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Bei einem Flug von Air Berlin wurde das Gepäck fälschlicherweise nach Stuttgart anstatt nach Düsseldorf geflogen.

Schliesslich wurde es 3 Tage verspätet angeliefert. Da in dieser Zeit Kundentermine wahrzunehmen waren, musste Kleidung, Waschutensilien etc. gekauft werden.

Können die kompletten Kosten geltend gemacht werden oder wird Air Berlin auf einen Tagessatz verweisen?

Wie sind denn die Erfahrung mit der Erstattung bei Air Berlin?

Vielen Dank für Ihre Antworten.
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Sie haben also einen Anspruch auf eine Rückersattung der Kosten haben, die Sie durch die Verspätung Ihres Gepäcks erlitten haben. Dabei ist zu beachten, dass Sie Ihre Ausgaben aber belegen und nachweisen können, dass Ihre Ausgaben notwendig waren. Hierzu sollten alle Belege für die Ausgaben unbedingt aufbewahrt werden. Wie oben schon erwähnt liegt hier die Höchstgrenze bei ca. 1330 EUR. Einen Tagessatz darf die Airline Ihnen aber nicht vorschreiben.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst jedoch nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Zu beachten ist außerdem, dass Sie die Verspätung Ihres Gepäcks unverzüglich melden. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 

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Hallo,

Sie haben eine Geschäftsreise mit Airberlin nach Stuttgart unternommen.

Bedauerlicherweise wurde Ihr Gepäck jedoch nach Düsseldorf transportiert.

Schließlich wurde Ihnen Ihr Gepäck mit einer Verpätung von 3 Tagen nachgeliefert.

Sie fragen sich nun welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Zunächst einmal haften Fluggesellschaften Ihren Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit § 47 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten.

Bei einer Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ zunächst bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechte

Die Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer

(vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter "C-410/11reise-recht-wiki.de")

Vorliegend handelt es sich in Ihrem Fall um eine sog. Gepäckverspätung.

Somit haben Sie meines Erachtens nach Anspruch auf Entschädigung aus dem Montraler Abkommen.

Darüber hinaus mussten Sie Kleidung, Waschutensilien etc. ersatzweise besorgen um Kundentermine wahrzunehmen.

Auch diese Kosten sind meines Erachtens nach erstattungsfähig.

So hat zum Beispiel das OLG Köln in zwei Fällen entschieden, dass die Fluggesellschaft einem Fluggast, der seine Kameraausrüstung auf einem Flug verlor, zum vollumfänglichen Schadensersatz über EUR 5.248,41 verpflichtet ist.

Demnach sollte, dies bei einer Gepäckverspätung meiner Meinung nach auch möglich sein, da Sie sonst einen Verdienstausfall in Kauf hätten nehmen müssen.

(OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, (einfach zu finden bei google unter "24 U 52/03reise-recht-wiki.de")

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Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Jedoch umfasst der Schaden nur alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Es gibt keinen Schadensersatz für bloße Wartezeit oder für Unannehmlichkeiten. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie haben also meines Erachtens einen Anspruch auf die Erstattung aller finanziellen Einbußen. Es besteht aber kein Schadensersatzanspruch wegen des Aufwands der Ihnen dadurch entstanden ist. 

Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen. 

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