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3 Antworten

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Guten Tag Kerstin,

Sie haben Flüge bei Etihad gebucht und diese storniert. Die Flüge haben Sie rund 2.500 Euro gekostet. Nach der Stornierung möchte Etihad Ihnen nur 250 Euro, also die Steuern, zurückerstatten.

Leider sind Ihrer Nachricht nicht viele Informationen zu entnehmen - so beispielsweise nicht wieso Sie storniert haben.

Dies ist insofern wichtig, als dass Sie im Falle einer Annulierung, über die Sie nicht mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden, im Sinne von Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit Artikel 8 derselben beispielsweise einen Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten haben könnten.

Sollte Sich Ihr Fall jedoch anders gestalten - haben Sie beispielsweise aus persönlichen Gründen entschieden Ihre Flüge, möglicherweise sogar sehr kurzfristig, zu stornieren, also ohne dass Etihad damit etwas zu tun hat - dann kann es durchaus sein, dass Ihnen lediglich die Steuern erstattet werden. Auch Etihad entsteht bei einer Stornierung von Flugtickets, vor allem bei sehr kurzfristigen Stornierungen, ein wirtschaftlicher Schaden - kann eine Fluggesellschaft diese Flugtickets ja dann möglicherweise nicht mehr an jemand Anderen verkaufen, und bliebe sonst "auf ihnen sitzen".

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Hallo Kerstin,

du hast Flüge über Etihad gebucht und musstest diese nun leider stornieren. Der ursprüngliche Wert der Wert der Flüge betrug rund 2.500 Euro. Rückerstattet wurden dir jedoch nur die Steuern in Höhe von 250 Euro. Du fragst dich, ob dies rechtens ist.

Auch ich muss feststellen, dass deine Ausführungen etwas zu knapp gefasst sind. Daher muss ich meine Erläuterungen etwas allgemeiner halten. Falls du die Stornierung lange vor der Abreise storniert hast, könnte dich folgendes Urteil interessieren:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste dir Ethiad den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Fraglich ist hier, wer nachweisen muss, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Grundsätzlich gilt der Leitsatz: „Nachweisen muss der, den es etwas angeht“. Dies ist für Fluggäste natürlich schwierig, da ihnen ein Einblick in das Unternehmen, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich ist. Daher wird hier auf von einer Beweislastumkehr gesprochen, sodass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass ihr durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist. Ich bin jedoch der Ansicht, dass eine solche Beweislastumkehr die Fluggesellschaft unzumutbar benachteiligen könnte. Eine Beweislastumkehr kann meiner Ansicht nach nicht grundsätzlich angenommen werden, sondern ist vielmehr umstritten.

Wirf doch mal einen Blick auf folgenden Artikel:

http://www.n-tv.de/ratgeber/Stornierung-Airline-muss-Geld-zurueckzahlen-article13231776.html

Die Steuern in Höhe von 250 Euro, hast du berechtigterweise zurückerhalten, da Etihad nicht dazu berechtigt ist diese gänzlich einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")

Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Etihad noch einmal zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, sowie einen Nachweis über den entstandenen wirtschaftlichen Schaden zu verlangen. Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellte Frage, kann leider aufgrund der wenigen Informationen die Sie hier gegeben haben, nur im Groben beantwortet werden.

Zunächst einmal wäre wichtig zu wissen, wieso Sie die Flüge stornieren wollen.

Stornierung nach Art. 8 Abs. 1 a) VO(EG) 261/2004

Ist der Grund hierfür, dass die Airline nach Buchungsbestätigung Änderungen an den Flugdaten vorgenommen hat, dann ist könnten Sie nach der VO(EG) 261/2004 ein Recht darauf haben, die gesamten Flugticketkosten erstattet zu bekommen. In einem solchen Fall wäre es jedoch wichtig zu wissen, was Abflug- und Zielflughafen dieser Flüge sind. Denn die VO ist nur auf solche Flüge anwendbar, die entweder aus der EU starten oder zu einem Flughafen der EU zurück führen, wenn der Flug durch eine europäische Fluglinie durchgeführt wird. Hierzu zählt Etihad jedoch nicht.

Stornierung nach § 651a Abs. 5 BGB

Ist der Grund für die Stornierung der oben genannte, handelt es sich zusätzlich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise und die Änderungen sind so gravierenden, dass sie einen Mangel gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen, haben Sie u.U. auch gem. § 651a Abs. 5 BGB einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf kostenlose Stornierung der Reise.

Stornierung gem. 651i BGB

Ist der Grund für die Stornierung ein solcher, der in Ihren privaten Rechtskreis liegt, wie z.B. eine Erkrankung oder ein anderer wichtiger Termin und die Flüge stellen zusätzlich hierzu einen Teil einer Pauschalreise dar, dann haben Sie gem. § 651i BGB einen Anspruch auf Stornierung der Flüge zu jeder Zeit vor Reiseantritt. In einem solchen Fall ist die Stornierung doch nicht kostenfrei. Vielmehr ist der Reiseveranstalter berechtigt eine angemessene Entschädigung hierfür zu verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich entweder danach, wie hoch der Reisepreis war, abzüglich ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters oder er kann auch im Vorhinein pauschal bestimmt sein. Solche pauschalen Bestimmungen finden sich zumeist in den AGBs des Reiseveranstalters. Die Höhe dieser Stornierungsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt zu dem Sie die Reise storniert haben. Je kürzer dieser Zeitraum vor dem geplanten Beginn der Reise liegt, desto höher fallen die Gebühren aus.

Stornierung nach den AGBs von Etihad

Haben Sie allerdings den Flug direkt bei Etihad gebucht und wollen diesen aus persönlichen Gründen stornieren, regelt Etihad in seinen AGBs unter Punkt 10.3.1.1, dass in einem Fall, in dem ein Ticket freiwillig storniert wird, bei dem noch keine Flugstrecke in Anspruch genommen wurde, die Erstattung sich aus dem Ticketpreis inklusive Steuern, Gebühren, Abgaben und Zuschlägen minus angemessenen Service- bzw. Stornierungsgebühren ergibt. Diese Gebühren sind auf der Web-Side mit folgenden Beträgen angegeben: Erstattungsgebühr 10-400 USD. Daher kann es durchaus sein, dass in Ihrem Fall von Etihad solch hohe Gebühren auch rechtmäßig berechnet werden, falls Sie keinen Anspruch auf eine Stornierung nach den oben angegeben Möglichkeiten haben.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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