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Hallo zusammen,

ich habe schon viel hier Forum gelesen, aber für meinem aktuellen Fall konnte ich noch nicht die richtige Antwort finden.

 

Wir sind am 01.September 2015zu zweit mit TUI von Hannover nach Rhodos geflogen. Am Abreisetag bekamen wir einen Anruf und eine Mail von Ltur, dass unser Hinflug 9:25h Verspätung hat. Als Grund wurde von Ltur ein Flugzeugtausch oder fehlendem Flugzeug angegeben.

Nach mehreren Briefwechseln mit der Fluggesellschaft TUI begründet diese die Verspätung mit schlechten Wetterverhältnissen über dem Atlantik. Mir wurde bereits je Reisendem ein Gutschein über 200€ angeboten.

Jetzt zu meiner Frage: Können schlechte Wetterverhältnisse über dem Atlantik schuld für eine Flugverspätung von Hannover nach Rhodos sein? Lohnt sich eine Klage oder soll ich mit dem Gutschein zufrieden sein?

Ich fühle mich hingehalten, da ich auch um einen Beweis über die Wetterverhältnisse gebeten habe. TUI möchte diese aber nur vor Gericht vorlegen.

Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und müsste die Anwaltskosten selber tragen. Das hindert mich momentan noch an einer Klage.

 

Vielen Dank für eure Mithilfe!
Gefragt in Flugverspätung von (160 Punkte)
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Hallo,


Sie sind am 01.September 2015 zu zweit mit TUI von Hannover nach Rhodos geflogen. Am Abreisetag bekamen Sie einen Anruf und eine Mail von Ltur, dass Ihr Hinflug 9:25h Verspätung hat.

 

Bei einer so großen Verspätung ist eventuell schon bereits von einer Annullierung auszugehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Bei einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges, kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Verordnung für Fluggäste entstanden sein.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt immer dann, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde oder wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Annulierung war.

Sie wurden noch am selben Tag wie Ihr Flug gehen sollte über die Annullierung informiert. Folglich scheidet diese Variante zunächst aus.

Lassen Sie uns nun die Variante mit dem außergewöhnlichen Umstand einmal näher betrachten. Ihnen wurde hier als Grund  schlechte Wetterverhältnisse über dem Atlantik angegeben. Schlechte Wetterbedingungen können durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

 

AG Geldern, Urt. v. 20.02.2008 – 4 C 241/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Geldern 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.



OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Koblenz 10 U 385/07 reise-recht-wiki.de")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.


AG Offenbach vom 06.01.2006 - 33 C 2/06 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Offenbach 33 C 2/06 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

 

Es ist jedoch so, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass tatsächlich schlechte Wetterbedingungen vorlagen, wie sich diese genau auf den betroffenen Flug ausgewirkt haben und diese auch tatsächlich der Grund für die Annullierung waren.

Selbstverständlich wird Ihnen die Fluggesellschaft diese Beweise erst liefer, wenn es tatsächlich zu einer Klage von Ihrer Seite kommen sollte. Denn dann muss sich die Fluggesellschaft exkulpieren, weil diese hier die Beweislast trägt. Nicht Sie müssen also das schlechte Wetter beweisen, sonder TUI. Es ist also nicht verwunderlich, dass TUI die Beweise um die Sie gebeten haben nur vor Gericht vorlegen möchte.

Nun abschließend zu Ihren Fragen: Durchaus können schlechte Wetterverhältnisse über dem Atlantik Schuld für eine Flugverspätung für einen Flug von Hannover nach Rhodos sein.


Weiterhin fragen Sie sich, ob sich eine Klage lohnt oder Sie sich mit einem Gutschein im Wert von 200 Euro zufrieden geben sollen, der Ihnen von TUI angeboten wird. Nun dazu ist zu sagen, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben bei einer Verspätung Ihres Fluges. Grundsätzlich können schlechte Wetterbedingungen tatsächlich von der Plicht eine Ausgleichszahlung zu leisten befreien. Leider kann ich als Außenstehender nicht die zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Wetterverhältnisse einschätzen.

Grundsätzlich bietet Ihnen TUI bereits eine Gutschein an. Also ist davon auszugehen, dass TUI sich dessen bewusst ist, dass Sie doch einen Anspruch gegen SIe haben. Würde TUI nämlich ganz sicher wissen, dass es Ihnen nichts schuldet, würde es Ihnen sicherlich keinen Gutschein im Wert von 200 Euro anbieten. Das kann also durchaus ein Hinweis daruaf sein, dass Ihnen tatsächlich ein Anspruch gegen TUI zusteht.

Beachten Sie bitte, dass in der europäischen Fluggastrechte Veordnung klar geregelt ist, dass ein Fluggast Ausgleichszahlungen nicht in Form eines Gutscheins annehmen muss. Er kann-muss aber nicht.

Überlegen Sie sich also gut, ob Sie tatsächlich einen Gutschein wollen. Einmal eingewilligt, verzichten Sie auf Ihren Anspruch das Geld in Bar zu erhalten.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

sie haben eine Flugverzögerung von 9:25h.

Bei einer so großen Zeitspanne lässt sich nach der EG (VO) 261/2004 bereits von einer Annulierung ihres ursprüunglichen Fluges ausgehen, denn:

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EG (VO) 261/2004, der EU- Fluggastrechtverordnung.

Es ergeben sich mithin gemäß Art. 7 EG (VO) 261/2004 diverse Möglichkeiten auf Ausgleichszahlungen seitens der Fluggesellschaft.

Diese würden entfallen, wenn sie zwei Wochen oder mehr vor Abflug informiert worden wären. Da die Information über die Annulierung am eigentlichen Reisetag einging, entfällt diese Möglichkeit.

Andererseits ist es der Fluggesellschaft möglich, außergewöhnliche Umstände geltend zu machen, um die Flugannulierung zu erklären. In diesem Falle wäre sie nicht genötigt, Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Hierbei ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft in der Beweispflicht ist. Können außergewöhnliche Umstände nicht bewiesen werden, entfällt auch diese Möglichkeit.

Es liegt ganz bei Ihnen, ob sie den Weg einer Klage gehen wollen. Grundsätzlich können sie das tun, sollten jedoch zu einem Fachanwalt gehen und sich dort konkret beraten lassen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Lieber Peet,

Du bist am 01.September 2015 in Begleitung mit TUI von HAJ nach RHO geflogen. Am Abreisetag bekamst du einen Anruf und eine Mail von LTUR. Euch wurde sodann mitgeteilt, dass euer Hinflug eine Verspätung von 9:25 h haben würde. Begründet wurde dies von LTUR mit einem Flugzeugtausch oder einem fehlenden Flugzeug Nach mehreren Briefwechseln mit der Fluggesellschaft TUI, stellte sich heraus, dass die Verspätung auf schlechte Wetterverhältnisse über dem Atlantik zurückzuführen sei. Als Entschädigung würde dir nun pro Reisendem ein Gutschein über 200€ angeboten. Du fragst dich nun ob es sich lohnen würde gerichtlich vorzugehen, oder du dich mit den angebotenen Reisegutscheinen begnügen solltest.

I. Anspruchsgrundlage

Du könntest einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen. Dieser ergibt sich aus Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung (VO). Die 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Dein Flugzeug erreichte mit einer Verspätung von 9:25 h den Flughafen von Rhodos. Eine große Verspätung ist daher anzunehmen. Die Anwendbarkeit der Verordnung ist zweifelsohne zu bejahen.

Folgende Auslistung zeigt die Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung von Hannover nach Rhodos beträgt in etwa 2300 km, sodass dir ein Anspruch auf Zahlung von 400 Euro zustehen könnte. Die Voraussetzungen des Art. 7 VO sind unstreitig erfüllt. Fraglich ist jedoch, ob sich die Airline exkulpieren kann.

II. Exkulpation

Die Fluggesellschaft haftet jedoch nicht für etwaige Verspätungen, wenn sie sich auf Art. 5 Abs. 3 VO berufen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten die schlechten Wetterverhältnisse einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Wetterbedingungen sind als außergewöhnliche Umstände nur dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind.

Leider wird nicht ganz klar, was an den Wetterverhältnissen schwierig gewesen sein soll, sodass ein außergewöhnlicher Umstand hier, meiner Ansicht nach, weder sicher verneint noch bejaht werden kann. Daher möchte ich hier nur ein paar Arten außergewöhnlicher Umstände aufzeigen:

Außergewöhnlich waren beispielsweise die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010.

Vgl. EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az. C 12/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „Reise-Recht-Wiki EuGH C 12/11“ eingibst)

Hier hat der EuGH entschieden, dass die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach Vulkanausbruch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte Verordnung darstellt.

Des Weiteren kann auch ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Besonderheit am folgenden Urteil ist zudem, dass der außergewöhnliche Umstand des Vorfluges nicht für den nachfolgenden Flug angegeben werden darf. Möglicherweise bezieht sich auch in deinem Fall die Aussage zu den Wetterverhältnissen auf den Vorflug.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12 (auch einfach zu finden unter „Reise-Recht-Wiki AG Erding 3 C 719/12“)

Hier ging es um eine Verspätung von 3:40 h auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Daraufhin musste das Flugzeug auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar sei ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, dieser dürfe aber nur für den Flug gelten, zu welchem der Blitz tatsächlich einschlug. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Auch eine Nebelbildung am Zielflughafen kann einen außergewöhnlichen Umstand begründen.

Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/0 (Das Urteil kann man wieder ganz einfach finden unter „OLG Koblenz Az. 10 U 385/0 Reise-Recht-Wiki")

Hier konnte wegen Nebel der Zielflughafen nicht angeflogen werden. Die Klägerin konnte keine Ausgleichszahlungen verlangen, da ein außergewöhnlicher Umstand bejaht wurde.

Die Fluggesellschaft könnte wegen schlechter Wetterbedingungen also tatsächlich von Ausgleichszahlungen befreit sein. Dies hängt jedoch maßgeblich von den tatsächlichen Wetterverhältnissen im Einzelfall ab und muss daher, mangels genauer Angaben, zunächst offen bleiben.

III. Reisegutschein

Die Auszahlungsart des Ausgleichsanspruches ist wie folgt in Art. 7 Abs. 3 VO geregelt:

Art. 7 Abs. 3 VO, Ausgleichszahlung

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Demnach kann eine Ausgleichszahlung in Form eines Reisegutscheins erfolgen, jedoch nur, wenn der Fluggast sein Einverständnis in schriftlicher Form dazu abgibt. Es besteht daher keine Verpflichtung, seitens des Fluggastes, einen Reisegutschein anzunehmen.

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Lieber Fragensteller,

die Rechtslage stellt sich meiner Meinung nach in Ihrem Fall wie folgt dar:

Sie haben auf einem Flug von Hannover nach Rhodos eine Verspätung erlitten. Eine solche Verspätung kann grundsätzlich gem. dem Urteil des EuGHs in Sachen Sturgeon in Verbindung mit der europäischen Fluggastrechte-VO eine Grundlage für einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO darstellen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass Sie eine erhebliche Verspätung erlitten haben, d.h. Sie Ihr Endziel mind. mit einer Verspätung von 3 Stunden erreicht haben. Hierzu haben Sie in Ihren Ausführungen leider keine Angaben gemacht. 

Sollte dies in Ihrem Fall gegeben sein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO gegen die Airline. Diese hat jedoch gem. Art. 5 Abs. 3 VO die Möglichkeit sich von einer solchen zahlungspflicht zu befreien, wenn Sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht und die Airline diese Verspätung auch dann nicht hätte verhindern können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Auf diese Möglichkeit zielt grundsätzlich das Vorbingen mit den schlechten Wetterverhältnissen ab. 

Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass die Rechtsprechung durchaus in einigen Fällen bereits schlechte Wetterverhältnisse als außergewöhnlichen Umstand angesehen hat. Vergleiche hierzu z.B:

  1. LG Köln, Urteil v. 16.03.2012, AZ: 32 O 317/11
  2. LG Darmstadt, Urteil v. 03.11.2010, AZ: 7 S 58/10
  3. LG Dortmund, Urteil v. 17.06.2010, AZ: 4 S 117/09
  4. Diese Urteile können Sie im Internet bei Interesse nachlesen, wenn Sie z.B. Folgendes googeln: "Reise-Recht-Wiki.de LG Dortmund, 4 S 117/09".

Allerdings ist es die Pflicht der Airline zu beweisen, dass diese schlechten Wetterverhältnisse auch tatsächlich vorgelegen haben und Grund für die Verspätung des Fluges waren. Weigert sich die Airline einen solchen Beweis zu führen bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig, als Ihren Anspruch mit Hilfe eines Anwaltes notfalls vor Gericht geltend zu machen. Denn vor Gericht muss die Airline diesen Beweis vorlegen. Tut sie dies nicht, scheitert automatisch ihr Versuch sich von der Haftung zu entlasten und sie ist verpflichtet Ihnen die Ausgleichsleistung zu zahlen.

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Vielen Dank für die bish 573e4 tworten.

Ich habe mich dazu entschieden den werden kann, werde ich mir einen Anwalt nehmen und gegen die Fluggesellschaft klagen.
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