

Grundsätzlich bezieht sich ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der VO immer auf einen bestimmten Flug und wird allein durch die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung auf diesem Flug ausgelöst. D.h. erleiden Sie auf zwei Flügen jeweils eine Verspätung haben Sie grundsätzlich auch Anspruch auf zwei Ausgleichszahlungen pro Person. Dies setzt natürlich voraus, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung in dem jeweiligen Fall überhaupt besteht. Denn auch im Fall der Verspätung ist es durchaus denkbar, dass sich die Airline von einer Verpflichtung zur Zahlung befreien kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, den Sie nicht hätte vermeiden können. Dies sollten Sie bei Ihren Erwägungen ebenfalls bedenken.

D.h. konkret: Sie haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf zwei Ausgleichszahlungen pro Person.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

Sie haben einen Flug nach Spanien mit easyjet gebucht. Auf dem Hinflug hatten Sie eine Verspätung von 4 Stunden und dann nochmal auf dem Rückflug eine Verspätung von 5 Stunden.

Sobald eine Verspätung auf einem Flug vorliegt, kann dem Fluggast dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Voraussetzunbg dafür ist jedoch, dass Sie Ihr Endziel tatsächlich mit einer Verspätung erreichen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Diese Voraussetzung dürfte bei 4 und 5 Stunden wohl erfüllt sein. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Deren Höhe bemisst sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Nun zu Ihrer Frage. Sie fragen sich, ob Ihnen pro Person zwei Ansprüche zustehen, weil Sie sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug eine Verspätung erlitten haben.

Jede Flugstrecke ist einzeln zu betrachten und hängt nicht mit der jeweils anderen zusammen. Immer wenn der Fluggast eine Verspätung dulden muss, steht Ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Hier hatten Sie sowohl auf dem Hinflug als auch auf dem Rückflug eine Verspätung. Folglich steht Ihnen auch pro Person zwei Mal ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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In Ihrem Fall handelt es sich um Flugverspätungen, nicht nur auf den Hin-, sondern sogar auch auf dem Rückflug.

Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004.

 

Zunächst kann Ihnen gesagt sein, dass diese Ansprüche Ihnen jeweils extra pro Person zustehen und auch jede Verspätung extra zählt, d.h. es ist durchaus möglich, dass Sie hier einen doppelten Anspruch haben.

 

Eine Annullierung liegt vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Eine große Verspätung liegt dann folgt:
 

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-402/07 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-402/07 reise-recht-wiki“)

Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.

 

Sollte dies nun vorliegen, können Ausgleichleisungen aus Art. 7 der Verordnung anfallen:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Beachten Sie aber bitte, dass diese Ausgleichleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn Sie rechtzeitig von der Verspätung Bescheid bekommen haben oder außergewöhnliche Umstände vorlagen.


 

Während der Wartezeit am Flughafen, muss die Fluggesellschaft sich natürlich um ihre Fluggäste kümmern. Dies bedeutet, dass Sie gemäß Art. 9 der Verordnung mit Getränken und Lebensmitteln in regelmäßigen Abschnitten betreut werden müssen. Bei einer Verspätung über einen ganzen Tag ist auch eine Unterbringung für die Nacht angebracht.

 


Wenn Sie sich sicher sind, dass Ihnen das Geld zusteht, wenden Sie sich doch direkt an die Airline und fordern diese ein. Sollte von dessen Seite nichts kommen, sollten Sie sich einen Fachanwalt für Fluggastrechte suchen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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