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Hallo,

wir sind gerade zurück aus dem Familienurlaub gekommen und hatten extra Condor als "deutsche Airline" gebucht. IM Urlaub hatten wir 7 Tage vor Abflug eine Email erhalten, in der Condor die Umbuchung auf die Gesellschaft Hi Fly mit der selben Condor Flugnummer mitteilte. Mangels Alternativen mussten wir diesen Flug antreten, um zurück nach Hause zu kommen.

Unsere Frage ist nun, ob Condor das durfte und ob wir Anrecht auf eine Entschädigungsleistung haben.

Es handelte sich um einen Fernflug, der dann ca. 1h verspätet startete von Nambia nach Frankfurt. Die Maschine war eine wohl fast 30 Jahre ale Maschine, in der Sitze, Lichter, Entertainmentsystem kaputt waren. Das Beste war, dass beim Ersatzsitz auch das Entertainmentprogrmm nicht funktionierte (bei vielen Sitzen nicht) und dann iPads verteilt wurden als Ersatz, die ebenfalls dann nur eingeschränkt oder gar nicht funktionierten. Auch sprachen die Besatzung, was uns wichtig bei der Buchung war, nicht Deutsch und warum wir nicht Air Namibia gebucht hatten. Die beiden von Condor gestellten deutschsprachigen Begleiter hielten sich außer zweier Ansagen auf deutsch (u.a., dass sie den Wechsel auf Hi Fly dürfen) zurück und waren nicht mehr gesehen. Ein Steward sprach darüber hinaus nur Portugiesisch, kein Englisch oder Deutsch. Es gab keine Essensauswahl, sondern auch für Vegetarier nur ein Stück Fleisch. Die Kabinenverkleidung war teilweise herausgebrochen, die Toiletten stark abgenutzt, das Leder auf den Sitzen komplett abgenutzt, etc.). Selbst wenn Condor einfach eine andere Fluggesellschaft anheuern darf, war die Maschine sicherlich nicht vergleichbar mit einer Condormaschine und wir sind glücklich, dass wir heil angekommen sind.

Kann mir jemand sagen, was ich für Rechte gegen Condor habe.

Besten Dank

Matthias
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo Matthias,

du hast deinen Familienurlaub in Namibia verbracht und wolltest im Anschluss, mit der deutschen Airline Condor, die Rückreise antreten. Tage vor Abflug hast du dann eine Email erhalten, in der Condor die Umbuchung auf die Gesellschaft Hi Fly mit derselben Condor Flugnummer mitteilte. Mangels Alternativen musstest du diesen Flug antreten, um zurück nach Hause zu kommen. Leider verlief dieser Flug jedoch nicht ohne Komplikationen. Gleich zu Beginn kam es zu einer einstündlichen Verspätung. Zudem war die Maschine wohl fast 30 Jahre alt, was scheinbar auch das Interior und das Entertainmentsystem beeinträchtigte. Als Ersatz wurden dann iPads verteilt, welche jedoch ebenfalls nur eingeschränkt funktionierten. Hinzukam, dass die Besatzung nicht deutschsprachig war. Lediglich zwei Repräsentanten der Condor waren anwesend, welche man jedoch kaum zu Gesicht bekam. Des Weiteren mangelte es an einem Auswahlessen. Aufgrund dieser Unzufriedenheit fragst du dich, ob du diese Umbuchung hinnehmen musst und ob etwaige Ansprüche gegen Condor bestehen könnten.

I. Rechtsgrundlage

Falls du eine Pauschalreise gebucht hast, kommt das Reisevertragsrecht des BGB´s zur Anwendung. Daher wären §§ 651 a-m beachtenswert. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen.

II. Änderung der ausführenden Airline

Ursprünglich hast du deinen Flug mit der Condor gebucht. Nun hat jedoch die Fluggesellschaft Hi Fly deinen Flug ausgeführt.

Fraglich ist ob die Umbuchung von Condor auf Hi Fly einen solchen Reisemangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf. High Fly befindet sich nicht auf dieser Liste, sodass Sie unbesorgt sein können. Ob Ihnen die Condor expliziert als ausführende Fluggesellschaft versprochen wurde, könnte anhand der Reiseunterlagen zu kontrollieren sein.

III. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es ist davon auszugehen, dass auch diese Voraussetzungen zu bejahen sind, da du dich in einer Art Zwangslage befanden, in welcher weder eine Mängelanzeige, noch ein Abhilfeverlangen weitergeholfen hätte.

IV. Frist

Bitte beachten die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

V. Fazit

Meiner Ansicht nach könnte wegen der Änderung der Airline ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB bestehen. Im Zuge dessen müsste jedoch nachgewiesen werden, dass zugesichrte Leistungen nicht erbracht worden sind. Zudem ist eine solche Reisepreisminderung nur möglich, wenn du eine Pauscahlreise gebucht hast, Dann musst du dich mit deinen Forderungen direkt an den Reiseveranstalter wenden. Bitte beachte, dass dies lediglich meiner persönlichen Meinung entspricht und keinen Rechtsrat darstellt.

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Lieber Matthias,

du hast einen Flug mit der Condor gebucht, welcher dann jedoch von der Fluggesellschaft Hi Fly ausgeführt wurde. Über diese Änderung wurdest du 7 Tage vor Abflug informiert. Neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine deutsche Fluggesellschaft mit deutschsprachigen Personal handelte, stimmten dich auch die Standards an Bord unzufrieden. Wegen der Umbuchung auf die Airline Hi Fly möchtest du nun von Condor entschädigt werden und fragst dich, wie du am besten vorgehen sollst.

Falls du lediglich einen Flug gebucht hast, kommt die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Falls du jedoch eine Pauschalreise gebucht hast, ist das Reiserecht des BGB heranzuziehen. Da bereits auf die Pauschalreise eingegangen wurde, möchte ich mich hier auf die Ansprüche nach der Fluggastrechteordnung beschränken.

Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Flug von einer anderen Airline ausgeführt, dies könnte eine Annullierung des eigentlichen Fluges bedeuten. Eine Annullierung wird angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer. Da sich die Flugnummer nicht geändert hat, denke ich, dass grundsätzlich nicht von einer Aufgabe des Fluges gesprochen werden kann. Auf der anderen Seite hat die Beibehaltung der Flugnummer nur eine Indizwirkung, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Flug annulliert wurde. Da ich es nicht mit Sicherheit ablehnen kann, möchte ich hier darstellen, welche Ansprüche sich aus einer Annullierung ergeben könnten. Die Annullierung des gebuchten Fluges kann gemäß Art. 5 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO begründen.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wurdest du erst 7 Tage vor Abflug über die Änderung informiert. Mithin kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass du diesen Anspruch fristgerecht geltend machen musst. Im Zuge dessen musst du dich jedoch nicht hetzten, da grundsätzlich die Regelverjährung von drei Jahren greift, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist.

BGH Urteil v. 10.12.2009, Az. Xa ZR 61/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 61/09“ eingibst)

Hier hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Ansprüche grundsätzlich erst nach 3 Jahren verjähren.

Fazit

Falls die Umbuchung eine Annullierung darstellt, kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO gegen Condor geltend machen. Dir stünde dann grundsätzlich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person gemäß Art. 7 I c VO zu. Dieser kann jedoch von der Condor gemäß Art. 7 II c VO um 50 % gekürzt werden. 

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Hallo Matthias,

falls alle Voraussetzungen für die Ansprüche aus dem BGB, als auch der Fluggastrechte Verordnung gegeben sind, sollte folgendes beachtet werde. Je nach zeitlicher Geltendmachung der Ansprüche können diese angerechnet werden. Wichtig ist, dass etwaige Ansprüche erst gegenüber dem Reiseveranstalter und erst danach gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden sollten, da dies zu erheblichen finanziellen Vorteilen führen kann. Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt. Das bedeutet also, dass Sie von jedem eine Zahlung fordern können, was natürlich einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten kann.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche immer erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Das macht auch schon fristentechnisch Sinn, da die Fristen des Reisevertragsrechts deutlich kürzer sind, als die aus der Fluggastrechte Verordnung. Ich hoffe dieser Tipp hilft dir praktisch weiter und wünsche dir viel Erfolg! 

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Hallo Matthias,

Sie haben einen Familienurlaub in Namibia verbracht. Die deutsche Airline Condor sollte die Flüge durchführen. Tage vor Abflug hast du dann eine Email erhalten, in der Condor die Umbuchung des Rückfluges auf die Gesellschaft Hi Fly mit derselben Condor Flugnummer mitteilte.

In einem solchen Fall wie Ihrem, indem nach Buchung einseitig die Fluggesellschaft geändert wurde, hätten Sie nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht nur dann einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn es sich bei dieser nachträglichen Änderung der Fluggesellschaft um einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB handelt.

Ein solcher Mangel liegt laut Gesetz immer dann vor, wenn der Reise entweder bestimmte zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Abzugrenzen ist ein solcher Mangel, der grundsätzlich verschiedene Rechte des Reisenden wie z.B. die Minderung des Reisepreises oder einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich zieht, von einer sogenannten bloßen Unannehmlichkeit. Darunter fallen gewisse Abweichungen der Reise, die jedoch nicht eine gewisse Erheblichkeit erreichen und deshalb nicht als Mangel zu qualifizieren sind. Solche bloße Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden ersatzlos hinzunehmen. 

Für den Fall des nachträglichen Wechsels der Fluggesellschaft bedeutet dies, dass ein Wechsel der Fluggesellschaft ohne das Hinzukommen von besonderen Umständen von der Rechtsprechung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit bewertet wird. Unter solchen besonderen Umständen ist z.B. zu verstehen, wenn der Wechsel der Fluggesellschaft dazu führt, dass der Reisende nun mit einem sehr alten Flugzeug befördert wird, welches hinter den zu erwartenden Standards der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft zurückbleibt. Ein solcher Umstand ist in Ihrem Fall allein aufgrund der Angabe, dass Sie nun mit Omni Air fliegen sollen, nicht gegeben. 

Daher besteht in Ihrem Fall nur dann die Möglichkeit, dass es sich um einen Mangel handelt, wenn Ihnen bei Buchung der Reise vom Reiseveranstalter besonders zugesichert wurde, dass Sie auf der Reise mit Condor befördert werden und sich in den AGBs des Reiseveranstalters auch kein Änderungsvorbehalt befindet, d.h. dort keine Regelung enthalten ist, in der es heißt, dass die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt nach Buchung noch einmal einseitig vom Reiseveranstalter geändert werden kann. Eine solche Zusicherung ist allerdings nicht unbedingt allein durch die Angabe im Katalog oder durch die Werbung im Internet gegeben. Hierzu haben Sie in ihrer Frage leider keine Angaben gemacht. Daher kann nur mit diesen weiteren Infos eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein Mangel in ihrem Fall gegeben ist oder nicht.

Ein Blick in der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen nicht von einem Mangel ausgegangen werden konnte. Vergl. hierzu z.B. 

  • AG Düsseldorf v. 02.03.2006 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 32 C 16126/05") Wechsel von deutscher zu türkischer Airline kein Mangel
  • AG Kleve v. 22.01.1999 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de 3 C 564/98") Wechsel von Condor zu Transavia kein Mangel
  • AG Kleve v. 21.10.1998 bei Googlesuche einzugeben "reise-Recht-Wiki.de 4 S 192/98") Wechsel von deutscher zu deutscher Airline kein Mangel
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Guten Tag Matthias,

Sie haben eine Reise gebucht, angetreten, und im Urlaub 7 Tage vor Abflug die Information bekommen, dass die Airline von Condor auf Hi Fly geändert wurde. Die Flugnummer blieb dieselbe, doch starteten Sie eine Stunde später als eigentlich geplant und flogen in einer Ihrem Empfinden nach veralteten Maschine mit zahlreichen Nachteilen im Vergleich zur Beförderung durch Condor.

Sie fragen sich nun, ob Sie ein Anrecht auf Entschädigungsleistungen haben.

Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

Die Umbuchung auf eine andere, von Ihnen ursprünglich nicht gebuchte Airline, könnte einen Reisemangel darstellen.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Sollten Sie also einerseits mit Ihrem Reiseveranstalter eine bestimmte Fluggesellschaft oder konkrete Eigenschaften vereinbart haben, dann könnte ein Reisemangel vorliegen. Andererseits, sollte keine Absprache vorliegen, könnte auch dann ein Reisemangel anzunehmen sein, sollte die Fluggesellschaft auf die sie umgebucht worden sind in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft sein. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Ersatzairline technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Ein bloßer Verdacht dahingehend reicht allerdings nicht aus. Ihren Erzählungen nach könnte dies sehr wohl der Fall sein. Kontrollieren Sie doch einmal Ihre Reiseunterlagen, gerade auch daraufhin was die Absprachen mit Ihrer Fluggesellschaft angeht.

Abschließend ist zu sagen, dass die Möglichkeit einer Reisepreisminderung, sollten Sie eine Pauschalreise gebucht haben, möglich erscheint, und Sie in diesem Zuge den möglichen Mangel in Kombination mit Ihrem Minderungsgesuch Ihrem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach dem Reiseende kenntlich machen sollten.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Dabei haben Sie Condor als Fluggesellschaft mitgebucht. Nun jedoch haben Sie erfahren, dass nicht Condor, sonder HiFly den Flug durchführen wird. Sie fragen sich nun, ob das rechtens ist und welche Ansprüche sie gegebenfalls geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und sind damit einen Reisevertrag eingegangen. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht des BGB, dieses ist in den §§ 651 a-m BGB geregelt.

Am sinnvollsten erscheint mir in Ihrem Fall also der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises aus § 651 d BGB.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Änderung der Fluggesellschaft tatsächlich auch einen Reisemangel darstellt.

Entscheidend dafür ob tatsächlich ein Reisemangel vorliegt ist, ob der Reisende auf die Beförderung mit einer bestimmten Airline bestand, bzw. mit dem Flug einer speziellen Airline geworben wurde und diese Umstände wesentlich oder ausschlaggebend bei der Buchung waren. Relevant ist, ob es gerade auf den Flug mit dieser einen Airline ankam, und dies auch so vertraglich festgelegt wurde.

Wenn dann die Beförderung durch eine andere Airline erfolgt, stellt dies einen Reismangel dar, der nach § 651 d BGB zur Reisepreisminderung berechtigt.

 

Interessant sind dafür auch folgende Urteile:

Urteil des AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, 10 C 400/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe„10 C 400/01 reise-recht-wiki.de")

Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.

AG Hersbruck, Urt. v. 04.01.1999, 3 C 1634/98 zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „3 C 1634/98 reise-recht-wiki.de")

Es liegt ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs.1 BGB vor, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft einen Aufpreis gezahlt hat, er dann aber doch mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird.

 

In folgenden Fällen wurde ein Minderungsanspruch bejaht:

AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2002, Az. 17a C 479/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17a C 479/01 reise-recht-wiki“)

Es kam zum Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft. Der Tagesreisepreis konnte infolge dessen um 25 % gemindert werden.

AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Az. 4 C 396/96 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „4 C 396/96 reise-recht-wiki“) 

Der Flug wurde von LTE statt von LTU ausgeführt, anders, als in der Buchungsbestätigung zugesichert. Der tagesanteilige Reisepreis konnte um 5 % gemindert werden.

 

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind.

 

In den folgenden Urteilen lassen sich dafür Beispiele finden:

AG Hamburg, Urteil vom 08.10.1997, Az.: 17 A C 322/97  (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17 A C 322/97 reise-recht-wiki“)

Der Wechsel der Fluggesellschaften hatte keinen Nachteil für den Passagier; die Fluggesellschaften waren absolut gleichwertig, sodass kein Minderungsanspruch bestand. Insbesondere, weil es sich nur um eine Angabe im Flyer, und nicht um Eine Zusicherung der Beförderung durch die bestimmte Fluggesellschaft handelte.

AG Hamburg, Urteil vom 02.12.2997, Az.: 18 b C 279/97 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „18b C 279/97 reise-recht-wiki“) 

Hier flog die Germania anstelle der Condor. Ein Unterschied beim Standard konnte nicht festgestellt werden.

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