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Hallo,

ich hoffe jemand kann mir bei folgendem komplizierten Fall weiterhelfen:

Es geht um den Flug FR5552 am 27.04.2016 von Teneriffa nach Köln/Bonn.

Am 26.04 um ca. 11.30 bekam ich von Ryanair die Info per Mail, dass ich wegen Steik am Flughafen Köln/Bonn kein Gepäck aufgeben könne und ich folgende Optionen hätte:

1. nur mit Handgepäck zu reisen. Ryanair bietet dabei ein Erstattung der Gepäckgebühren von 20 Euro an

2. den Flug über die Hotline kostenlos umzubuchen

Der früheste von Ryanair angebotene Ersatzflug war erst am 30.04 nach Frankfurt/Hahn (Aufpreis ca. 50 Euro). Da die Hotline am 26.04 zudem nicht erreichbar war, entschied ich mich alles Gepäck das die Handgepäcksbestimmungen überschreitet am Flughafen in Teneriffa zurückzulassen.

Gibt es irgendeine Möglichkeit einen Teil des mir dadurch entstandenen Schaden von Ryanair erstattet zu bekommen?

An welche Adresse muss ich mich dabei wenden? Gibt es hierfür eventuell Musterschreiben?

Die planmäßige Abflugszeit war 06:30. Tatsächlich startete das Flugzeug aber erst gegen 10:30. Boading war dabei aber um 09:30 abgeschlossen. Bei Flugverspätungen > 3 h stehen dem Fluggästen ja trotz Streik Versorgungsleistungen (kostenlose Getränke etc.) zu. Diese wurden von Ryanair nur in der Form erbracht, dass ich um 09:45 eine Mail über ein kostenloses Telefonguthaben bekam. Dieses konnte von den Fluggästen aber nicht genutzt werden, da das Boardpersonal zu diesem Zeitpunkt bereits gebeten hatte die Mobiltelefone auszuschalten. Insgesamt kam der Flug mit einer Verspätung von 3 h 45 min in Köln/Bonn an.

Durch die lange Wartezeit am Flughafen und im Flugzeug entstanden mir daher Kosten in Höhe von 15 Euro für Essen und Getränke. Kann ich diese auch gleich mit von Ryanair einfordern?

Manche mitreisende Fluggäste haben ihr Gepäck mit der Post am Flughafen in Teneriffa per Post nach Hause geschickt. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 130 Euro aufwärts. Dies war nur für einen Teil der Fluggäste eine Option, da die Post erst um 08:30 öffnete, dass Boarding aber um 09:00 startete und sich schnell eine lange Warteschlange vor der Post bildete.

Vielen Dank für Eure Antworten
Gefragt in Gepäckverlust von
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Lieber Fragesteller,

du hast eine Flugreise mit der Fluggesellschaft Ryanair gebucht und im Zuge dessen kam es zu Komplikationen bei der Reise von TFS nach CGN. Einen Tag vor Abreise wurdest du von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen über die Tatsache informiert, dass du von einem Streik am Flughafen CGN betroffen sein wirst. Auf Grund dieses Streikes sei eine Gepäckaufgabe nicht möglich gewesen. Du hattest dann die Wahl ohne Gepäck zu reisen oder den Flug über die Hotline kostenlos umzubuchen. Für die erste Variante bot dir Ryanair eine Entschädigung in Höhe von 20 Euro an. Bezüglich der Alternative ist anzuführen, dass der früheste von Ryanair angebotene Ersatzflug erst am 30.04. 16 stattfand und ein Aufpreis von ca. 50 Euro hätte gezahlt werden müssen. Darüber hinaus wäre dieser nicht in Köln, sondern in Frankfurt gelandet. Da die Hotline am 26.04 zudem nicht erreichbar war, hast du dich für die erste Variante entscheiden. Du fragst dich nun, ob du dir zumindest einen Teil, des dir dadurch entstandenen Schadens, von Ryanair erstattet bekommen kannst.

Des Weiteren möchtest du wissen, an welche Adresse du dich wenden musst und ob es eventuell ein Musterschreiben für eine solche Problematik gibt.

Zudem kam es neben der Gepäckproblematik noch zu einer Verspätung von 3 Stunden und 45 Minuten. Durch die lange Wartezeit am Flughafen und im Flugzeug entstanden dir daher zusätzliche Kosten in Höhe von 15 Euro für Essen und Getränke. Du fragst dich, ob auch diese Kosten erstattungsfähig sind.

Dein Fall ist in der Tat etwas komplizierter, sodass ich zuerst auf etwaige Anspruchsgrundlagen eingehen möchte und erst im Anschluss die Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung klären werde. Leider kann ich dir bezüglich der Gepäckproblematik nicht weiterhelfen, sodass ich von Ausführungen zu diesem Teil absehen muss. Auf Grund der Länge des Textes muss ich diesen in 3 Teile untergliedern, um ihr hier posten zu können.

Rechtsgrundlage

Da es sich hier um eine reine Flugbuchung handelt, ist die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Die 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dient der gemeinsamen Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Da ich deinen Ausführungen weder Anhaltspunkte für eine Annullierung noch für eine Nichtbeförderung entnehmen kann, ist hier auf das Vorliegen einer (großen) Verspätung abzustellen.

Art. 6 Verspätung

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehrgegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 9 VO

Dir Kosten für Getränke und Mahlzeiten in Höhe von 15 Euro könnten gemäß Art. 9 Abs. 1 a VO erstattungsfähig sein.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Es ist demnach gesetzlich geregelt, dass die Airline den Fluggästen bei einer Verspätung Mahlzeiten und Erfrischungen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Da dies unterlassen wurde, denke ich, dass die dir entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Die Ausgaben müssen natürlich in einem angemessenen Verhältnis getätigt worden sein. Dem würde ich in deinem Fall zustimmen. Daher kannst du einen Anspruch auf 15 Euro gemäß Art. 6 VO i.V.m. Art. 9 VO geltend machen.

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Des Weiteren kommt noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Betracht. Dieser ergibt sich jedoch nicht direkt aus Art. 6 VO, da dieser nicht auf Art. 7 VO (Ausgleichszahlungen) verweist. Es kann jedoch eine analoge Anwendung des Art. 5 VO angenommen werden, sodass folgende Preistabelle zu beachten ist.

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Du hast deinen Zielflughafen mit einer Verspätung von 3 Stunden und 45 Minuten erreicht. Die Strecke von Teneriffa nach Köln/Bonn beträgt in etwa 3228 km. .

Die Berechnung der Entfernung kannst du natürlich gerne überprüfen. Folgender Link könnte sich anbieten:

http://www.entfernung.org/cgn/tfs

Mithin kannst du einen Anspruch in Höhe von 400 Euro geltend machen. Da sich der Zahlungsanspruch aus Art. 5 analog ergibt, muss zudem auch Art. 5 Abs. 3 VO Beachtung finden. Demnach kann sich die Airline der Zahlung entziehen, wenn sich gemäß Art. 5 Abs. 3 exkulpieren kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Ryanair könnte sich also von der Zahlungsaufforderung lossagen, wenn sie nachweist, dass die Verspätung auf den Streik zurückgeht und dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Besonders wichtig ist also, dass die Airline eine Nachweis-und Darlegungspflicht trifft. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes stets kritisch zu hinterfragen.

Nachweispflicht

Bezüglich der Nachweisepflicht ist folgendes Urteil interessant:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

b) außergewöhnlicher Umstand

Der Streik müsste einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig.

So wurde beispielsweise ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation verneint.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki EuGH C-22/11“ eingeben)

Bei einem Generalstreik wurde ein außergewöhnlicher Umstand hingegen vom Bundesgerichtshof bejaht.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auch im Falle eines Fluglotsenstreikes wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes angenommen.

Vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Des Weiteren ging der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit auch bei einem Streik der Piloten von einem außergewöhnlichen Umstand aus.

Vgl. BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 (LG Köln) (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bezüglich des Pilotenstreikes hat sich der EuGH jedoch gegen den BGH durchgesetzt und das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgelehnt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Die Auflistung der Urteile soll verdeutlichen, dass das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes davon abhängig zu machen ist, welche Art von Streik vorliegt und inwiefern es dem Luftfahrtunternehmen möglich ist, Maßnahmen zu ergreifen. Ich kann deinen Ausführungen leider keinen genauen Angaben zu der Art des Streikes entnehmen, sodass ich einen Streitentscheid hier offen lassen muss. Falls nur die Loader gestreikt haben, würde ich das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes jedoch ablehnen, da Ryanair dann anderweitige zumutbare Maßnahmen hätte ergreifen können, zumal der Streik vorher angekündigt wurde. Lehnt man den außergewöhnlichen Umstand und somit die Exkulpationsmöglichkeit ab, ist ein Anspruch auf Zahlung von 400 Euro zu bejahen. Demnach könntest du insgesamt 415 Euro von Ryanair verlangen.

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Du fragst dich nun, wie und wo du diese Ansprüche geltend machen kannst. Grundsätzlich könnte zunächst die Kommunikation über den außergerichtlichen Weg gewählt werden. Zunächst solltest du Ryanair kontaktieren und deine Ansprüche geltend machen. Falls dies nicht zielführend ist findest du Hilfe im Internet bei Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft:

Meiner Ansicht nach sollte man so etwas nicht im Sand verlaufen lassen. Nach Einschätzung von einigen Reiserechtsexperten wurden den Flugpassagieren in Deutschland, bisher ca. 100 Millionen Euro an berechtigten Schadensersatzzahlungen, wegen Flugverspätung oder Flugausfall vorenthalten. In den meisten Fällen mit der Begründung, die Flugverspätung hätte etwas mit höherer Gewalt zu tun, was allerdings nicht immer stimmt. Eine weitere Option wäre es sich über eine Internetplattform Gehör zu verschaffen. 

Falls auch dies keinen Erfolg verspricht, muss wohl oder übel gerichtlich vorgegangen werden. Im Zuge dessen ist die Problematik des Gerichtstandes ansprechen. Bei Ryanair handelt es sich um ein irisches Luftfahrtunternehmen, welchen seinen Hauptsitz in Dublin hat. Es könnte sich daher eine Problematik bezüglich der rechtlichen Vorgehensweise ergeben. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gab es folgende interessante Entscheidungen.

LG Lübeck, Urteil vom 22. April 2010 Az. 14 S 264/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Lübeck 14 S 264/09“ eingibst)

In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass das Amtsgericht deutsches Recht angewendet hat. Es ging dabei um eine deutsche Familie, die von Dublin über London noch Lübeck fliegen wollte. Wegen einer Verspätung des Fluges von Dublin nach London, haben sie ihren Anschlussflug verpasst und mussten sich dann selbst um eine Alternative bemühen, da Ryanair erst 3 Tage später einen Alternativflug anbieten konnte. Das Gericht entschied hier, dass irisches Recht anwendbar sei. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

Grundsätzlich ist der Gerichtsstand Ort, an dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Folgendes Urteil des EuGH ist jedoch deutlich fluggastfreundlicher und geht dem eben genannten Urteil vor:

EuGH, Urteil vom  09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Hier entschied das Gericht, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

Dieses Urteil ermöglicht somit auch dir ein weiteres Spektrum an Möglichkeiten, wo du die Fluggesellschaft zur Verantwortung ziehen kannst.

Bezüglich eines Musterschreibens hilft schon die einfache Google Suche. So kannst du beispielsweise auf der Seite des ADAC´s ein solches Musterformular finden:

https://www.adac.de/_mmm/pdf/Anspruch%20Flugannullierung%20Formular%202012%20NEU_123444.pdf

Ich hoffe ich konnte dir mit meinen Ausführungen ein wenig weiterhelfen. Bitte beachte, dass ich hier lediglich meine persönliche Meinung offen lege und dies keinen Rechtsrat darstellt.

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