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Guten Tag, bitte um Feedback, welche Rechte / Möglichkeiten ich habe:

situation:. Habe mit meiner Familie für Mai (in 1 Woche soll es los gehen) Flüge Köln/Bonn - Miami (bewusst als Nonstop Flüge !!) gebucht. Nachdem bekannt wurde, dass die Verbindung seitens Eurowings nicht statt findet, hieß es dann Ende März, dass wir umgebucht werden. Für den Hinflug kam dann einigermaßen zeitig die Info, dass wir auf Köln/Bonn - Zürich (mit Germanwings) und dann Zürich - Miami umgebucht wurden. Leider Abflug früher als geplant, mit Umstieg (1h Umstiegszeit...) und Ankunft in Miami 2h später als geplant. Das mag ja noch einigermaßen annehmbar sein. Meine wiederholten Anfragen nach a) der Möglichkeit des Direktzustiegs in Zürich sowie b) vergeblicher Versuche Sitzplätze zu reservieren (auch nach zig Anrufen bei Swiss, nachdem keinerlei brauchbarer Aussagen wie das zu machen ist seitens Eurowings) und c) den Flugdaten des Rückflugs blieben über Wochen unbeantwortet !! Irgendwann konnte ich einer Hotline Mitarbeiterin dann endlich mal eine eMail Adresse aus der Nase ziehen, die angeblich für solche Umbuchungen angelegt wurde. Auch hier erfolgte über Wochen kein Feedback. Erst jetzt 1 Woche vor Reiseantritt kam endlich eine Info per Mail. Diese enthält jedoch für uns einen absolut inakzeptablen Rückflug. Ein als Direktflug angepriesener Airberlin Flug von Miami nach Düsseldorf (nicht Köln/Bonn), der jedoch a) kein Nonstop Flug ist sondern eine Zwischenlandung in Chicago beinhaltet, wodurch sich b) die Reisezeit von ca. 9h auf über 13h (mit 2 kleinen Kindern !!) verlängert und der c) 6h (!!!!!!!!) vor ursprünglich mit Eurowings gebuchten Abflug in Miami startet (~12 Uhr statt ~18 Uhr). Durchgeführt wird der Flug von American Airlines und die Info, dass es sich nicht um einen Nonstop Flug handelt, wurde mir weder per Mail, noch von der Eurowings Hotline, noch von der Airberlin Hotline, sondern erst durch Anruf bei American Airlines USA mitgeteilt.

Konsequenz: Wir müssen eine geplante Rundreise 1 Tag früher abbrechen und uns auf sehr anstrengende und lange Zeiten mit den Kindern im Flugzeug sowie ungeplante Umstiege mit dem Risiko Anschluss Flüge zu verpassen einstellen /ertragen. Wir haben nicht umsonst die Eurowings Nonstop Flüge mit den kurzen Reisezeiten gebucht.

Rücktritt von der Reise nicht gewünscht, da vor Ort alles gebucht ist. Heute kam die Info, dass Umbuchungen zu den gebuchten Verbindungen nicht möglich sind, da aus Sicht Eurowings adequate Alternativen im Rahmen des Budgets gefunden wurde...

Muss ich das so akzeptieren ? Welche rechtlichen Ansprüche habe ich ?

 

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus, Gruss Mobi
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo Mobi,

du möchtest in circa einer Woche mit deiner Familie in den Urlaub fliegen. Im Zuge dessen hast du schon vor geraumer Zeit Flüge mit der Fluggesellschaft Eurowings gebucht. Geplant war eine Reise mit folgender Route: CGN-MIA. Bei dem gebuchten Flug handelte es sich zudem um einen Direktflug. Dies war für dich auch von enormer Wichtigkeit, da du deine Reise mit 2 kleinen Kindern antreten wirst. Leider musstest du später erfahren, dass Eurowings die gebuchte Route gecancelt hat. Die Flüge wurden nun folgendermaßen verschoben:

Hinflug:

Route: CGN-ZRH-MIA

Zeitliche Abweichung: Abflug 1 Stunde früher- 1. Stunde Umstiegszeit- 2 Stunden spätere Ankunft in Miami

Fluggesellschaft: Germanwings

Rückflug:

Route: MIA-ORD-DUS

Zeitliche Abweichung: Abflug circa 6 Stunden früher- Reisezeitverlängerung von ca. 9 Stunden auf etwa 13. Stunden.

Fluggesellschaft: Angepriesen Air Berlin, Ausführung aber mit American Airlines

Aufgrund der Umbuchung entstehen dir folgende Nachteile:

·         Frühere Abreise (eine Stunde), ungewünschter Umstieg in Zürich und spätere Ankunft in Miami (zwei Stunden)+

·         Verlust der Rundreise um einen Tag

·         Vorverlegung des Rückfluges (um 6 Stunden), unerwünschte Zwischenlandung in Chicago und Verlängerung der Reisezeit um 4 Stunden

·         Risiko einen Anschlussflug zu verpassen

·         Ankunft an einem anderen Flughafen

Dein Fall wirkt meiner Ansicht nach relativ kompliziert, sodass ich auf verschiedene Problemfelder eingehen möchte. Zunächst ist die korrekte gesetzliche Regelung zu suchen. Diese stellt hier die Fluggastrechte Verordnung dar. Deinen Schilderungen kann ich entnehmen, dass du eine reine Flugbuchung vorgenommen hast. Dies ist insofern wichtig, da dir andernfalls noch Ansprüche aus dem Reiserecht des BGB zustehen könnten. Falls du unerwarteter Weise doch eine Pauschalreise gebucht haben solltest, kannst du dies ja in einem weiteren Post mitteilen. Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn eine Buchung eine Gesamtheit von Reiseleistungen beinhaltet. Wenn also beispielsweise Flug, Hotel und Transfer zusammen gebucht wurden. Ist dies nicht der Fall kann lediglich die Fluggastrechte Verordnung herangezogen werden. Im Speziellen möchte ich auf den Anwendungsbereich und die möglichen Anspruchsgrundlagen eingehen.

Fluggastrechte Verordnung (VO)

Die Fluggastrechte Verordnung ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Der Hinflug ist meiner Ansicht nach unproblematisch vom Anwendungsbereich der VO erfasst, da du zum einen deine Reise von einem Mitgliedsstaat antrittst und zum anderen von einer deutschen Fluggesellschaft befördert wirst. Problematischer empfinde ich daher den Rückflug. Zum einen trittst du den Flug nicht aus einem Mitgliedsstaat an und zum anderen wirst du von einer amerikanischen Airline befördert. Irritierend finde ich jedoch, dass der Flug mit Air Berlin angepriesen wird. Das könnte dafür sprechen, dass die Fluggastrechte Verordnung doch anwendbar wäre, da Air Berlin eine deutsche Fluggesellschaft ist. Generell würde es meinem Rechtsempfinden widerstreben die Eröffnung des Anwendungsbereiches hier abzulehnen, da du ja auch ursprünglich mit einer deutschen Airline gebucht hast. Ich nehme daher an, dass der Anwendungsbereich auch für den Rückflug eröffnet ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit und der Umsteigevorgänge könnten dich folgende Urteile interessieren:

BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)

Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.

Des Weiteren entschied der BGH, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung, in einem solchen Fall, für jeden Teilabschnitt gesondert zu prüfen sei.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 Az. X ZR 12/12 und 14/12 (wie gewohnt einfach mittels Google bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Im Ergebnis ist die Eröffnung des Anwendungsbereiches gemäß Art. 3 VO zu bejahen.

Weiter gehts im nächsten Post...

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...die Fortsetzung...

Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist nun, welche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden könnten. Im Zuge dessen ist vorerst zu klären, wie die genannten Flugverlegungen zu qualifizieren sind. Diese könnten einer Annullierung entsprechen. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In deinem Fall haben sich die Flugroute, die Fluggesellschaft und die Abflugzeit verändert. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Flugnummer eine andere ist. Daher ist anzunehmen, dass dein Flug gemäß Art. 5 VO annulliert wurde und du daher entsprechende Ansprüche geltend machen kannst. Art. 5 VO verweist auf die Anspruchsgrundlagen nach Art. 7, 8 und 9 VO.

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest. Da du erst 7 Tage vor Abflug informiert wurdest, steht dir für den Hinflug ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Aufgrund der Entfernung kann pro Person ein Anspruch in Höhe von 600 Euro geltend gemacht werden. Da deine Rundreise wahrscheinlich länger als 7 Tage geht, nehme ich an das die Zwei-Wochen-Frist bezüglich des Rückfluges nicht unterschritten wurde. Dir steht meiner Ansicht nach daher lediglich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person für den Hinflug zu.

Anspruchsgrundlage gemäß Art. 8 VO

Es könnte ein Anspruch gemäß Art. 8 VO geltend gemacht werden.

Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nach nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen. Da du jedoch schon alle anderen Leistungen für die Rundreise gebucht hast, wird dir dies wahrscheinlich wenig zusagen. Des Weiteren bietet dir Art. 8 Abs. 3 VO die Möglichkeit von der Fluggesellschaft eine Beförderung von Düsseldorf Flughafen nach Köln Flughafen zu verlangen. Dies kann schon deshalb sinnvoll sein, falls du dein Auto in Köln am Flughafen abstellen möchtest.

Art. 9 VO als Anspruchsgrundlage

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 VO scheidet meiner Ansicht nach aus. Dieser Artikel kann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Fluggäste im Vorhinein informiert werden, da es auf einen anderen Zeitpunkt abstellt. Dieser Anspruch besteht für Fälle in den die Fluggäste sich bereits am Flughafen befinden und daher auf die Unterstützungsleistungen angewiesen sind.

Fazit

Meiner Ansicht nach kannst du insgesamt einen Ausgleichszahlung von 2400 Euro geltend machen, soweit dir die anderen Familienmitglieder ihre Forderungen abtreten. Des Weiteren sollte meiner Ansicht nach ein Transport von DUS nach CGN gemäß Art. 8 Abs. 3 VO gefordert werden. Da du nicht von der Reise zurücktreten möchtest und dir eine anderweitige vergleichbare Beförderungsmöglichkeit angeboten wurde, erscheint mir die Geltendmachung eines anderweitigen Anspruches nach Art. 8 VO nicht als sinnvoll. Ich möchte an dieser Stelle noch kurz darauf hinweisen, dass ich hier lediglich meine persönlichen Ansichten ausgeführt habe und dies keinem Rechtsrat entspricht. Falls die Fluggesellschaft nicht auf deiner Forderungen reagiert, solltest du darüber nachdenken einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Besonders eignet sich ein Anwalt, welcher sich auf Reiserecht und Flugverkehr spezialisiert hat.

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Lieber Mobi,

ich stimme den bisherigen Ausführungen grundsätzlich zu, finde jedoch, dass es an Erläuterungen bezüglich der Abgrenzung von einem Direktflug und einem Non- Stop- Flug mangelt. Im Zuge Des Weiteren möchte ich auch kurz die Problematik der Erreichung des Anschlussfluges zu diskutieren, da du scheinbar Sorge trägst diesen mit den Kindern nicht erreichen zu können.

I. Unterscheidung von Non-Stop-Flug und Direktflug

Je nach Buchungsart kann eine Veränderung wichtiger Vertragsbestandteile vorliegen.

1. Direktflug

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

2. Non- Stop-Flug

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

3. Abwägung

Welche Art von Flug du gebucht hast, sollte deinen Buchungsunterlagen zu entnehmen sein. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich je nach der Art der Buchung verschiedene Konsequenzen ergeben. So stellen Zwischenlandungen bei einem Direktflug regelmäßigen keine Abweichung vom Vertrag dar. Zwischenlandung bei einem gebuchten Non-Stop-Flug könnten hingegen Zahlungsansprüche begründen.

Folgende Urteile könnten dir vergleichsweise weiterhelfen. Beachte jedoch bitte, dass sich diese auf eine Pauschalreise beziehen und daher nicht direkt auf deinen Fall übertragen werden können.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Dieser Ansicht war auch das Landgericht Bonn

Vgl. LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich wieder wie folgt googeln: „reise-recht-wiki LG Bonn 5 S 165/00“)

„Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.“

Laut deinen Ausführungen ist von der Buchung eines Non-Stop-Fluges auszugehen, somit kann meiner Ansicht nach eine Änderung erheblicher Vertragsbestandteile angenommen werden.

II. Der Anschlussflug

Du machst dir Sorgen den vorgesehenen Anschlussflug zu verpassen, da man mit Kindern für gewöhnlich immer etwas mehr Zeit für einen Umstieg benötigt. Vielleicht beruhigt dich ja, dass Wissen, dass alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgelegt haben. Diese richten sich danach, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt. Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt. In deinem Fall ist von einem solchen Durchgangstarif auszugehen, sodass du zumindest Gewissheit hast, dass die Fluggesellschaft das Risiko trägt.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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