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Hallo, folgendes Problem.

Im November 2015 haben wir eine Pauschalreise über den Reiseveranstalter "Jahn Reisen" gebucht. Reisezeitraum 23.05. bis 03.062016

Die Abflugszeitenzeiten haben wir uns so gewählt, das Sie entspannt für uns und unser 3 jähriges Kind sind, da wir vorher noch mit dem Zug und öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen anreisen werden. Der Urlaub ist bezahlt und wir haben unsere Reiseunterlagen kürzlich erhalten (in Form eines kleinen Heftes). Beim durchsehen ist uns aufgefallen, dass die Abflugszeit erheblich nach vorn gesetzt wurde.

Unser eigentlicher Hinflug war

23.05.2016 von Leipzig 14:20 nach Heraklion

geändert wurde dies, ohne schriftliche Begründung auf 05:40 Uhr. Dies ist für uns so nicht hin nehmbar. Damit wäre nicht nur eine Anreise einen Tag eher (mit zusätzlichen Hotelkosten) nötig, sondern wir müssten uns mitten in der Nacht auf den Weg zum Flughafen machen, mit unserem 3 jährigen Kind.

Unsere Buchungsstelle, sprich Reisebüro, schlug uns einen anderen Abflughafen vor, der aber weiter weg ist. Mit den ungefähren Abflugszeiten wie eigentlich angegeben um 14:10 Uhr. Müssen wir dies so akzeptieren, da keine schriftliche Information an uns versandt wurde über die erhebliche Änderung der Abflugszeit oder können Wir dagegen in irgend einer Weise vorgehen?

Ich bedanke mich für jeden Hinweiß/Hilfe!
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Guten Tag Frau Gleinig,

Sie haben eine Pauschalreise für den Reisezeitraum vom 23.05. bis 03.06.2016 gebucht. Dabei wurden nun Ihre Flugzeiten verändert. So wurde Ihr Hinflug von Leipzig nach Heraklion von 14:20 auf 5:40 verschoben.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen. Ihnen ist erst einmal zu raten sich die AGB noch einmal näher anzuschauen.

2. Ihre Möglichkeiten

Es ist erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind und davon ausgehend zu ermitteln, welche Ansprüche Ihnen zukommen könnten.

Ihr Flug wurde so verschoben, dass Ihr Abflug früh morgens um 5:40 gehen würde. Gerade weil Sie mit einem jüngeren Kind reisen werden und um es zum Flug schaffen zu können wahrscheinlich noch in einem Hotel nächtigen müssten ist dies problematisch. Es könnte von einer Störung Ihrer Nachtruhe ausgegangen werden. Diese Störung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen. Dieser Mangel widerum könnte, abhängig davon, ob er erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen, oder sie befähigen den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reicht die Beeinträchtigung nicht aus was das Kriterium der Erheblichkeit anbelangt.

Es steht Ihnen außerdem frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Eine schriftliche Information über die Umstellung Ihrer Abflugzeit haben Sie von Ihrem Reiseveranstalter ja offenbar zugesendet bekommen, und das auch mehr als einen Monat vor Abflug - dies dürfte als zeitlicher Rahmen ausreichend sein, und Ihnen wahrscheinlich keine Ansprüche eröffnen. So wird nämlich bei einer zeitlichen Verschiebung bei Nur-Flügen, also keinen Pauschalreisen, was eine Informationen über Flugverschiebungen vorab angeht ein Rahmen von 2 Wochen angesetzt.

Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich die, dass Sie versuchen sich mit Ihrem Reiseveranstalter auf eine günstige Alternative für alle Beteiligten zu einigen - gerade auch im Hinblick auf die Reise mit Ihrem Kind, was Sie Ihrem Reiseveranstalter gegenüber erwähnen sollten. Womöglich könnte Ihnen dann, zusätzlich zu dem von Ihnen bereits erwähnten passenderen Abflug von einem anderen Abflughafen, eine Kostenübernahme für die Reisekosten gewährt werden - einen Anspruch in diese Richtung haben Sie aber wahrscheinlich nicht.

Es ist außerdem sehr gut möglich, dass Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben - ist doch davon auszugehen, dass ein Abflug um 5:40 in der Früh, berücksichtigt man auch die Anreise zum Flughafen, durchaus qualifiziert ist Ihre Nachtruhe zu stören. Auch dies können Sie Ihrem Reiseveranstalter gegenüber natürlich anmerken. Alternativ können Sie ansonsten auch einen Wunsch der Stornierung äußern.

Viel Erfolg!

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Liebe Jule,

du hast eine Pauschalreise gebucht und wurdest nun über eine Änderung der Flugzeiten informiert. Ursprünglich war der Abflug von LEJ nach HER um 14:20 Uhr geplant gewesen. Es kam jedoch zu einer erheblichen Vorverlegung, sodass dein Flug nun schon um 5:40 Uhr starten soll. Diese Zeit passt dir leider überhaupt nicht, da du zum einen mit einem Kleinkind reist und zum anderen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen gelangen musst, was zu dieser Uhrzeit möglicherweise kaum zu bewerkstelligen ist.

Ich bin ebenfalls der Meinung, dass grundsätzlich das Reisevertragsrecht des BGB heranzuziehen ist. Da die Flexibilität des Flugverkehrs jedoch gewährleistet werden muss, sind aber zumutbare Flugzeitenverlegungen von den Fluggästen hinzunehmen. Du wurdest schon jetzt über die Vorverlegung informiert, sodass du nun entsprechende Maßnahmen ergreifen kannst. Des Weiteren entsteht dir auf den ersten Blick kein unmittelbarer Schaden, da du durch die Flugzeitenverlegung sogar noch mehr Zeit am Urlaubsort erhältst.

Die Änderung der Abflugzeit könnte jedoch insoweit unzumutbar sein, als dass eine erhebliche Störung der Nachtruhe bejaht werden könnte. Die Annahme könnte durch die Umstände verstärkt werden, dass ihr mit einem Kleinkind reist und zudem eine lange Anreise zum Flughafen habt. Dem könnte man jedoch entgegenhalten, dass die Anreise zum Flughafen in der Risikospähre des Reisenden liegt. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“)

Prinzipiell bin ich der Ansicht, dass hier keine eindeutige Entscheidung getroffen werden kann. Dafür bedarf es wohl oder übel einer richterlichen Betrachtung aller Umstände im Einzelfall.

Vielleicht helfen dir diese Urteile weiter, um einen Einblick in die Problematik zu verschaffen:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Hier wurde eine Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Da ein Rechtsstreit leider oft viel Zeit und Geld kosten kann, wäre es sinnvoll eine außergerichtliche Einigung mit dem Reiseveranstalter anzustreben. 

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Liebe Frau Gleinig,

in dem von Ihnen geschilderten Fall richten sich Ihre möglichen Rechte nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht §§ 651a ff BGB. Hiernach ist es durchaus möglich, dass sich für Sie aus der Flugzeitveränderung Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben können.

Voraussetzung für diese Rechte ist es insbesondere, dass die veränderten Flugzeiten einen Reisemangel iSd § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass der Reiseveranstalter ihren ursprünglichen Flug durch die Änderungen um mehr als 9 Std nach vorn verlegt hat, sodass die neue Abflugzeit nunmehr 5:40 Uhr stattfinden soll. Diese beiden Punkte führen unzweifelhaft dazu, dass man in diesem Fall einen Mangel annehmen kann. Die Rechtsprechung ist sich nämlich einig darüber, dass es für einen Mangel ausreichend ist, wenn die Flugzeiten um mehr als 8 Std verschoben werden bzw. wenn durch die Verschiebung der Abflugzeiten die Nachtruhe des Reisenden erheblich beeinträchtigt wird.

Hierzu gibt es u.a. folgende Urteile:

  • AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08
  • AG Hamburg-Altona, Urteil v. 12.07.2000, Az: 318c C 128/00
  • AG Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01
  • AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08

Beim vorliegen eines solchen Mangels haben Sie in Ihrem Fall insbesondere zwei Rechte, zwischen denen Sie wählen können.

1. Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB

Möchten Sie die Reise unter den geänderten Reisezeiten antreten, haben Sie zunächst einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Neben einem Mangel ist hier weitere Voraussetzung, dass Sie den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und Abhilfe verlangen. Unter einer solchen Abhilfe könnte in Ihrem Fall z.B. das Angebot eines alternativen Fluges zu verstehen sein, welcher nicht selber mangelhaft ist. Ob der angebotene Flug in Ihrem Fall einen Mangel darstellt hängt grundsätzlich davon ab, wie weit er vom ursprünglichen Flughafen entfernt ist. Hierzu sind Ihrer Frage jedoch keine genauen Angaben zu entnehmen.

2. Anspruch auf kostenlosen Rücktritt vom Flug gem. § 651a Abs. 5 BGB

Alternativ können Sie sich jedoch auch dazu entscheiden, die gesamte Reise abzusagen unter den geänderten Bedingungen. In einem solchen Fall haben Sie gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf komplette Rückzahlung des Reisepreises ohne Abzug etwaiger Stornogebühren.

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Bei einer Pauschalreise könnten sich mögliche Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB ergeben.

Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um ca 9 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Und:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

Fortsetzung...

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Forsetzung...

Möchten Sie die Reise so aber nicht antreten, bleibt Ihnen bei Vorliegen eines Mangels auch stets die Möglichkeit, die Reise gem. § 651 e BGB kündigen:

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de")

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Wie das Urteil schon zeigt, müssen Sie beachten, dass Sie bevor Sie eine Kündigung oder einen Reisepreismangel geltend machen können, dem Reiseveranstalter zunächst den Mangel melden müsen und ihr dann auch die Möglichkeit gewähren müssen, diesen Mangel zu beheben.

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